Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 9/08

published on 01/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2009 - XII ZR 9/08
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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 134/99, 06/12/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 9/08
vom
1. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die
Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den
Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 19./22. März 2009, der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zum 20. April 2009" und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2009 werden auf Kosten der Beklagten verworfen. 2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen , die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rdn. 3 m.w.N.). Solche Umstände legen die Beklagten nicht dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt schon deswegen nicht vor, weil nicht die Frist zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs , sondern die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verlängert worden war und über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war.
2
Eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war nicht veranlasst, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO).
3
b) Für den Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Erklärungsfrist bis zum 20. April 2009" fehlt es im Hinblick darauf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde letztmals mit Beschluss vom 9. Juni 2009 bis zum 22. Juli 2009 verlängert wurde, an einem Rechtsschutzbedürfnis.
4
2. Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2009 ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609). In der fehlenden Begründung des Beschlusses, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, liegt keine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Beschluss ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung. Unabhängig davon hat der Senat bei seiner Entscheidung das mit der Anhörungsrüge wiederholte tatsächliche Vorbringen der Beklagten bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
5
3. Der erneute Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Dose Wagenitz Fuchs Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.1999 - 8 O 170/95 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - I-10 U 134/99 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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published on 19/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetz
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published on 20/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 32/15 vom 20. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. H
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Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.