Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - II ZR 395/18

bei uns veröffentlicht am14.01.2020
vorgehend
Landgericht Hamburg, 321 O 23/15, 23.11.2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 283/16, 19.10.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 395/18
vom
14. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:140120BIIZR395.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Streitwert: bis 20.000 €

Gründe:

1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3 mwN) - glaubhaft gemacht ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO aF, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2
a) Durch die Abweisung der Zahlungsklage ist der Kläger in Höhe von 16.218,74 € beschwert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt diese Beschwer nicht 19.468,74 €, die der Kläger ursprünglich von den Beklagten verlangt hat. Sie übersieht, dass die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2018 übereinstimmend in Höhe von 3.250 € in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Wert der Beschwer nicht, solange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, MDR 2011, 781 Rn. 7 mwN).
3
b) Durch die Abweisung der Feststellungsklage ist der Kläger mit weiteren 973,44 € beschwert. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die in der Abweisung der Feststellungsklage liegende Beschwer selbst mit 5 % des ursprünglichen Zahlungsantrags (19.468,74 €), also 973,44 € beziffert.
4
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 321 O 23/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2018 - 3 U 283/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

7
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090). Es geht dann um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird als Nebenforderung geltend gemacht und ist nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Berechnung der Beschwer nicht anzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.