Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2012 - VIII ZR 146/11

bei uns veröffentlicht am21.02.2012
vorgehend
Amtsgericht Köln, 214 C 489/09, 23.06.2010
Landgericht Köln, 1 S 158/10, 14.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 146/11
vom
21. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).
2
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die Ausübung eines Rechts verwirkt ist, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer grundsätzlichen Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 15).
3
b) Das Berufungsgericht bewegt sich mit seiner rechtlichen Würdigung zur Verwirkung des Anspruchs der Kläger auch auf dem Boden der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
4
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, aaO; vom 20. Juni 2001 - XII ZR 20/99, juris Rn. 13; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298; jeweils mwN). Von diesen rechtlichen Erwägungen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
5
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
6
a) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt das Rechtsinstitut der Verwirkung auch nach der durch das Mietrechtsreformgesetz (2001) eingeführten Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB, nach deren Ablauf der Vermieter mit Nebenkostennachforderungen ausgeschlossen ist, anwendbar. Zwar mag dessen Bedeutung im Betriebskostenrecht durch die Neuregelung geringer geworden sein (vgl. hierzu Staudinger/Weitemeyer, Neubearb. 2011, § 556 Rn. 139; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 10. Aufl., § 556 BGB, Rn. 521). Die weitergehende Ansicht der Revision, mit der Einführung der Ausschlussfrist zum 1. Januar 2002 sei kein Raum mehr für eine Verwirkung von Nebenkostennachforderungsansprüchen , da der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung sämtliche früher über das Verwirkungsrecht gelöste Fallgestaltungen ausdrücklich geregelt habe und somit der Umkehrschluss gerechtfertigt sei, dass eine Verwirkung im Übrigen ausscheide, findet indes in den Gesetzesmaterialien keine Stütze.
7
b) Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen , dass der Anspruch der Kläger auf Zahlung der Betriebskostennachforderung für das Jahr 2005 verwirkt ist.
8
aa) Das für die Annahme der Verwirkung notwendige Zeitmoment ist im Streitfall gegeben. Es ist darin zu sehen, dass die Kläger, nachdem sie mit Schreiben vom 30. Juni 2006 die Betriebskosten für das Jahr 2005 gegenüber dem Beklagten abgerechnet hatten, dreieinhalb Jahre haben verstreichen lassen , ehe sie den Nachforderungsanspruch kurz vor der am 31. Dezember 2009 ablaufenden Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) gerichtlich geltend machten.
9
Im Ansatz zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass - wie sich aus § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ergibt - das Recht und die Pflicht, über die Nebenkosten abzurechnen, nach Ablauf eines Jahres jeweils neu entsteht, so dass der zeitliche Anknüpfungspunkt für das Zeitmoment der Verwirkung des Nachforderungsanspruchs der Kläger für das Jahr 2005 - anders als es das Berufungsgericht offenbar annimmt - nicht das Jahr 2001, sondern das Jahr 2006 ist, in dem die Betriebskostenabrechnung vorgenommen wurde. Auch ist der Revision darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung der Verwirkung der allgemeine Grundsatz gilt, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist. Eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist kann nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, Urteile vom 20. Juni 2001 - XII ZR 20/99, aaO Rn. 13; vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 119/88, NJW-RR 1989, 818 unter 3; jeweils mwN). Solche Gründe, die im Streitfall zugleich das für die Verwirkung notwendige Umstandsmoment darstellen , liegen indes vor.
10
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden sämtliche von den Klägern beziehungsweise der von ihr beauftragten Verwaltungsgesellschaft für die Jahre 2001 bis 2007 (fristgerecht) erstellten Nebenkostenabrechnungen von dem Bevollmächtigten des Beklagten mit im Wesentlichen gleich lautenden Schreiben in elf konkret genannten Punkten beanstandet. Eine Reaktion der Kläger erfolgte in keinem Fall. Die sich aus den Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 ergebenden Nachforderungsansprüche haben die Kläger verjähren lassen und nicht gerichtlich geltend gemacht.
11
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang den unstreitigen Vortrag der Kläger übersehen, dass diese auf das erste Beanstandungsschreiben des Beklagten, betreffend das Abrechnungsjahr 2001, mit Schreiben vom 20. August 2002 ausführlich geantwortet hätten, kann sie mit diesem Vortrag nicht gehört werden, da das Berufungsgericht in seinem für das Revisionsgericht nach § 314 ZPO bindenden Tatbestand ausdrücklich festgestellt hat, dass auch auf dieses Schreiben von Seiten der Kläger nicht reagiert wurde. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist diesbezüglich nicht gestellt worden.
12
Aus der Tatsache, dass die Kläger auf die Beanstandungen des Beklagten hin keine Bemühungen unternahmen, ihre Forderungen aus den Jahren 2001 bis 2004 weiter außergerichtlich oder (in unverjährter Zeit) gerichtlich weiter zu verfolgen, konnte sich über die Jahre bei dem Beklagten der Eindruck verfestigen, dass seine Beanstandungen Erfolg hatten und die Kläger zwar Betriebskostenabrechnungen vorlegen, aber die sich daraus ergebenden Nachzahlungsansprüche auf sich beruhen lassen und nicht gerichtlich durchsetzen werden. Dieser über die Jahre immer gleiche Ablauf konnte bei dem Beklagten in den Jahren 2006 bis 2009 das berechtigte Vertrauen entstehen lassen, die Kläger würden auch den Nachforderungsanspruch aus der Abrechnung für das Jahr 2005, die er in gleicher Weise beanstandet hatte wie die Abrechnungen zuvor, gegen ihn nicht klageweise geltend machen.
13
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht im Streitfall einem weiteren Umstand zu Recht erhebliche Bedeutung zugemessen: Am 6. März 2007 erwarb der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung zu Eigentum. Damit war das Mietverhältnis mit den Klägern beendet. Auch in den Monaten danach traten die Kläger wegen des Ausgleichs offener Nebenkostennachforderungen nicht an den Beklagten heran, sondern ließen weitere 34 Monate verstreichen, ehe sie kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist mit der am 30. Dezember 2009 eingereichten Klageschrift den Nachforderungsanspruch für das Jahr 2005 rechtshängig machten.
14
In ihrer Gesamtheit reichen diese Umstände jedenfalls aus, um im Streitfall die Verwirkung des Anspruchs der Kläger anzunehmen.
15
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.06.2010 - 214 C 489/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.04.2011 - 1 S 158/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten


(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebr

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Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Studienrätin, wendet sich gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin und beansprucht ihre eigene Beförderung.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

15
Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es länge- re Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240 Rn. 32 mwN). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 20/99 Verkündet am:
20. Juni 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten nach vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen entgangener Mietzinsen in Anspruch. Durch Mietvertrag vom 1. Oktober 1992 vermietete die Grundstücksgesellschaft M. , B. 115, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren einziger Vermögensgegenstand ein Geschäftshaus in M. war, dem Beklagten in dem betreffenden Objekt gelegene Verkaufsräume und Lagerflächen. Das auf die Dauer von fünf Jahren geschlossene Mietverhältnis
begann am 1. Oktober 1992. Als Nettokaltmiete war ein Betrag von monatlich 33.000 DM vereinbart. Da es bereits ab September 1994 zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzinszahlung gekommen war und der Beklagte den Mietzins für Februar 1995 nur teilweise und für März und April 1995 überhaupt nicht zahlte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 10. April 1995 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Am 9. Mai 1995 schloß sie rückwirkend zum 1. April 1995 mit der bisherigen Untermieterin des Beklagten, der S. GmbH, einen bis zum 31. März 1997 befristeten Mietvertrag über die betreffenden Räume zu einem Nettomietzins von monatlich 18.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 25. September 1997 trat der einzige Mitgesellschafter des Klägers, P. B. , seine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft M. an den Kläger ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Mietdifferenz von monatlich 15.000 DM (33.000 DM abzüglich 18.000 DM) für die Zeit von Mai 1995 bis Mai 1996, insgesamt 195.000 DM zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei Abschluß des Mietvertrages mit der S. GmbH sei eine Vereinbarung getroffen worden, nach der er aus dem ursprünglichen Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen werde. Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte die behauptete Erlaßvereinbarung nicht bewiesen habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage (insgesamt) abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses entstandenen Schadens verwirkt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Den Beklagten habe nach der fristlosen Kündigung die Verpflichtung getroffen, dem Vermieter möglichst schnell einen Nachmieter anzubieten , um den Schaden für sich so gering wie möglich zu halten. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits am 9. Mai 1995 einen Mietvertrag mit der bisherigen Untermieterin des Beklagten als Hauptmieterin abgeschlossen habe , sei ihm die Möglichkeit genommen worden, selbst einen Nachmieter zu finden , der die früheren Vertragsbedingungen akzeptiert hätte. Darüber hinaus habe der Beklagte, dem der erheblich geringere Mietzins und die gegenüber dem früheren Mietvertrag nur um sechs Monate kürzere Laufzeit des neuen Mietvertrages bekannt gewesen seien, die Gewißheit haben dürfen, daß es sich nicht um eine vorübergehende "Notvermietung" zur Schadensminderung gehandelt habe, sondern er habe von einer langfristigen Neuvermietung ausgehen können sowie davon, daß er deshalb aus dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr in Anspruch genommen werde. In diesem Glauben habe er sich siebzehn Monate - bis zu Zustellung des Mahnbescheides im Oktober 1996 - befunden, da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Ankündigung, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, erfolgt seien. Im Hinblick auf diese Umstände widerspreche das Schadensersatzverlangen dem Grundsatz von Treu und Glauben; der Kläger habe sein Recht auf Schadensersatz verwirkt. Das für diese Annahme notwendige Zeitmoment sei
erfüllt. Die erforderliche Dauer des Zeitlaufs sei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Vorliegend sei von Bedeutung, daß der Beklagte jeden Monat einen Betrag von 15.000 DM hätte aufbringen sollen, ohne dafür eine wirkliche Gegenleistung zu erhalten. Wenn er nach siebzehn Monaten gleichwohl noch in Anspruch genommen werden könne, würde dies zu einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Härte führen. Die hieraus folgende Unzulässigkeit der Rechtsausübung sei von Amts wegen zu prüfen, ohne daß es auf entsprechenden Vortrag des Beklagten ankomme. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Revision rügt zu Recht einen Verfahrensverstoß, weil das Berufungsgericht die Klageforderung als verwirkt angesehen hat, ohne dem Kläger zuvor einen Hinweis auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu geben. Nachdem keine der Parteien die Frage der Verwirkung aufgegriffen hatte, sondern ausschließlich der vom Beklagten behauptete Erlaß jeglicher weiterer Forderungen aus dem Mietverhältnis im Streit war und mit der Berufung allein die diese Frage betreffende Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wurde, hätte das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf den Gesichtspunkt einer Verwirkung der Forderung hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, bevor es seine Entscheidung hierauf stützte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - NJW-RR 1993, 569, 570; vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89 - NJW 1991, 637, 638 f. und vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756, 2757). Ohne einen solchen Hinweis, für den sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Berufungsurteil etwas ergibt, stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der der Kläger erkennbar nicht gerechnet hat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Auf einen rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger, wie die Revision ausführt, auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zurückkommen und unter anderem darlegen können, er habe den Schadensersatzanspruch nicht erst im Oktober 1996, sondern bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit geltend gemacht, in dem er Auffüllung der wegen des bereits ab September 1994 aufgetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten in Anspruch genommenen Kaution verlangt habe. Das Landgericht habe in seinem (in erster Instanz in Ablichtung vorgelegten) Urteil vom 19. Juli 1995 der damaligen Klage im wesentlichen stattgegeben und bezüglich des hier streitigen Schadensersatzanspruchs ausgeführt, nach der Kündigung wegen Zahlungsverzugs könnten die Vermieter für die vereinbarte Vertragslaufzeit Schadensersatz in Höhe der Mietzinsdifferenz verlangen.
b) Hiervon abgesehen begegnet das Berufungsurteil aber auch weiteren durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung als eines Unterfalles der unzulässigen Rechtsausübung eingreift, hängt zwar im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 m.w.N.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber rechtsfehlerhaft. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st.Rspr., vgl. BGHZ 105, 290, 298).
aa) Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 480 m.N.). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Mietzinses, der darauf gestützt wird, daß der Mieter durch Verzug mit der Mietzinszahlung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses verursacht hat, unterliegt den für den vereitelten Mietzinsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften (BGH, Urteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 - NJW 1968, 692, 693). Die Verjährungsfrist beträgt deshalb vier Jahre (§ 197 BGB). Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist aber nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 aaO 819). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hat weiter nicht beachtet, daß der Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls erst sukzessiv in den Zeitpunkten fällig geworden ist, in denen die jeweiligen Mietzinsraten fällig geworden wären (BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78 - WM 1979, 1104, 1105). Die Mietdifferenz für Mai 1996, den letzten Monat, für den im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz verlangt wird, war im Oktober 1996 mithin erst seit ca. fünf Monaten fällig. Besondere Umstände, die es trotz der geltenden kurzen Verjährungsfrist rechtfertigen würden, eine Verwirkung anzunehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß der Beklagte - im Falle des Bestehens der geltend gemachten Forderung - jeden Monat einen Betrag von 15.000 DM aufbringen müßte, ohne dafür eine wirkliche Gegenleistung zu erhalten, ist Folge des von ihm geschlossenen befristeten Mietvertrages, den der Kläger wegen des Zah-
lungsverzugs fristlos kündigen konnte, und stellt deshalb keinen besonderen Grund dar, der die Beurteilung des Anspruchs als verwirkt tragen könnte. bb) Was das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung anbelangt, ist das Berufungsgericht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Die Annahme, dem Beklagten sei die Möglichkeit genommen worden, selbst einen Nachmieter zu finden, der die Bedingungen des Mietvertrages vom 1. Oktober 1992 akzeptiert hätte, läßt außer Betracht, daß die Vermieterin nach der - unstreitigen - Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kündigung nicht nur berechtigt, sondern unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch verpflichtet war, alsbald neu zu vermieten. Weshalb der Beklagte mit Rücksicht auf den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit seiner bisherigen Untermieterin und auf die Laufzeit dieses Vertrages davon ausgehen durfte, er werde aus dem früheren Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen, ist deshalb nicht ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand läßt sich hieraus keinesfalls herleiten. Das gilt erst recht, wenn das Vorbringen des Klägers aus dem ersten Rechtszug berücksichtigt wird, die Mietdifferenz schon 1995 in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zur Begründung des fortbestehenden Kautionsanspruches geltend gemacht zu haben.
3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 20/99 Verkündet am:
20. Juni 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten nach vorzeitiger Beendigung eines Mietverhältnisses auf Schadensersatz wegen entgangener Mietzinsen in Anspruch. Durch Mietvertrag vom 1. Oktober 1992 vermietete die Grundstücksgesellschaft M. , B. 115, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren einziger Vermögensgegenstand ein Geschäftshaus in M. war, dem Beklagten in dem betreffenden Objekt gelegene Verkaufsräume und Lagerflächen. Das auf die Dauer von fünf Jahren geschlossene Mietverhältnis
begann am 1. Oktober 1992. Als Nettokaltmiete war ein Betrag von monatlich 33.000 DM vereinbart. Da es bereits ab September 1994 zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzinszahlung gekommen war und der Beklagte den Mietzins für Februar 1995 nur teilweise und für März und April 1995 überhaupt nicht zahlte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 10. April 1995 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Am 9. Mai 1995 schloß sie rückwirkend zum 1. April 1995 mit der bisherigen Untermieterin des Beklagten, der S. GmbH, einen bis zum 31. März 1997 befristeten Mietvertrag über die betreffenden Räume zu einem Nettomietzins von monatlich 18.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 25. September 1997 trat der einzige Mitgesellschafter des Klägers, P. B. , seine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft M. an den Kläger ab. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung der Mietdifferenz von monatlich 15.000 DM (33.000 DM abzüglich 18.000 DM) für die Zeit von Mai 1995 bis Mai 1996, insgesamt 195.000 DM zuzüglich Zinsen. Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, bei Abschluß des Mietvertrages mit der S. GmbH sei eine Vereinbarung getroffen worden, nach der er aus dem ursprünglichen Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen werde. Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagte die behauptete Erlaßvereinbarung nicht bewiesen habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen worden ist, hat das Berufungsgericht die Klage (insgesamt) abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen etwaigen Anspruch auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses entstandenen Schadens verwirkt. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Den Beklagten habe nach der fristlosen Kündigung die Verpflichtung getroffen, dem Vermieter möglichst schnell einen Nachmieter anzubieten , um den Schaden für sich so gering wie möglich zu halten. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits am 9. Mai 1995 einen Mietvertrag mit der bisherigen Untermieterin des Beklagten als Hauptmieterin abgeschlossen habe , sei ihm die Möglichkeit genommen worden, selbst einen Nachmieter zu finden , der die früheren Vertragsbedingungen akzeptiert hätte. Darüber hinaus habe der Beklagte, dem der erheblich geringere Mietzins und die gegenüber dem früheren Mietvertrag nur um sechs Monate kürzere Laufzeit des neuen Mietvertrages bekannt gewesen seien, die Gewißheit haben dürfen, daß es sich nicht um eine vorübergehende "Notvermietung" zur Schadensminderung gehandelt habe, sondern er habe von einer langfristigen Neuvermietung ausgehen können sowie davon, daß er deshalb aus dem ursprünglichen Vertrag nicht mehr in Anspruch genommen werde. In diesem Glauben habe er sich siebzehn Monate - bis zu Zustellung des Mahnbescheides im Oktober 1996 - befunden, da bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Ankündigung, ihn auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, erfolgt seien. Im Hinblick auf diese Umstände widerspreche das Schadensersatzverlangen dem Grundsatz von Treu und Glauben; der Kläger habe sein Recht auf Schadensersatz verwirkt. Das für diese Annahme notwendige Zeitmoment sei
erfüllt. Die erforderliche Dauer des Zeitlaufs sei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Vorliegend sei von Bedeutung, daß der Beklagte jeden Monat einen Betrag von 15.000 DM hätte aufbringen sollen, ohne dafür eine wirkliche Gegenleistung zu erhalten. Wenn er nach siebzehn Monaten gleichwohl noch in Anspruch genommen werden könne, würde dies zu einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Härte führen. Die hieraus folgende Unzulässigkeit der Rechtsausübung sei von Amts wegen zu prüfen, ohne daß es auf entsprechenden Vortrag des Beklagten ankomme. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Revision rügt zu Recht einen Verfahrensverstoß, weil das Berufungsgericht die Klageforderung als verwirkt angesehen hat, ohne dem Kläger zuvor einen Hinweis auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu geben. Nachdem keine der Parteien die Frage der Verwirkung aufgegriffen hatte, sondern ausschließlich der vom Beklagten behauptete Erlaß jeglicher weiterer Forderungen aus dem Mietverhältnis im Streit war und mit der Berufung allein die diese Frage betreffende Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen wurde, hätte das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 278 Abs. 3 ZPO auf den Gesichtspunkt einer Verwirkung der Forderung hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, bevor es seine Entscheidung hierauf stützte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - NJW-RR 1993, 569, 570; vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 158/89 - NJW 1991, 637, 638 f. und vom 13. Juni 1989 - VI ZR 216/88 - NJW 1989, 2756, 2757). Ohne einen solchen Hinweis, für den sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Berufungsurteil etwas ergibt, stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der der Kläger erkennbar nicht gerechnet hat.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Auf einen rechtzeitigen Hinweis hätte der Kläger, wie die Revision ausführt, auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zurückkommen und unter anderem darlegen können, er habe den Schadensersatzanspruch nicht erst im Oktober 1996, sondern bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit geltend gemacht, in dem er Auffüllung der wegen des bereits ab September 1994 aufgetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten in Anspruch genommenen Kaution verlangt habe. Das Landgericht habe in seinem (in erster Instanz in Ablichtung vorgelegten) Urteil vom 19. Juli 1995 der damaligen Klage im wesentlichen stattgegeben und bezüglich des hier streitigen Schadensersatzanspruchs ausgeführt, nach der Kündigung wegen Zahlungsverzugs könnten die Vermieter für die vereinbarte Vertragslaufzeit Schadensersatz in Höhe der Mietzinsdifferenz verlangen.
b) Hiervon abgesehen begegnet das Berufungsurteil aber auch weiteren durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob der allgemeine Rechtsgedanke der Verwirkung als eines Unterfalles der unzulässigen Rechtsausübung eingreift, hängt zwar im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 m.w.N.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber rechtsfehlerhaft. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (st.Rspr., vgl. BGHZ 105, 290, 298).
aa) Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, daß um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 99/86 - FamRZ 1988, 478, 480 m.N.). Der hier geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Mietzinses, der darauf gestützt wird, daß der Mieter durch Verzug mit der Mietzinszahlung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses verursacht hat, unterliegt den für den vereitelten Mietzinsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften (BGH, Urteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 - NJW 1968, 692, 693). Die Verjährungsfrist beträgt deshalb vier Jahre (§ 197 BGB). Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist aber nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 aaO 819). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hat weiter nicht beachtet, daß der Anspruch auf Ersatz des Mietausfalls erst sukzessiv in den Zeitpunkten fällig geworden ist, in denen die jeweiligen Mietzinsraten fällig geworden wären (BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - VIII ZR 183/78 - WM 1979, 1104, 1105). Die Mietdifferenz für Mai 1996, den letzten Monat, für den im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz verlangt wird, war im Oktober 1996 mithin erst seit ca. fünf Monaten fällig. Besondere Umstände, die es trotz der geltenden kurzen Verjährungsfrist rechtfertigen würden, eine Verwirkung anzunehmen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß der Beklagte - im Falle des Bestehens der geltend gemachten Forderung - jeden Monat einen Betrag von 15.000 DM aufbringen müßte, ohne dafür eine wirkliche Gegenleistung zu erhalten, ist Folge des von ihm geschlossenen befristeten Mietvertrages, den der Kläger wegen des Zah-
lungsverzugs fristlos kündigen konnte, und stellt deshalb keinen besonderen Grund dar, der die Beurteilung des Anspruchs als verwirkt tragen könnte. bb) Was das sogenannte Umstandsmoment der Verwirkung anbelangt, ist das Berufungsgericht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Die Annahme, dem Beklagten sei die Möglichkeit genommen worden, selbst einen Nachmieter zu finden, der die Bedingungen des Mietvertrages vom 1. Oktober 1992 akzeptiert hätte, läßt außer Betracht, daß die Vermieterin nach der - unstreitigen - Beendigung des Mietverhältnisses durch die fristlose Kündigung nicht nur berechtigt, sondern unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch verpflichtet war, alsbald neu zu vermieten. Weshalb der Beklagte mit Rücksicht auf den Abschluß eines neuen Mietvertrages mit seiner bisherigen Untermieterin und auf die Laufzeit dieses Vertrages davon ausgehen durfte, er werde aus dem früheren Mietvertrag nicht mehr in Anspruch genommen, ist deshalb nicht ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand läßt sich hieraus keinesfalls herleiten. Das gilt erst recht, wenn das Vorbringen des Klägers aus dem ersten Rechtszug berücksichtigt wird, die Mietdifferenz schon 1995 in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zur Begründung des fortbestehenden Kautionsanspruches geltend gemacht zu haben.
3. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.