Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2005 - VI ZB 19/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beklagte ist vom Amtsgericht W. durch Versäumnisurteil unter Strafandrohung verurteilt worden es zu unterlassen, "die Telekomliste, betr. Einzelanrufnachweisen des Klägers, in deren Besitz sich die Beklagte gesetzt hat, weiterhin zu benutzen und Teilnehmer anzurufen". Den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht in einer nicht näher bezeichneten Entscheidung vom 4. November 2004 verworfen, die der Beklagten am 1. Dezember 2004 zugestellt worden ist. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung am 13. Dezember 2004 privatschriftlich "Beschwerde" ein.Das Amtsgericht hat der Beschwerde "aus den Gründen des zugrundeliegenden Beschlusses nicht abgeholfen" und die Sache dem Landgericht Kassel vorgelegt. Das Landgericht sandte die Akten an das Amtsgericht zurück. Dieses wies das Landgericht darauf hin, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 4. November 2004 richte und übersandte die Akten erneut. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 teilte der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel der Beklagten mit, dass sie sich gegen ein Urteil wende, deshalb nur die Berufung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt statthaft gewesen wäre und die Beklagte Gelegenheit zur Rücknahme erhalte, um Kosten zu sparen. Die Verfügung ist der Beklagten am 5. Januar 2005 zugestellt worden. Die Beklagte legte daraufhin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Januar 2005 Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe. Sie habe weder die Klageschrift noch die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 14. Februar 2005 - den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 16. März 2005 - als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne der Beklagten nicht gewährt werden, weil die mangelnde Kenntnis der Form- und Fristerfordernisse einer Anfechtung des Amtsgerichtsurteils zu Lasten der Partei gehe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 18. April 2005 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie am 16. Juni 2005 innerhalb verlängerter Frist begründet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575 Abs. 1, 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. 1. Dieser Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2003 - VI ZB 19/03 - Juris, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Vorgehen des Landgerichts verletzt insbesondere nicht den in der Rechtsprechung anerkannten Anspruch der Beklagten auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstreitsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Das Gebot des fairen Verfahrens verbietet es, einer Partei nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnenkonnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - VersR 2003, 1458, 1459 sowie BGH, BGHZ 151, 221, 227 f.). Das Landgericht hat keine Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der einen Rechtsbehelf einlegenden Partei gestellt, mit denen die Beklagte nicht rechnen konnte.
a) Gegen die den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verwerfende Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. November 2004 war nur die Berufung zum Landgericht zulässig, die ausschließlich durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden konnte (§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 341 Abs. 1, 511 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat jedoch keine Pflicht des Amtsgerichts zur Belehrung der Beklagten über die Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs gegen dessen Entscheidung verkannt. Das Amtsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte nach Einlegung ihrer "Beschwerde" darauf hinzuweisen, dass sie eine Berufung wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnte. Allerdings ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts es gebietet , einer Partei, die das mit der Sache befasste Gericht um Auskunft über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und deren Erfordernisse ersucht, diese Auskunft zu erteilen (vgl. BVerfGE 93, 99, 114 f.). Den Rechtssuchenden ist jedoch im Allgemeinen hinreichend bekannt, dass im Zivilprozess für die Rechtsmittel der Berufung und der Revision ausnahmslos Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerfGE aaO 109); eine Pflicht zum Hinweis auf den Anwaltszwang für das Rechtsmittel besteht daher auch nicht für das Gericht, dessen Entscheidung eine Partei anfechten will und dazu - wie hier - ohne Anwalt einen Schriftsatz einreicht. Zwar betrachten es die Gerichte in vergleichbaren Fällen überwiegend als "nobile officium", durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Hei-
lung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht dahin besteht jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 2. Mai 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154; vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96 - NJW 1997, 1989).
Auch musste das Amtsgericht die Beklagte nicht darauf hinweisen, dass der Schriftsatz beim Landgericht einzureichen war. Es hatte ihn lediglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, das erforderlichenfalls Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung bewilligen konnte (vgl. BVerfGE aaO 115). Dieser Pflicht hat es genügt. Nach diesen Grundsätzen war der Beklagten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil das Amtsgericht die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass für die Berufung Anwaltszwang besteht. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es - wie erwähnt - nicht.
b) Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen , dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung und dem Interesse der Justiz an ihrer Funktionsfähigkeit jedenfalls dann zugunsten des Rechtssuchenden zu erfolgen habe, wenn das Gericht mit dem Verfahren selbst befasst gewesen sei. Es geht - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht aaO entschiedenen Fall - vorliegend nicht darum, dass das Amtsgericht die als Berufung der Beklagten zu wertende Eingabe verspätet weitergeleitet hätte. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass die Berufung der Beklagten im hier zu entscheidenden Fall schon deshalb unzulässig war, weil die Beklagte die Berufung
ohne Beachtung des allgemeinen bekannten Anwaltszwangs selbst eingelegt hatte. Eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Amtsgerichts zu einem Hinweis auf die Formwidrigkeit des Rechtsmittels bestand nicht. Zuständig für die Bearbeitung dieser Eingabe war das Berufungsgericht, das auch für deren abschließende Auslegung (als Berufung oder als formfrei möglichen Prozesskostenhilfeantrag - was hier allerdings ausschied) berufen war. Das mit der Sache befasste Amtsgericht ist nicht zur Heilung von Formmängeln eines Rechtsmittels verpflichtet.
c) Nach allem hat das Landgericht eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist ohne Rechtsfehler abgelehnt und zu Recht die Berufung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 wegen Verstoß gegen §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 519 Abs. 1 ZPO sowie die formgerecht eingelegte Berufung im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 wegen Verfristung (§ 514 ZPO) als unzulässig verworfen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)