Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 176/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.
- 2
- 1. Das Berufungsgericht hat die Revision - auf den von dem Kläger gemäß § 9 AVBWasserV beanspruchten Baukostenzuschuss beschränkt - wegen einer von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen , ob ein für den Ansatz eines Baukostenzuschusses erforderlicher Neuanschluss des betreffenden Grundstücks an die Trinkwasserversorgung auch dann vorliegt, wenn ein - angeschlossenes - einheitliches Gebäude später geteilt wird und dann die einzelnen - rechtlich neuen - Gebäude mit separaten Anschlüssen versehen und über diese versorgt werden. An der hierzu erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, die voraussetzt, dass die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung der zur Beantwortung der Frage maßgeblichen Rechtsvorschriften Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 3 mwN), fehlt es jedoch.
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- Denn der Fall bietet - wie nachstehend ausgeführt - keinen über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehenden Klärungsbedarf. Bereits aus dieser lässt sich vielmehr in nahe liegender Weise ableiten, dass es im Streitfall für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung eines Baukostenzuschusses (§ 9 AVBWasserV) und das daran geknüpfte Erfordernis des Neuanschlusses ohne rechtliche Bedeutung ist, worauf bei bis dahin gemeinschaftlich versorgten Grundstücken oder Grundstücksteilen die Aufgabe des gemeinsamen Hausanschlusses und die Herstellung separater Hausanschlüsse beruht. Das gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob dies auf eine Grundstücks- oder Gebäudeteilung zurückzuführen ist.
- 4
- 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 9 AVBWasserV der Grundsatz zu entnehmen, dass ein Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen, erhoben werden kann. Dagegen können die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerungen oder Verlegungen der Verteilungsanlagen eines bestehenden Anschlusses dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden, sondern sind als Teil der vom Versorgungsunternehmen als Dauerleistung geschuldeten Vorhaltung des Anschlusses über die Preise abzudecken (BGH, Urteile vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, WM 2012, 283 Rn. 21 ff. mwN; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 21). Der Anfall eines Baukostenzuschusses beurteilt sich deshalb bei der Trinkwasserversorgung vorbehaltlich einer im Streitfall nicht im Raum stehenden Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 AVBWasserV danach, ob das betreffende Objekt im Zeitpunkt der Baumaßnahme bereits an die ein- heitlichen Trinkwasserverteilungsanlagen angeschlossen war oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, aaO Rn. 22).
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- Dementsprechend ist der Senat bei Grundstücken, die bis dahin über eine einzige Anschlussleitung mit Trinkwasser versorgt worden waren, von einer bloßen Verlegung vorhandener Verteilungsanlagen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV ausgegangen, wenn die - wie hier - individuell von der Anschlussnehmerseite veranlassten Änderungen (dazu Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 354/11, NJW 2013, 2184 Rn. 30 ff.) darauf abgezielt haben, jedem der Grundstücke eine eigene Anschlussleitung zum Verteilungsnetz zur Verfügung zu stellen. Denn eine solche Maßnahme stellt keinen erstmaligen Anschluss dar. Darin ist lediglich eine Änderung der Zahl der Hausanschlüsse im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AVBWasserV zu sehen, welche die vom Versorgungsunternehmen zu bewirkende Vorhaltung des bestehenden Anschlusses sicherstellen soll und deshalb für sich allein keinen Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses auszulösen vermag (Senatsurteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 23/11, aaO Rn. 21, 23, 29).
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- Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mit Blick auf § 10 Abs. 2 AVBWasserV zum Anschluss eines Grundstücks oder einer Wohnungseinheit an das Verteilungsnetz der Trinkwasserversorgung nicht zwingend eines separaten Wasserhausanschlusses bedarf. Vielmehr kann danach der Anschluss der einzelnen Einheiten an das Verteilungsnetz ungeachtet der Möglichkeit ihrer rechtlichen Verselbstständigung auch über einen zentralen Hausanschluss erfolgen, wobei in einem solchen Fall der Anzahl der über einen solchen zentralen Anschluss versorgten Wohnungseinheiten gemäß § 9 Abs. 3, 4 AVBWasserV durch Erhebung eines (gegebenenfalls weiteren) Baukostenzuschusses Rechnung getragen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, WM 2005, 1808 unter II 2 b).
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- Dem steht - anders als die Revision meint - vorliegend auch nicht Ziffer 4.1. der vom Kläger verwendeten Ergänzenden Vereinbarungen entgegen, wonach jedes Grundstück einen eigenen Anschluss an das Verteilungsnetz haben muss. Denn eine solche Klausel ist - wie der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 260/04, aaO unter II 2 a) ebenfalls erkannt hat - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vorgaben des § 10 Abs. 2 AVBWasserV unzulässig zu Lasten danach auch möglicher Gemeinschaftsanschlüsse verengt.
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- Hieraus ergibt sich für den Streitfall zugleich, dass ungeachtet einer den Beklagten dafür zurechenbaren Ursache in der nachträglichen Schaffung eigenständiger Hausanschlüsse für zuvor gemeinschaftlich angeschlossene Wohnungseinheiten nicht die Erstellung eines erstmaligen Anschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV) gesehen werden kann. Es geht dabei also nicht um die die (erstmalige) Erstellung eines Hausanschlusses kennzeichnende Frage nach dem "Ob" eines Anschlusses. In der Erstellung einzelner Hausanschlüsse anstelle des zuvor schon bestehenden gemeinschaftlichen Hausanschlusses liegt vielmehr nur die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV und der dort geregelten Kostentragungspflicht behandelte Veränderung eines gemeinschaftlichen Anschlusses für die daran angeschlossenen Wohnungseinheiten nach Art, Zahl und Lage, nämlich durch Aufspaltung in mehrere Einzelanschlüsse , wie der Senat dies bereits in seinem Urteil vom 23. November 2011 (VIII ZR 23/11, aaO Rn. 23) als Entscheidung zum "Wie" der Ausgestaltung eines bestehenden Anschlusses beschrieben hat. Es handelt sich also - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - bei einer solchen Veränderung des gemeinschaftlichen Anschlusses, um die es auch im Streitfall nur geht, nach der bereits bestehenden und keiner neuerlichen Klärung oder Bestätigung bedürftigen Senatsrechtsprechung gerade nicht um die für die Begründung eines Baukostenzuschussanspruchs erforderliche erstmalige Anschlussherstellung.
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- 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Berufungsgericht die im Streit stehende Anschlussmaßnahme zutreffend nur als Änderung eines bestehenden Anschlusses und nicht als erstmalige Herstellung eines Anschlusses gewertet hat, so dass die Klage hinsichtlich des begehrten Baukostenzuschusses mit Recht abgewiesen worden ist.
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- 4. Mit der beabsichtigten Zurückweisung der Revision würde die Anschlussrevision der Beklagten ihre Wirkung verlieren (§ 554 Abs. 4 ZPO).
- 11
- 5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
AG Stadtroda, Entscheidung vom 25.07.2014 - 1 C 246/13 -
LG Gera, Entscheidung vom 17.07.2015 - 1 S 338/14 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
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die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.
(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.