Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - VII ZR 158/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B. und T. ,mit Schriftsatz vom 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich 19. Dezember 2018, verlängert worden.
- 2
- Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte Dr. B. und T. angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertreten.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. N. angezeigt, dass er die Vertretung der Beklagten übernommen hat.
- 4
- Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N. habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulassungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018 datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B. und T. sowie eigene Ergänzungen dieser Begründung Bezug genommen.
II.
- 5
- 1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet , § 78b Abs. 1 ZPO.
- 6
- a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N. weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
- 7
- Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
- 8
- b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
- 9
- Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung.
Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17 Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
- 10
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -
moreResultsText
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.