Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2012 - VIII ZR 206/11

bei uns veröffentlicht am24.01.2012
vorgehend
Amtsgericht Wiesbaden, 91 C 3349/09, 21.09.2010
Landgericht Wiesbaden, 2 S 83/10, 16.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 206/11
vom
24. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: Wertstufe bis 19.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind seit 1964 Mieter einer mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in W. . In der Miete der ursprünglich jedenfalls preisgebundenen Wohnung war ein Kostenansatz für Schönheitsreparaturen enthalten, zu deren Durchführung der Vermieter nach Maßgabe der von ihm formularmäßig gestellten Bedingungen bis zur Höhe der hierbei angesparten Beträge verpflichtet sein sollte. Die Beklagten zahlten bis einschließlich September 2007 die Miete mit dem hierin enthaltenen Kostenansatz für Schönheitsreparaturen in Höhe von zuletzt 48,54 € monatlich. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2009 stellten sie die Mietzahlungen weitgehend ein, weil sie den Kostenansatz für Schönheitsreparaturen für unwirksam und die Klägerin mit den in der Vergangenheit hierauf geleisteten Beträgen, die sie auf 7.236,78 € beziffern, für überzahlt halten; insoweit rechnen sie mit Rückforderungsansprüchen auf.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagten weitgehend antragsgemäß zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 8.317,12 € (einschließlich 18 € für Rücklastschrift - und Mahnkosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zugleich hat es auf eine im Berufungsrechtszug von den Beklagten erhobene Widerklage festgestellt , dass bestimmte Klauseln des Formularmietvertrages betreffend die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam sind, und die Revision zugelassen, "da der Frage der mietvertraglichen Klauseln bei der anzunehmenden Vielzahl der inhaltsgleichen Mietverträge grundsätzliche Bedeutung" zukomme.

II.

3
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständiger Mieten wenden, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1, 2 ZPO). Denn insoweit findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4
1. Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszusprechende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Be- rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 9; jeweils mwN). So verhält es sich hier.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der im Zusammenhang mit der Widerklage erörterten Frage der mietvertraglichen Klauseln bei der anzunehmenden Vielzahl der inhaltsgleichen Mietverträge grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Damit hat es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung auf die von ihm allein für klärungsbedürftig erachtete Frage beschränkt, ob den Formularklauseln in § 4 Nr. 1 des Mietvertrages in Verbindung mit Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen betreffend die Durchführung der Schönheitsreparaturen die Wirksamkeit abzusprechen ist oder nicht. Einen solchen Klärungsbedarf hat es dagegen für die mit der Klage erhobenen Zahlungsansprüche unübersehbar verneint. Insoweit hat das Berufungsgericht vielmehr hervorgehoben, dass den Beklagten ein zur Aufrechnung geeigneter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der bislang geleisteten Schönheitsreparaturenzuschläge trotz Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Regelungen nicht zustehe. Dies hat das Berufungsgericht damit begründet, dass ungeachtet der Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln die Beklagten den Zuschlag von 48,54 € unstreitig jahrelang beanstandungsfrei geleistet und damit jedenfalls konkludent die Zahlung eines solchen Zuschlags in der bezeichneten Höhe mit der Klägerin vereinbart hätten.
6
Die materiell-rechtliche Beurteilung des mit der Klage erhobenen Mietzahlungsanspruchs einschließlich des hiergegen von den Beklagten zur Auf- rechnung gestellten Rückzahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht dagegen für unproblematisch gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechtsfrage für die Begründetheit des mit der Klage erhobenen Zahlungsanspruchs angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen konkludenten Individualvereinbarung über die Zahlung eines Schönheitsreparaturenzuschlages in der bezeichneten Höhe rechtlich bedeutungslos war. Die Revision ist deshalb nach der dafür gegebenen Begründung auf das von den Beklagten mit ihrer Widerklage erhobene Feststellungsbegehren beschränkt zugelassen worden.
7
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte. Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung möglich (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21 mwN). Das ist hier der Fall.
8
3. Mit der Verwerfung der Revision der Beklagten als unzulässig verliert zugleich die Anschlussrevision der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens sind deshalb in der geschehenen Weise verhältnismäßig zu teilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 149; vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05, NJW-RR 2006, 1147 Rn. 8 mwN). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 91 C 3349/09 (84) -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 83/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

15
1. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf Teile des Streitgegenstandes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern sie kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 53/09, WuM 2010, 669, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Sie muss sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lassen (Senatsurteile vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, unter II; vom 28. Oktober 2009, aaO, und vom 10. Februar 2010, aaO). Dies ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (BGHZ aaO, 361 f.; Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2010, jeweils aaO). So verhält es sich hier.
18
a) Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszusprechende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulas- sungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, Tz. 14; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.
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a) Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszusprechende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch oder Anspruchsteil zu sehen ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, Tz. 14; vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.).

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

8
Ob der Berufungskläger auch bei einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Kosten der Anschlussberufung trägt (so: OLG Celle, 16. Zivilsenat, MDR 2004, 592; OLG Hamburg MDR 2003, 1251; OLG Köln OLG-Report 2004, 397 f.; Handschumacher BauR 2003, 1431, 1432; Hülk/Timme MDR 2004, 14, 15; Ludwig MDR 2003, 670, 671; a.A. (Kostenteilung) OLG Düsseldorf MDR 2003, 288; OLG Brandenburg MDR 2003, 1261, 1262; OLG Dresden BauR 2003, 1431; OLG Celle, 2. Zivilsenat, NJW 2003, 2755, 2756; OLG München OLG-Report 2004, 456; Pape NJW 2003, 1150, 1153), bedarf keiner Entscheidung. Die Grundsätze, nach denen die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Fall zu verteilen sind, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil die Anschlussberufung im Falle der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch eine gerichtliche Sachentscheidung, nicht aber durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung wirkungslos wird. Entsprechendes galt für die Ablehnung der Annahme der Revision, so dass auch die in diesem Fall maßgeblichen Grundsätze der Kosten- verteilung (BGHZ 80, 146, 148 ff.) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.