Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2008 - VIII ZR 189/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Revision hat insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
- Die Frage der Wirksamkeit der in Nr. 4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag der Parteien (fortan: AVB) enthaltenen Klausel betreffend die Überbürdung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, wie auch das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, NJW 2005, 426, unter II 1 a). Ob daneben auch die Abgeltungsklausel in Nr. 11 Abs. 4 AVB der Inhaltskontrolle standhält, bedarf keiner Entscheidung. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Renovierungskosten ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus Nr. 11 AVB, sondern gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der schuldhaften Nichterfüllung der der Beklagten in Nr. 4 AVB wirksam auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien waren nach einer Mietdauer von mehr als sieben Jahren die in Nr. 4 Abs. 2 AVB festgelegten Renovierungsfristen für sämtliche Räume der Wohnung verstrichen. Dass der Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Verlängerung dieser Fristen zugelassen habe und die Beklagte eine solche Verlängerung beantragt habe (Nr. 4 Abs. 3 AVB), ist weder festgestellt noch vorgetragen. Die demnach bei Beendigung des Mietverhältnisses geschuldeten Schönheitsreparaturen hat die Beklagte trotz Nachfristsetzung durch die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Teil der vermieteten Räume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Abstellkammer) nicht, in einem anderen Teil derselben (Wohnzimmer, Küche, Diele) allenfalls mangelhaft ausgeführt. Umstände , aus denen sich ergeben könnte, dass die darin liegende Pflichtverletzung von der Beklagten nicht zu vertreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
- 3
- Soweit die Revision sich ferner dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Schadensersatz in Höhe weiterer 2.170,33 € nebst Zinsen wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume durch die Beklagte zuerkannt hat, beabsichtigt der Senat, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil die Revision insoweit ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht zugelassen ist.
- 4
- Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2005 - 30 C 12505/02 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2007 - 21 S 504/05 -
Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.