Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - VI ZB 45/09

published on 15/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2011 - VI ZB 45/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 45/09
vom
15. März 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG-VV Nr. 1000
Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen
Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.
BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - VI ZB 45/09 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen
und den Richter Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 28. Januar 2009 - 28 O 313/08 - und vom 17. Februar 2009 - 28 O 314/08 - werden in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger. Der Beschwerdewert wird auf 1.804 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagten in den beiden zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung von Presseveröffentlichungen in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin hat das Landgericht den Parteien vorge- schlagen, sich dahingehend zu einigen, dass die jeweilige Beklagte die Klageansprüche anerkennen und der Kläger im Gegenzug erklären solle, dass er keine weiteren Ansprüche aus den streitgegenständlichen Veröffentlichungen mehr geltend machen werde.
2
Mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Landgericht zu beiden Verfahren mit, dass die Parteien sich im Sinne des gerichtlichen Vorschlags geeinigt hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bestätigte dies mit seinen Schreiben vom 14. Oktober 2008 und erklärte das Anerkenntnis des jeweiligen Klageanspruchs. Das Landgericht erließ sodann jeweils ein Anerkenntnisurteil, mit dem der jeweiligen Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
3
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers meldete für beide Verfahren u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, RVG-VV Nr. 1000, 1003 in Höhe von 902 € zur Festsetzung an, ferner die hälftigen Kosten für die Anreise des in Berlin residierenden Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Köln.
4
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diese Kosten in den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen unberücksichtigt gelassen. Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in juris veröffentlicht ist (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 17 W 144+145/09), in beiden Verfahren unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die geltend gemachte Einigungsgebühr zu erstatten sei. Aufgrund des Akteninhalts stehe fest, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt hätten, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden sei. Die entstandene Einigungsgebühr sei entsprechend der Kostengrundentscheidung im jeweils ergangenen Anerkenntnisurteil von den Beklagten zu erstatten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs und ohne ausdrückliche vertragliche Kostenregelung zur Einigungsgebühr gefunden hätten.
5
Mit der vom Beschwerdegericht hinsichtlich der Einigungsgebühr zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beklagten, die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in vollem Umfang zurückzuweisen.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig und begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in beiden Verfahren vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Einigungsgebühr nicht berücksichtigt.
7
1. In der Sache zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, RVGVV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1003 vorliegen, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist.
8
2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts , dass die Einigungsgebühren gemäß der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurteilen von den Beklagten zu erstatten seien.
9
a) Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung, der Erstattung der Einigungsgebühr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 28. März 2006 (VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523) geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 7).
10
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO /Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).
11
aa) Gemäß § 98 Satz 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN). Eine abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor.
12
bb) Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurteilen getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO. Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, höchstrichterlich entschieden. Der Senat schließt sich den dort niedergelegten Grundsätzen an. Die weiteren vom Beschwerdegericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Sachverhalte und stehen dem nicht entgegen.
13
§ 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich vielmehr in seinem Satz 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits übertragen. Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits andererseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten "des Rechtsstreits" nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13).
14
Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht durch den Verfahrensablauf zum Ausdruck, weil in beiden Verfahren ein Anerkenntnisurteil gegen die jeweiligen Beklagten ergangen und ergänzend zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden ist, ohne eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen.
15
3. Nach den vorstehenden Ausführungen waren der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als er zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die sofortigen Beschwerden gegen die jeweiligen Kostenfestsetzungsbe- schlüsse der Rechtspflegerin des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2009 und vom 17.02.2009 - 28 O 313 + 314/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2009 - 17 W 144 + 145/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)