vorgehend
Amtsgericht Neustadt am Rübenberge, 81a M 20586/06, 16.10.2007
Landgericht Hannover, 52 T 97/07, 07.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 3/08
vom
14. August 2008
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.
BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - VII ZB 3/08 - LG Hannover
AG Neustadt a. Rbge.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,
Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Schuldner tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

1
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

2
Die Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldanerkenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderungen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden.
3
Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni 2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landge- richts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist.
4
Am 19. Juli 2007 wurde der I. GmbH in dem Insolvenzantragsverfahren über ihr Vermögen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verfügungsbefugnis dem Beschwerdegegner als vorläufigem Insolvenzverwalter übertragen. In Unkenntnis dieser Anordnung wurde das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 mit einem Rechtskraftvermerk versehen. Das Vollstreckungsgericht hat aus diesem Grund den Pfändungsund Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2006 am 16. Oktober 2007 aufgehoben. Das Landgericht hat auf die Beschwerde diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses vom 16. Oktober 2007 erreichen wollen.

II.

5
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Urteil des Landgerichts H. vom 29. Juni 2007 sei nicht rechtskräftig. Vor Ablauf der Berufungsfrist sei das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Der Rechtskraftvermerk habe keine Bindungswirkung. Eine Sicherheitsleistung sei von den Schuldnern nicht erbracht worden. Für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehe keine Rechtsgrundlage.

III.

6
Die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage sei nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, weil diese Norm im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar sei. Die Vollstreckungsabwehrklage gehöre zur Zwangsvollstreckung. Wäre es anders, so hätte der Insolvenzverwalter es in der Hand, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und durch Untätigkeit die Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird, zu verhindern. Der Schuldner habe keine Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens zu bewirken.

IV.

7
Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.
8
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Es ist davon auszugehen , dass sie fristgerecht erhoben worden ist. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat erklärt, er könne nicht mehr feststellen, wann ihm die formlos übersandte Entscheidung des Landgerichts zugegangen ist. Diese Erklärung genügt unter den gegebenen Umständen. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob der Lauf der Beschwerdefrist mit dem tatsächlichen Zugang des formlos übersandten Beschlusses begann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192, 1193).
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Beschwerdegericht entschieden, dass das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht aufzuheben ist.
10
a) Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ist ein Verfahren im Sinne des § 240 ZPO. Darunter fallen nach der systematischen Stellung des § 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vorschriften" alle rechtshängigen zivilrechtlichen Streitverfahren, soweit sie aufgrund ihrer Eigenart nicht ausgenommen sind oder es spezielle Regelungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18).
11
aa) Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage hat keine Eigenarten, die es rechtfertigen würden, § 240 ZPO nicht anzuwenden. Es handelt sich um ein Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Klage eingeleitet wird, mit der die Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs beseitigt werden soll. Es können nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch vorgebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 235). Das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage steht sonstigen Erkenntnisverfahren gleich, auf die § 240 ZPO anzuwenden ist. Wie bei allen Erkenntnisverfahren besteht ein Bedürfnis für eine Unterbrechung des Verfahrens im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Unterbrechung gibt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die notwendige Gelegenheit zur Prüfung , ob und wie er das Verfahren weiterbetreibt.
12
bb) Das ist anders bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, zu denen die Vollstreckungsabwehrklage nicht gehört. Der Senat hat entschieden, dass die Eigenart des Zwangsvollstreckungsverfahrens und die speziellen Regelungen der §§ 88 ff. InsO eine Anwendung des § 240 ZPO auf das Zwangsvollstreckungsverfahren in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen und auf das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel verbieten (BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Eine Überlegungsfrist für den Insol- venzverwalter ist in diesen Verfahren nicht erforderlich und würde dem Zweck der Zwangsvollstreckung widersprechen, eine möglichst rasche Befriedigung zu erlangen. Diese Gründe können nicht herangezogen werden, die Nichtanwendung des § 240 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage zu rechtfertigen.
13
b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, die Anwendung des § 240 ZPO würde den Kläger im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage unbillig benachteiligen, weil er keine Möglichkeit habe, den Rechtsstreit in angemessener Frist fortzusetzen.
14
aa) Das Verfahren ist unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist, § 240 ZPO. Wird ein Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des beklagten Gläubigers oder durch Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dieser Partei auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter unterbrochen , so kann die Aufnahme des Verfahrens nach § 85 InsO bewirkt werden. Es ist anerkannt, dass für den Insolvenzschuldner geführte Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO auch dann vorliegen können, wenn der Insolvenzschuldner nicht Kläger, sondern Beklagter des Rechtsstreits ist. Maßgebend ist nicht die Parteirolle , sondern der materielle Inhalt des Begehrens, das darin bestehen muss, ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, NJW 1995, 1750; Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, 12. Aufl., § 85 Rdn. 47). Das geschieht, wenn sich der Beklagte gegen eine Vollstreckungsabwehrklage verteidigt. Ähnlich wie die negative Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 73, 277, 278) ist die Vollstreckungsabwehrklage sachlich kein Angriffs-, sondern ein Abwehrmittel. Der Kläger er- hebt mit der Klage keine Ansprüche, sondern materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Der Beklagte verteidigt diesen Anspruch und damit die Vollstreckungsfähigkeit des Titels. Er will damit die Grundlage für die Fortsetzung der Vollstreckung schaffen, mit der der (späteren) Teilungsmasse durch die Zwangsvollstreckung weitere Vermögenswerte zufließen können. Dies rechtfertigt es, ihn in der aktiven Rolle zu sehen, die die Anwendung des § 85 InsO voraussetzt (vgl. auch Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 117; Uhlenbruck, aaO.).
15
bb) § 85 InsO ist, anders als die Beschwerde meint, auch dann sinnvoll anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist. Zwar kann der Gegner den Insolvenzverwalter nicht zwingen, eine Berufung einzulegen. Er kann ihn jedoch in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 2 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59, KTS 1960, 121; Urteil vom 8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264; Windel in Jaeger, InsO, § 85 Rdn. 156; Hess, InsO, § 85 Rdn. 65; MünchKommInsO-Schumacher, § 85 Rdn. 41; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 239 Rdn. 16). Dieses Verfahren führt zur Klärung, ob das Verfahren vom Insolvenzverwalter aufgenommen wird. Ist das der Fall, ist die Unterbrechung beendet, so dass die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginnt, § 249 Abs. 1 ZPO. Lehnt der Verwalter die Aufnahme ab, kann der Gegner den Rechtsstreit selbst aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO).
16
Der nur vorläufige Insolvenzverwalter kann allerdings die Aufnahme weder ablehnen noch zu ihr geladen werden, da § 24 Abs. 2 InsO weder auf § 85 Abs. 2 InsO noch auf § 85 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist. In diesem Fall ist es dem Gegner zuzumuten, die nur vorübergehende Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens abzuwarten, falls der vorläufige Insolvenzverwalter die Auf- nahme nicht erklärt. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, ist das Insolvenzverfahren beendet und ebenso die Unterbrechung des Verfahrens , § 240 ZPO. Wird es dagegen eröffnet, hat der Gegner die oben beschriebenen Möglichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter.
17
c) Da das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, hörte der Lauf der Berufungsfrist auf, § 249 Abs. 1 ZPO. Das die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Urteil wurde nicht rechtskräftig , so dass für eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Grundlage besteht. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass der Rechtskraftvermerk daran nichts ändert. Er hat keine konstitutive Wirkung.
Dressler Kniffka Bauner Halfmeier Eick
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 16.10.2007 - 81a M 20586/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.11.2007 - 52 T 97/07 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/02
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVG § 13; GG § 51
Wendet sich eine Krankenkasse mit einer Presseerklärung gegen ein von ihr beanstandetes
Verhalten einer Kassenärztlichen Vereinigung, ist für die Unterlassungsklage
der Kassenärztlichen Vereinigung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet.
Eine Zustellung, deren Mängel durch tatsächlichen Zugang des Schriftstücks geheilt
werden könnten, ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen
gehandelt hat.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die unzulässige Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin vom 14./19. März 2002 entstandenen Kosten, über welche bereits entschieden ist. Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat in einer Presseerklärung vom 17. August 2001 im Zusammenhang mit "Bestechungsgeschenken" von Pharmakonzernen, also der Abgabe von Incentives an Ärzte geäußert, "Auch die Kassenärztliche Verei-
nigung Berlin ist aufgefordert,... ihre bisherige stillschweigende Unterstützung ... dieser ärgsten Auswüchse aggressiver Werbung der Pharmaindustrie aufzugeben". Die Antragsstellerin hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. August 2001 erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin die wortoder sinngemäße Verbreitung dieser Äußerung bei Meidung einer Ordnungsstrafe untersagt wurde. Die Antragsgegnerin hat dagegen Widerspruch eingelegt und u.a. den Rechtsweg beanstandet; es handele sich um eine Streitigkeit nach § 69 SGB V aus den Rechtsbeziehungen zwischen einer Krankenkasse und einem Ärzteverband , für die gemäß § 51 SGG die Sozialgerichte zuständig seien. Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hat das Landgericht Berlin nach § 17 a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Kammergericht in der angefochtenen Entscheidung vom 25. Februar 2002 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben, das Verfahren an das Sozialgericht Berlin verwiesen und die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsstellerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 14. März 2002 Beschwerde beim Kammergericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. März 2002 begründet. Mit Beschluß vom 16. April 2002 hat das Kammergericht der "sofortigen Beschwerde" der Antragsstellerin nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin am 4. Juni 2002 als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 begehrt die Antragsstellerin Wiederein- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Februar 2002, die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts; hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist statthaft und zulässig.
a) Das Kammergericht hat die "weitere Beschwerde" nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Diese "weitere Beschwerde" ist seit dem 1. Januar 2002 als Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu werten. Eine "weitere Beschwerde" (vgl. § 568 ZPO a.F.) ist seit der Änderung der Zivilprozeßordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887 ff.) nicht mehr vorgesehen. Zwar hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 17 a Abs. 4 GVG dieser geänderten Rechtslage nicht angepaßt , obwohl die Begründung der Bundesregierung zu § 574 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses die "weitere Beschwerde" zum Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 116) und ausführt, die Rechtsbeschwerde trete an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde. Auf die "weitere Beschwerde" finden deshalb die Regeln über die Rechtsbeschwerde Anwendung, worauf das Kammergericht den Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin mit Beschluß vom 16. April 2002 zu Recht hingewiesen hat.
Hiernach ist die Zulassung der "weiteren Beschwerde" mit Beschluß vom 25. Februar 2002 als Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verstehen (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). An diese Zulassung ist der erkennende Senat gebunden (§§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG).
b) Die Rechtsbeschwerde ist jetzt durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht und begründet worden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).
c) Sie ist nicht verspätet eingelegt worden, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. Eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch das Kammergericht ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Beschluß des Kammergerichts am 6. März 2002 formlos dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsstellerin übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt (vgl. § 187 Satz 2 ZPO a.F.). § 189 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und auf den hier vorliegenden, vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Fall nicht anzuwenden. Zwar sieht Art. 4 des Zustellungsreformgesetzes ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2002 ohne Überleitungsvorschrift vor. Auch nach der geänderten Bestimmung des § 189 ZPO n.F. wird die unwirksame Zustellung jedoch nur dann als wirksam angesehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 189 Rdn. 2; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl., § 189 Rdn. 2; Münchener KommentarZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 189 Rdn. 3; vgl. zum früheren Recht BGHZ 7, 268, 270; Münchener KommentarZPO-Wenzel, ZPO 2. Aufl., § 187 Rdn. 2). Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Heilung der fehlenden Zustellung hier aus. Das Kammergericht hat - wie sich aus der Verfügung der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2002 ergibt - eine Zustellung nicht beabsichtigt , sondern ist (irrig) davon ausgegangen, eine formlose Mitteilung sei ausrei-
chend. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen konnte auch § 189 ZPO in der nunmehr geltenden Fassung nicht ersetzen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist bedarf es nach allem nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Senat ist an einer erneuten Entscheidung durch seinen Beschluß vom 4. Juni 2002 in derselben Sache (VI ZB 19/02) nicht gehindert. Jene Entscheidung beschränkte sich auf eine Abweisung der damaligen Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung des Kammergerichts kann im Rahmen der nunmehr zulässigen Rechtsbeschwerde in vollem Umfang nachgeprüft werden. Daran ändert es auch nichts, daß die zu überprüfende Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - V ZB 24/99 - VersR 2001, 1006). Die Entscheidung des Kammergerichts beruht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§§ 13, 17 GVG), wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht (§ 576 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann im Regelfall die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (§ 576 Abs. 2 ZPO). Das gilt jedoch nicht für eine zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassene Rechtsbeschwerde. Maßgebend ist hier die Zulässigkeit des Rechtswegs am 27. August 2001, dem Zeitpunkt, an dem der vorliegende Antrag rechtshängig geworden ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 11. Dezember 2001 - KZB 12/01 - NJW 2002, 1351 m.w.N.). § 51 SGG in der Fassung vom 19. Juni 2001 sah u.a. die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) sowie für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände und aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen vor (§ 51 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch noch um eine Streitigkeit aufgrund einer Entscheidung der gemeinsamen Gremien von Ärzten und Krankenkassen. Auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Parteien in einer Angelegenheit der Sozialversicherung ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts nicht gegeben. Die Streitigkeit der Parteien ist zivilrechtlicher, nicht öffentlichrechtlicher Natur. Entscheidend ist, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich aus der wirklichen Natur des behaupteten Anspruchs (§§ 13, 17 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99 - NJW 2000, 1042; GemSOGB BGHZ 97, 312, 313 f. und BGHZ 102, 280, 283). Hier handelt es sich um einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 824, 1004 BGB. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 51 Abs. 2 SGG in der nunmehr seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung als Zuständigkeitsregelung für privatrechtliche Streitigkeiten aufzufassen wäre. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom
15. September 1999 - I ZB 59/98 - NJW 2000, 874), beschränken sich § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGG in der Fassung vom 20. Dezember 1988 auf die gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Das gilt in gleicher Weise für § 51 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Fassung des Artikels 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I 1311) wie auch für § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG in der Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144, Art. 1 Nr. 22). Maßgeblich ist, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits in einem Aufgabenbereich anzusiedeln ist, dessen Erfüllung den kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 1999 - I ZB 59/98 - aaO). Grundlage der von der kassenärztlichen Vereinigung hier geltend gemachten Ansprüche ist aber die behauptete Ehrverletzung und damit §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, nicht etwa §§ 63, 64, 69 bis 140 SGB V. Soweit sich die Antragsgegnerin auf § 106 SGB V berufen will, wonach sowohl die Krankenkassen als auch die kassenärztlichen Vereinigungen durch gemeinsame Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 106 Abs. 4 SGB V) die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung überwachen (vgl. auch § 69 SGB V in der Fassung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I 2626 Art. 1 Nr. 26 i.V.m. §§ 90 bis 94 SGB V), handelte sie mit ihrer Presseerklärung an die Öffentlichkeit nicht in einem gemeinsamen Prüfungsausschuß, insbesondere hat die Krankenkasse hier nicht auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise der Vertragsärzte hingewirkt. Die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung wird von den Prüfungsgremien der Ärzte und Krankenkassen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft (§ 106 Abs. 5, 6 SGB V) und nicht mittels Pres-
seerklärungen. Letztere haben mit dem gesetzlich geregelten Verfahren nichts zu tun und dienen allenfalls einer mittelbaren Einflußnahme. Wenn und soweit die Antragsstellerin sich im Prüfungsausschuß anders verhalten sollte als von der Antragsgegnerin erwartet, steht letzterer der Gang zum Sozialgericht offen, um das von ihr beanstandete Verhalten überprüfen zu lassen. Dagegen erscheint der Gang der Antragsgegnerin an die Öffentlichkeit als allenfalls mittelbarer Weg, um ihre Wünsche durchzusetzen, und vermag nicht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen. 3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.