Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIZR287.17.0
bei uns veröffentlicht am15.05.2018
vorgehend
Landgericht Koblenz, 1 O 253/15, 09.02.2017
Oberlandesgericht Koblenz, 5 U 200/17, 30.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 287/17
vom
15. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass einer
Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht
, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen
Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.

b) Zur Verneinung eines Behandlungsfehlers wegen Verweigerung der medizinisch
gebotenen Maßnahmen durch den Patienten.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIZR287.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 65.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Der damals 10-jährige Kläger zog sich am 5. Oktober 2014 eine Fraktur des linken Schien- und Wadenbeins zu. Er wurde am selben Tag in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus, in dem der Beklagte zu 2 als Chefarzt der chirurgischen Abteilung tätig ist, stationär aufgenommen. Es wurden Röntgenaufnahmen in zwei Ebenen gefertigt. Ausweislich des schriftlichen Befundes der radiologischen Abteilung zeigte sich eine komplette Unterschenkelfraktur im mittleren Schaftdrittel mit Dislokation des distalen Tibiafragmentes um circa 8 mm und des distalen Fibulafragmentes um die Schaftbreite nach lateral. Der behandelnde Arzt veranlasste eine Ruhigstellung des Beins durch Anlage einer Oberschenkelgipsschiene. Am 8. Oktober 2014 führte der Assistenzarzt Dr. M. mit der alleinsorgeberechtigten Mutter des Klägers ein Gespräch, in dem er eine operative Versorgung des Bruchs empfahl. Die Mutter des Klägers lehnte einen operativen Eingriff ab. Daraufhin erfolgte am 9. Oktober 2014 lediglich eine geschlossene Reposition mit Anlage eines Oberschenkelgipsverbandes. Der Kläger wurde am 10. Oktober 2014 entlassen. Nach einer Wiederaufnahme des Klägers am 11. Oktober 2014 wegen eines Dekubitus an der Ferse und einer Spaltung des Gipses stellte sich der Kläger zuletzt am 16. Oktober 2014 in dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus vor. Am 20. Oktober 2014 begab er sich wegen anhaltender Schmerzen in das DRK-Krankenhaus in Hachenburg und wurde dort röntgenologisch untersucht. Wegen einer Verschiebung der Tibia um Schaftbreite sowie einer Zunahme der Schaftverkürzung wurde er in die Kinderklinik in Siegen verlegt, wo die Unterschenkelfraktur operativ versorgt wurde (geschlossene Reposition und Osteosynthese der Tibia, offene Reposition der Fibula).
2
Der Kläger macht geltend, dass seine Mutter die operative Versorgung der Fraktur nur deshalb abgelehnt habe, weil der als Chefarzt tätige Beklagte zu 2 ihr am 6. oder 7. Oktober 2014 mitgeteilt habe, dass die Brüche konservativ behandelt werden müssten. Sie habe ihm mehr vertraut als dem Assistenzarzt , der ihr gesagt habe, dass die Fraktur operativ versorgt werden solle. Die konservative Versorgung des Bruchs sei behandlungsfehlerhaft gewesen. Hierdurch habe sich der Heilungsprozess verzögert und sei schlechter abgelaufen. Er leide immer noch unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, nach einer Ruhigstellung des Beins bis zum Abschwellen der Unfallregion sei für den 9. Oktober 2014 eine offene Operation geplant gewesen. Diese sei nur aufgrund der Verweigerung durch die Mutter des Klägers nicht durchgeführt worden.
3
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P. und Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Kläger mit 15-seitigem Beschluss vom 6. Juni 2017, dem Klägervertreter zugestellt am 8. Juni 2017, darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Darin hat es u.a. ausgeführt, die Entscheidung der Beklagten, eine konservative Behandlung einzuleiten, sei nicht vorwerfbar. Es könne offen bleiben, ob die konservative Behandlung kontraindiziert gewesen sei. Eine Versorgung der Fraktur im Wege einer offenen Operation sei den Beklagten nicht eröffnet gewesen, da die Mutter des Klägers einen solchen Eingriff abgelehnt habe. Der Einwand des Klägers, seine Mutter habe den operativen Eingriff nur deshalb abgelehnt, weil ihr der Beklagte zu 2 zwei Tage zuvor eine konservative Behandlung als richtig dargestellt habe, rechtfertige keine andere Sichtweise. Denn allein entscheidend sei, dass dem Kläger in dem späteren Gespräch vom 8. Oktober eine operative Versorgung der Fraktur vorgeschlagen worden sei. Unabhängig davon könne in der Einleitung einer konservativen Behandlung aber auch deshalb kein Behandlungsfehler gesehen werden , weil sich diese nach den Ausführungen des Sachverständigen, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P., als relativ indiziert darstelle. Einer Heranziehung eines kinderchirurgischen Sachverständigen habe es nicht bedurft, da die Behandlung in der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1 erfolgt sei.
4
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bis 29. Juni 2017 gesetzt. Unter Ziffer III des Beschlusses hat es ausgeführt, dass die übliche Frist zur Stellungnahme gemäß §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen betrage, der Senat die Frist aber von vornherein großzügiger bemessen habe, um der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist zu gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig zu machen. Fristverlängerungen seien deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien. Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügten für eine Fristverlängerung nicht. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 hat der Klägervertreter die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt, da er als alleiniger Sachbearbeiter in der Zeit vom 9. bis einschließlich 26. Juni 2017 urlaubsbedingt abwesend sei und eine notwendige Besprechung mit dem Kläger erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erfolgen könne. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2017 unter Hinweis auf seine Ausführungen in Ziffer III des Hinweisbeschlusses zurückgewiesen.
5
Nachdem eine Stellungnahme des Klägers bis zum 29. Juni 2017 nicht eingegangen war, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgerichthat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es dessen Antrag, die Frist zur Stellungnahme auf den 15-seitigen Hinweisbeschluss zu verlängern, ohne konkrete Befassung mit dem geltend gemachten Verlängerungsgrund abgelehnt und die Berufung unmittelbar nach Ablauf der bis zum 29. Juni 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme mit Beschluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen hat. Durch diese Verfahrensgestaltung hat es dem Kläger die Möglichkeit, sich sachlich fundiert zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, in unzumutbarer Weise erschwert.
7
1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in Verfahren nach der Zivilprozessordnung gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2013 - 2 BvR 2918/12, juris Rn. 21). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Er muss Gelegenheit haben, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114, 119; 49, 212, 215; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47 mwN).
8
Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur dann verletzt, wenn das Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (BVerfGE 12, 110, 113), son- dern auch dann, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (vgl. BVerfGE 4, 190, 192; 6, 12, 15; 8, 89, 91; 12, 6, 9; 17, 191, 193). Gleiches gilt, wenn die vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen (vgl. BVerfGE 49, 212, 215; 60, 175, 211; 64, 203, 206; BVerfG NVwZ 2003, 859 Rn. 28; Maunz/ Dürig/Remmert, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 75, 99 [Stand: September 2017]; BeckOK-GG/Radtke/Hagemeier, Art. 103 Rn. 12 [Stand: 1. März 2015]).
9
2. Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hatte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017, in dem er unter Hinweis auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit vom 9. Juni bis einschließlich 26. Juni 2017, die Notwendigkeit, ein weiteres Gespräch mit dem Kläger zu führen, und den Umstand, dass er der alleinige Sachbearbeiter der Angelegenheit sei, um Fristverlängerung bis 31. Juli 2017 gebeten hatte, klar zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger innerhalb der gesetzten Frist zu einer sachgerechten Stellungnahme auf den 15-seitigen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nicht in der Lage war. Mit diesen konkret vorgetragenen und im Rahmen der Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 224 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich erheblichen Gründen hat sich das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2017, mit dem es den Fristverlängerungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat, in keiner Weise befasst. Es hat lediglich pauschal auf seine allgemeinen Ausführungen unter Ziffer III. des Hinweisbeschlusses verwiesen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, gehen seine dort niedergelegten Erwägungen, wonach Fristverlängerungen auf absolute Ausnahmefälle beschränkt seien, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt seien, und nicht prüffähige, pauschale Behauptungen nicht genügten, am Fall vorbei.
Das Berufungsgericht konnte die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Klägervertreters in der Zeit vom 9. Juni bis einschließlich 26. Juni 2017 bei der Fristsetzung noch nicht berücksichtigen, weil es hierauf erst durch den Antrag vom 9. Juni 2017 hingewiesen worden war. Wie bereits ausgeführt hatte der Klägervertreter seinen Verlängerungsantrag auch konkret und nicht lediglich mit "pauschalen Behauptungen" begründet. Sollte das Berufungsgericht die geltend gemachten Verlängerungsgründe für nicht hinreichend glaubhaft gemacht gehalten haben, hätte es dies offenlegen und dem Klägervertreter die Gelegenheit geben müssen, die Glaubhaftmachung nachzuholen.
10
Dadurch dass das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag des Klägers ohne eine nähere und auf den Fall bezogene Befassung mit dessen im Grundsatz berechtigten Anliegen abgelehnt und die Berufung unmittelbar nach Ablauf der bis zum 29. Juni 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme mit Beschluss vom 30. Juni 2017 zurückgewiesen hat, hat es dem Kläger das rechtliche Gehör in unzumutbarer Weise erschwert. Es hat seine Möglichkeit, die Willensbildung des Gerichts in dem nicht einfach gelagerten Arzthaftungsprozess durch sachlich fundierten Vortrag zur Sach- und Rechtslage zu beeinflussen, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unangemessen verkürzt.
11
3. Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es dem Kläger eine angemessene Frist zur Stellungnahme auf den umfassend begründeten Hinweisbeschluss eingeräumt hätte.
12
a) Nach den schlüssigen Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde hätte der Kläger die Beurteilung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, den Beklagten sei ein - in der Einleitung der konservativen Versorgung der Fraktur möglicherweise liegender - Behandlungsfehler deshalb nicht vorzuwerfen, weil die Mutter des Klägers die Versorgung der Fraktur im Wege einer offenen Operation abgelehnt habe. Er hätte sich insbesondere gegen die Erwägung gewandt , dass es für die Würdigung des Verhaltens der Mutter allein darauf ankomme , dass ihr die operative Versorgung der Fraktur im Gespräch vom 8. Oktober 2014 vorgeschlagen worden sei, und es unerheblich sei, ob der als Chefarzt tätige Beklagte zu 2 der Mutter des Klägers zwei Tage zuvor eine konservative Behandlung des Bruchs als richtig dargestellt habe. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Mutter über die medizinisch gebotenen Maßnahmen widersprüchlich informiert worden sei und sie der Beurteilung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1 ein höheres Gewicht beigemessen habe als derjenigen des Assistenzarztes. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde weiter ausführt, hätte der Kläger auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts beanstandet, wonach die "interne Motivation" der Mutter des Klägers zur Verweigerung der Einwilligungserklärung von der Behandlungsseite nach dem Gespräch vom 8. Oktober 2014 nicht mehr habe erforscht werden müssen. Der Kläger habe insoweit auf die Widersprüchlichkeit der bislang gegebenen Informationen, die höhere Qualifikation des Chefarztes und den Umstand hingewiesen, dass seine Mutter den Assistenzarzt in dem mit ihm geführten Gespräch ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte zu 2 zuvor ein konservatives Vorgehen als geboten angesehen und die Notwendigkeit einer offenen operativen Versorgung des Bruchs nicht einmal angesprochen habe.
13
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund dieser Ausführungen zu einer anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre. Das Berufungsgericht hat zwar im Ansatz zutreffend angenommen, dass ein Behandlungsfehler zu verneinen sein kann, wenn der Patient die medizinisch gebotenen Maßnahmen abgelehnt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 14). Eine solche Würdigung setzt al- lerdings voraus, dass der Patient über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme vollständig und widerspruchsfrei informiert worden ist und er die Informationen auch verstanden hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267; Beschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, VersR 2014, 261 Rn. 15). Machen der Chefarzt einerseits und der Assistenzarzt andererseits dem Patienten gegenüber widersprechende Angaben über die medizinisch gebotenen Maßnahmen, so kann ein in der Wahl der vom Chefarzt vorgeschlagenen Behandlungsweise liegender Behandlungsfehler - den das Berufungsgericht insoweit für möglich gehalten hat - nicht unter Hinweis darauf verneint werden, der Patient habe die vom Assistenzarzt zutreffend angeratene Maßnahme abgelehnt.
14
b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig aufzeigt, hätte sich der Kläger darüber hinaus gegen die selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, ein in der Einleitung der konservativen Therapie liegender Behandlungsfehler müsse auch deshalb verneint werden, weil diese Therapie relativ indiziert gewesen sei. Er hätte darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl des Sachverständigen nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, dem die Beklagtenseite angehört, sondern in das der durchzuführende Eingriff bzw. die zu beurteilende medizinische Frage fällt (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07, VersR 2009, 257 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 13).
15
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund entsprechender Ausführungen des Klägers zu einer anderen Beurteilung des Falles gelangt wäre. Nach der Senatsrechtsprechung kann zur Ermittlung des betroffenen medizinischen Fachgebiets auf die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen abgestellt werden (Senatsurteil vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07, aaO). Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer differenziert zwischen dem Facharzt für Kinderchirurgie einerseits und dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie andererseits. Dem entspricht es, dass es sowohl eine Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie als auch eine solche für Kinderchirurgie gibt. Beide Gesellschaften geben eigenständige Leitlinien heraus (vgl. www.dgou.de). Galke von Pentz Roloff Klein Allgayer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2017 - 1 O 253/15 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.06.2017 - 5 U 200/17 -

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(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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3. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht nach erneuter Anhörung anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil die Beklagten den Nachweis eines Hinweises auf die Notwendigkeit einer erneuten CRP-Wert-Bestimmung und die Verweigerung dessen durch den Kläger möglicherweise auch in zweiter Instanz geführt hätten. Dann wäre ein Behandlungsfehler ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267 Rn. 14 sowie Beschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13, VersR 2014, 261 Rn. 15).
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Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass sich der Kläger nicht in der Praxis gemeldet hat und er infolge dessen von dem Zustand des Klägers keine Kenntnis erlangen konnte. Eine mangelnde Mitwirkung des Patienten bei einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler dann nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08, VersR 2009, 1267). So liegt der Fall aber hier.
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Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 - NJW 1953, 659 f.; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu ZPO § 286; ZöllerGreger , ZPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 249 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2000 - VI ZR 129/00; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 686 m.w.N.). Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13. März 2003 - 1 U 34/02 - juris Rn. 45 = OLGR Naumburg 2003, 348 (nur Leitsatz); LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997 - L 5 Ka 89/95 - juris Rn. 25; Stegers /Hansis/Alberts/Scheuch, Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 62). Soweit ein Eingriff mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist.
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Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben , sich auch mit den weiteren Einwänden der Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung zu befassen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben , dass sich der Tatrichter bei der Beantwortung medizinischer Fragen auf das Gutachten eines Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet zu stützen hat und bei der Auswahl des Sachverständigen auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen ist, in das die zu beurteilende medizinische Frage fällt. Soweit diese mehrere Fachbereiche berührt , kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2008 - VI ZR 198/07, Rn. 18 f.; vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12, VersR 2014, 879 Rn. 13, jeweils mwN). Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller
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Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 - NJW 1953, 659 f.; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu ZPO § 286; ZöllerGreger , ZPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt (vgl. OLG Hamm VersR 2001, 249 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20. Oktober 2000 - VI ZR 129/00; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 686 m.w.N.). Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13. März 2003 - 1 U 34/02 - juris Rn. 45 = OLGR Naumburg 2003, 348 (nur Leitsatz); LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 1997 - L 5 Ka 89/95 - juris Rn. 25; Stegers /Hansis/Alberts/Scheuch, Sachverständigenbeweis im Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 62). Soweit ein Eingriff mehrere Fachbereiche berührt, kommt es darauf an, welchem Fachbereich die konkrete Beweisfrage zuzuordnen ist.