Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0
16.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 49/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.

Gründe:


1
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklag- ten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und dieBeklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
2
2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter „Auflassungsvormerkung“) auszugehen,den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 49/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - V ZR 244/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/17 vom 11. Juli 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:110719BVZR244.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2017 - IX ZR 243/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/16 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.