Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2015 - 21 U 2286/14

19.01.2015

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.05.2014, Az. 25 O 330/05, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf mehrerer bewaldeter Grundstücke die Zustimmung zur Löschung der grundstücksbezogenen Auflassungsvormerkung sowie Schadensersatz.

Der Kläger ist als Alleinerbe Rechtsnachfolger des mittlerweile verstorbenen früheren Klägers ... (im Folgenden: der Verstorbene).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.11.1989 (Anlage K 2 bzw. ergänzend: Anlage K 11) erwarben die Beklagten zu 1) und 2) das streitgegenständliche Waldgrundstück Flur-Nr. 2438, 2439, 2440 und 2441, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München für Oberhaching, Band 81, Blatt 4025, vom Verstorbenen zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 1.466.560,- (= € 749.840,22). Den Kaufpreis finanzierten die Beklagten zu 1) und 2) über einen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) abgeschlossenen Darlehensvertrag. Als Sicherheit wurden im Rahmen der Grundschuldbestellung

(Analge K 7) am 09.04.1990 die Erwerberrechte abgetreten bzw. verpfändet. Die grundstücksbezogene Auflassungsvormerkung und der Pfandrechtsvermerk wurden ins Grundbuch eingetragen. Am 24.04.1990 wurden die Verpfändung und Abtretung dem Verstorbenen angezeigt.

Zu den Einzelheiten der vertraglichen Konstellationen wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. § 540 ZPO) sowie auf die genannten Anlagen verwiesen.

Nach Zahlung der ersten beiden Kaufpreistranchen von insgesamt DM 1.000.000,- (= € 511.291,88) wurde die zum 30.06.1990 fällige dritte Kaufpreistranche in Höhe von DM 466.560,- (= € 238.548,34) nicht mehr von den Beklagten zu 1) und 2) beglichen.

Nach dreimaliger Zahlungsaufforderung mit jeweiliger Nachfristsetzung, erstmalig zum 10.06.1994, letztmalig zum 20.12.1997 (vgl. Anlagen K 13, K 4), teilte der Verstorbene mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.1998 (Anlage K 5) mit, dass die Vertragserfüllung nunmehr abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werde.

Zu den Einzelheiten wird wiederum auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (vgl. § 540 ZPO) sowie auf die genannten Anlagen verwiesen.

Dem mit vorliegender Berufung des Klägers angegriffenen, erstinstanzlichen Schlussurteil des Landgerichts München I vom 07.05.2014 ist ein Teilurteil vom 26.11.2010 vorausgegangen, welches teilweise gegen die Beklagte zu 3), nämlich hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 3) auf Erstattung der gezahlten zwei Kaufpreistranchen sowie der Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zustimmung zur Löschung des zugunsten der Beklagten zu 3) eingetragenen Pfandrechtsvermerks rechtskräftig ist.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin von den Beklagten zu 1) und 2) die unbedingte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung sowie von allen Beklagten Schadensersatz, von den Beklagten zu 1) und 2) insbesondere Nichterfüllungsschadensersatz, weil sie die dritte Kaufpreistranche nicht gezahlt haben, von der Beklagten zu 3) insbesondere Schadensersatz, weil sie nicht ihre Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung bzw. des Pfandrechtsvermerks erteilt bzw. erteilt haben. Zur Berechnung des entstandenen Schadens verweist der Kläger insbesondere auf seinen Schriftsatz vom 10.01.2014 (vgl. Bl. 442/459 d. A.). Danach stünden ihm gegen die Beklagten zu 1) und 2) mindestens ein Schadensersatz in Höhe von € 222.655,70 (zum 30.09.2006, vgl. Bl. 454 d. A.) und gegen die Beklagte zu 3) mindestens ein Schadensersatz in Höhe von € 137.149,59 (zum 30.09.2006, vgl. Bl. 459 d. A.) zu.

Der Kläger beantragt daher,

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.05.2014 verkündete Schlussurteil des Landgerichts München I, AZ: 25 O 330/05, aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Hilfsweise:

Das am 07.05.2014 verkündete Schlussurteil des Landgerichts München I, AZ: 25 O 330/05, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts München von Oberhaching, Band 81, Blatt 4025, Abt. II, lfd. Nr. 9, eingetragenen Auflassungsvormerkung - betreffend die Grundstücke Fl.-Nr. 2439,2440,2441 sowie eine Teilfläche aus Fl.-Nr. 2438 der Gemarkung Oberhaching - zu bewilligen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die genannte Auflassungsvormerkung zu verzichten.

2. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, an den Kläger € 106.030,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger weitere € 151.635,79 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.

4. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, der Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) im Grundbuch des Amtsgerichts München von Oberhaching, Band 81, Blatt 4025, Abt. II, lfd. Nr. 9, eingetragenen Auflassungsvormerkung - betreffend die Grundstücke Fl.-Nr. 2439, 2440, 2441 sowie eine Teilfläche aus Fl.-Nr. 2438 der Gemarkung Oberhaching - zuzustimmen.

III Hilfsweise:

Sollte eine Umstellung im Berufungsverfahren auf gesamtschuldnerische Verurteilung zulässig sein, erklärt der Kläger, dass er hilfsweise die Anträge II.2) und II.3) mit der Maßgabe stellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) bzw. die Beklagten zu 1) und 2) jeweils als Gesamtschuldner verurteilt werden.

Die Beklagten beantragen hingegen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beziehen sich vor allem auf die bereits erstinstanzlich vorgebrachte Einrede der Verjährung (vgl. u. a. Bl. 27 d. A.) sowie darauf, dass der Verstorbene bewusst und gezielt gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen habe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2014 (vgl. Bl. 525/527 d. A.) sowie auf die umfassenden Schriftsätze der Parteien nebst 21 U 2286/14 Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger kann mit seinem Hauptantrag sowie den beiden Hilfsanträgen nicht durchdringen.

A) Antrag auf Zurückverweisung

Unabhängig von der materiellen Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils besteht jedenfalls aus Sicht des Senats keine Veranlassung, die Sache entsprechend dem Berufungsantrag I. an das Landgericht zurückzuverweisen, da kein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 ZPO gegeben, geschweige denn von der Klageseite hinreichend dargetan ist.

Insbesondere ist dem erstinstanzlichen Verfahren kein Verfahrensfehler anzulasten (vgl. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

B) Anträge auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung sowie Schadensersatz

Berufungsantrag II.1

Der Berufungsantrag gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf unbedingte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zur Recht den Beklagten zu 1) und 2) eine Verpflichtung zur Zustimmung gemäß § 894 BGB wegen Grundbuchunrichtigkeit nur gegen eine Zug um Zug Zahlung des Klägers in Höhe von € 191.951,93 auferlegt. Auf die umfassenden Gründe des landgerichtlichen Urteils, insbesondere die Berechnung des Schadensersatzes nach der zu § 325 BGB a. F. entwickelten Differenztheorie wird verwiesen, welche sich der Senat zu Eigen macht. Im Rahmen dieser Gesamtsaldierung hat das Landgericht zugunsten des Klägers den bei ordnungsgemäßer Erfüllung gezahlten Gesamtkaufpreis in Höhe von € 749.840,22 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.886,73 eingestellt, welchen die Beklagtenpositionen - Teilkaufpreiszahlung in Höhe von € 511.291,88 sowie der Wert des Grundstücks in Höhe von € 432.387,- - entgegen stehen. Einen weitergehenden Nichterfüllungsschadensersatz („Schaden in Form unnütz aufgewandter Kreditzinsen“, „Wertverlust der Waldgrundstücke“) hat das Landgericht zu Recht abgelehnt (weitere Ausführungen: s.u.: Berufungsantrag II.2.).

Berufungsantrag II.2.

Der Berufungsantrag II.2. gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) auf Zahlung von € 106.030,79, gestützt auf Schadensersatzforderungen, von den Beklagten zu 1) und 2) insbesondere als Nichterfüllungsschadensersatz, weil sie die dritte Kaufpreistranche nicht gezahlt haben, von der Beklagten zu 3) insbesondere als Schadensersatz, weil sie nicht ihre Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung bzw. des Pfandrechtsvermerks erteilen bzw. erteilt haben, ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

1. Wie das Landgericht bei der oben erwähnten Saldierung herausgestellt hat, steht dem Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein weiterer Nichterfüllungsschadensersatz zu. Während das Landgericht dem Kläger einen solchen bereits wegen mangelnder Substantiierung der Schadenspositionen abspricht, scheitert aus Sicht des Senats - einen hinreichend substantiierten Vortrag im klägerischen Schriftsatz vom 10.01.2014 (vgl. Bl. 442/459 d. A.) unterstellt - ein solcher Nichterfüllungsschadensersatz in Höhe von € 222.655,70, hier in Form eines Verzugsschadens wegen Nichtzahlung der dritten Kaufpreistranche, auch aus Rechtsgründen, und zwar aus folgenden Gründen:

1.1. Grundsätzlich stand dem Verstorbenen ein Verzugsschadensersatz (§ 286 BGB a. F.) zu: Die dritte Kaufpreistranche war zum 30.06.1990 fällig. Nach dreimaliger Zahlungsaufforderung mit jeweiliger Nachfristsetzung sollte sie letztmalig zum 20.12.1997 gezahlt werden können. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, befanden sich folglich in Zahlungsverzug. Dieser Verzugsschaden konnte/kann als Teil des hier geltend gemachten Nichterfüllungsschadens nach § 325 BGB a. F. eingefordert werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.10.1999, AZ: V ZR 112/98), verliert hierbei jedoch nicht seine Rechtsnatur als ursprünglicher Verzugsschaden mit den jeweils korrespondierenden Rechtsfolgen.

1.2. So verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mithin Zahlungsverzugsschadensersatzansprüche gemäß § 197 BGB a. F. in vier Jahren. Verjährungsbeginn war nach § 201 BGB a. F. grundsätzlich der Schluss des Jahres, in welchem der Zinsanspruch entstanden ist. Wenn man zugunsten des Verstorbenen nicht von einer Stundung der dritten Kaufpreistranche ausgehen will, sind somit zwar ab dem 30.06.1990 (Fälligkeit der dritten

1.1. Kaufpreistranche) zunächst fortlaufend Zinsansprüche entstanden. Verjährungsbeginn war jeweils der Schluss des Kalenderjahres (für 1997 zum 31.12.1997). Diese Zinsansprüche für die Jahre bis 1997 sind jedoch am 31.12.2001 (also noch vor den Neuerungen durch die Schuldrechtsreform) verjährt gewesen. Durch die Integration des Verzugsschadens in einen (Gesamt-)Nichterfüllungsschadensersatzanspruch, welcher bei der damaligen Rechtslage einer 30jährigen Verjährung unterlag, konnte die eingetretene Verjährung nicht wieder beseitigt werden. Die Beklagten können daher zu Recht die Einrede der Verjährung betreffend die Zinsansprüche für die Jahre bis 1997 erheben.

1.3. Hinsichtlich eines Verzugsschadens für den Zeitraum nach 1997 können sich die Beklagten zudem erfolgreich auf den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB berufen. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den „Umständen“ ab, insbesondere auch davon, wenn es der Beschädigte unterlassen hat, „den Schaden abzuwenden oder zu mindern“. Der Senat bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.01.1997 (AZ: 5 ZR 285/97) mit folgendem Leitsatz: „Ist ein Vollzug des Kaufvertrages nicht mehr zu erwarten, trifft den Gläubiger ein Mitverschulden, wenn er den eingetretenen Schaden dadurch hätte abwenden oder mindern können, dass er früher ein Deckungsgeschäft vorgenommen und den bestehenden Vertrag beendet hätte.“. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Der Verstorbene hat es unterlassen, nachdem die Beklagten zu 1) und 2) sieben Jahre lang trotz diverser Aufforderungen nicht die dritte Kaufpreistranche gezahlt haben, das Vertragsverhältnis zu beenden, obwohl - so der Beklagtenvortrag - die Beklagten zu 1) und 2) dieses angeregt hatten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Verstorbene bewusst einen hohen Zinsschaden entstehen lassen wollte.

2. Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) in Höhe von mindestens € 137.149,59 behauptet, weil sie nicht ihre Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung bzw. des Pfandrechtsvermerks erteilen bzw. erteilt haben und damit -jedenfalls mittelbar - seine grundbuchrechtliche Eigentumslage beeinträchtigt haben, gilt Folgendes:

2.1. Sofern der Kläger von der Beklagten zu 3) auch die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung begehrt, verweist der Senat auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil.

Danach ergibt sich kein solcher Anspruch aus § 894 BGB im Verhältnis Kläger /Beklagte zu 3).

2.2. Zur Zustimmung zur Löschung des Pfandrechtsvermerks war die Beklagte zu 3) hingegen verpflichtet. Dies ist auch im Teilurteil ausgesprochen, welches mittlerweile rechtskräftig ist und insoweit die Erklärung der Beklagten zu 3) ersetzt hat.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vor Rechtskraft des Teilurteils verweigerten Zustimmung und damit behaupteten klägerischen Blockade eines möglichen Weiterverkaufs weist der Senat jedoch zurück und schließt sich insofern im Grundsatz dem landgerichtlichen Urteil an. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts konkrete Verkaufsbemühungen dargetan. Dies um so mehr, als von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) im Verhandlungstermin angemerkt wurde, dass die Beklagten zu 1) und 2) wiederholt an den Verstorbenen herangetreten seien, sich ganz oder aber zumindest teilweise von dem Kaufvertrag lösen zu wollen, so dass ein Weiterverkauf wohl grundsätzlich zu realisieren gewesen wäre. Die in der klägerischen Berufung geforderte bloße Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Verkehrswert genügt zum Schadensnachweis nicht. Letztlich kann aber die Frage der Substantiiertheit auch dahin stehen, da die Beklagten zu 1) und 2) - wie oben ausgeführt - ohnehin nur Zug-um-Zug zur Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verpflichtet waren und sind, so dass eine Verweigerung der Beklagten zu 3), der Löschung des Pfandrechtsvermerks zuzustimmen, ohnehin nicht (letztlich) kausal für die behauptete „Nicht-Verkehrsfähigkeit“ war.

Berufungsantrag II.3.

Dem klägerischen Berufungsantrag 11.3., die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an den Kläger weitere - über die € 106.030,79 hinausgehende - € 151.635,79 zu zahlen, ist auch nicht stattzugeben.

Der Kläger behauptet in seinem Schriftsatz vom 10.01.2014 (vgl. Bl. 442/459 d. A.), dass ihm die Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatz von € 222.655,70 (zum 30.09.2006, vgl. Bl. 454 d. A.) schulden. Sofern der Kläger daher mit seinen Berufungsanträgen II.2. und II.3. nunmehr einen Betrag von insgesamt € 257.666,58 einfordern will, ist der Vortrag betreffend den € 222.655,70 überschießenden Teil von € 35.010,80 unschlüssig und bereits aus diesem Grunde nicht zuzusprechen. Hinsichtlich des € 106.030,79 bis zur Grenze € 222.655,70 überschießenden Restbetrages von € 116.624,91 ist auf die Ausführungen zum Berufungsantrag II.2. zu verweisen, wonach dem Kläger kein weitergehender Nichterfüllungsschadensersatz zusteht.

Berufungsantrag II.4.

Der Berufungsantrag II.4., die Beklagte zu 3) zu verurteilen, der Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) im Grundbuch des Amtsgerichts München von Oberhaching, Band 81, Blatt 4025, Abt. II, lfd. Nr. 9, eingetragenen Auflassungsvormerkung - betreffend die Grundstücke Fl.-Nr. 2439, 2440, 2441 sowie eine Teilfläche aus Fl.-Nr. 2438 der Gemarkung Oberhaching -zuzustimmen, ist zurückzuweisen, da die Beklagte zu 3) zu dieser Erklärung nicht verpflichtet ist (vgl. obige Ausführungen zum Berufungsantrag II.2.2.1).

Antrag auf Haftung als Gesamtschuldner

Da die Berufung des Klägers gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) auf Zahlung von Schadensersatz bereits im Grunde zurückzuweisen ist (vgl. Passage B.), muss über den Ergänzungshilfsantrag auf einen gesamtschuldnerischen Haftungsausspruch nicht befunden werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Jan. 2015 - 21 U 2286/14 zitiert 11 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.