Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2003 - IV ZB 20/03

bei uns veröffentlicht am19.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/03
vom
19. November 2003
in der Nachlaßsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren
ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht
sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung
nicht anfechtbar.
BGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen
AG Hagen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 19. November 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 9.044,75

Gründe:


I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten

zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu
4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vom Amtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentlichen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrens nicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -
3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung inzwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläubiger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er beantragt , die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenen Beschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen , die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohl hat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habe gerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zum Rechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdegerichts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/ Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist

nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574 Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich der Beschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegenden greifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nicht mehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.