Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - V ZR 57/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.500 € erworben und sei nunmehr deren Eigentümer.
- 2
- Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen.
II.
- 3
- Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.
- 4
- Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als Beschwer der Wert der Gemälde ohne Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
- 5
- Zum Zwecke der Glaubhaftmachung eines 20.000 € übersteigenden Werts der Gemälde hat der Kläger ein aus einem Blatt bestehendes „ExpertenGutachten“ des Inhabers eines Antiquitäten- und Schmuckgeschäfts vorgelegt. Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben und die Wer- te mit „ca. 9.800 bis 10.000“ € sowie mit „12.000 bis 13.000“ € angesetzt, ohne dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich mit 4.500 € beziffert hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung des nunmehr behaupteten , deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde des Ausstellers des „Experten-Gutachtens“ nicht dargelegt und glaubhaft ge- macht worden ist.
III.
- 6
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf 4.500 € festgesetzt. Stresemann Czub Roth Brückner Kazele
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 216 C 352/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 84 S 97/13 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)