Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - V ZB 41/14

published on 12/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - V ZB 41/14
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Amtsgericht Burgwedel, 6 K 16/13, 23/10/2013
Landgericht Hannover, 4 T 52/13, 07/02/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB41/14
vom 12. März 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuInsVO Art. 5 Abs. 1
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl.
EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des
ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem
Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den
Grundbesitz dulden muss?
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 41/14 - LG Hannover
AG Burgwedel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?

Gründe:

I.

1
Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks in W. , Deutschland. Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete der Tribunal de Grande Instance de Mulhouse, Frankreich, das Betriebssanierungsverfahren („procédure de redressement judiciaire“) für die Schuldnerin an und beauftragte einen gerichtlich bestellten Verwalter mit deren Betreuung („administrateur judiciaire avec mission d‘assistance“). Am 15. Mai 2013 beantragte die Gemeinde W. wegen rückständiger Grundsteuern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7.471,19 € die Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen.
2
Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung angeordnet. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin erreichen, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht wird.

II.

3
Die Begründetheit der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hängt in entscheidungserheblicher Weise von der Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union ab.
4
1. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) in der zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 663/2014 des Rates vom 5. Juni 2014 (ABl. EU 2014 Nr. L 179 S. 4) geänderten Fassung (Europäische Insolvenzverordnung, nachfolgend EuInsVO) ist sowohl räumlich als auch sachlich eröffnet. Bei dem Verfahren des "redressement judiciaire" handelt es sich um eines der in Art. 2 Buchstabe a EuInsVO i.V.m. Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der für die Schuldnerin auftretende "administrateur judiciaire" gehört zu den in Art. 2 Buchstabe b EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern. Die Europäische Insolvenzverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 11 mwN).
5
2. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO unterliegt das Insolvenzverfahren dem französischen Recht. Dieses regelt auch die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f EuInsVO). Feststellungen zu dem französischen Recht, die das Beschwerdegericht nicht für erforderlich gehalten hat, kann der Senat selbst treffen (näher Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 14 mwN). Danach begründet die Eröffnung des „redressement judiciaire“ ein allgemeines Vollstreckungsverbot (Art. L 63114 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622-21 Abs. 2 Code de Commerce). Weder für dinglich gesicherte Gläubiger noch für den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger bestehen Sonderregelungen (vgl. Pérochon, Entreprises en difficulté, 10. Aufl., Rn. 633 ff.; Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. VIII 67; MünchKomm-InsO/Niggemann, 2. Aufl., Anhang Band 3, Länderbericht Frankreich Rn. 11; Bauerreis in Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa [2014], Länderbericht Frankreich Rn. 155). Allerdings bleiben gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritten an unbeweglichen Gegenständen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.
6
3. Nach deutschem Recht sind die Grundsteuerforderungen, die zu der Anordnung der Zwangsversteigerung geführt haben, öffentliche Lasten gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG). Öffentliche Lasten beruhen zwar auf öffentlichem Recht. Sie sind aber dingliche Verwertungsrechte, da der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss (vgl. BVerwG, NJW 1985, 756). Funktionell entsprechen sie einem Grundpfandrecht (vgl. nur Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 77 Rn. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 27 Rn. 1).
7
Im Einzelnen:
8
a) Maßgebliche Normen des deutschen Rechts: § 12 GrStG bestimmt unter der Überschrift „Dingliche Haftung“: „Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.“ § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt: „Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last aufdem Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.“ § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) lautet auszugsweise wie folgt: „Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung (…): 3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen (…) genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren (…). 4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück (…)“
9
b) Für die Entstehung einer öffentlichen Last bedarf es einer gesetzlichen Regelung, wie sie in § 12 GrStG enthalten ist. Der Begriff selbst ist nicht gesetzlich definiert. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass eine öffentliche Last eine Abgabenverpflichtung ist, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 4 mwN). Öffentliche Lasten entstehen unabhängig davon, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 6; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NJWRR 2012, 87 Rn. 18). In das Grundbuch werden sie nicht eingetragen (§ 54 GBO). Die Grundsteuer ist die einzige Steuer, die eine solche öffentliche Last begründet. Grundstücksbezogene Beiträge und Abgaben sind dagegen häufig als öffentliche Lasten ausgestaltet. Im Bundesrecht gilt dies zum Beispiel für Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (§ 134 Abs. 2 BauGB). Daneben sieht das Landesrecht öffentliche Lasten vor. Beispielsweise können Kommunalabgaben wie Anliegerbeiträge oder Kosten der Abwasserversorgung und Abwasserbeseitigung öffentliche Lasten sein (näher Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 5 f.; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Rn. 6.1 ff.). Auch für diese Art von öffentlichen Lasten gilt regelmäßig die in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnete Duldungspflicht des Eigentümers.
10
c) Die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG ist wie eine Hypothek akzessorisch, weil sie von dem Bestehen einer Abgabenschuld abhängt (BVerwG, NJW 1987, 2098, 2099; NVwZ 1999, 178, 182; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Aufl., § 12 Rn. 2). Sie setzt aber nicht notwendig voraus, dass der Eigentümer selbst die Steuer schuldet und für diese persönlich, also mit seinem sonstigen Vermögen, haftet. Vielmehr bleibt sie bestehen, wenn das Grundstück nach Festsetzung der Steuerforderung veräußert wird, sofern die Forderung fällig und vollstreckbar ist. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO muss der neue Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück dulden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 11; BayVGH, BayVBl 2011, 768, 769; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2014, § 77 AO Rn. 13, jeweils mwN). Die öffentliche Last begründet also eine zusätzliche Sachhaftung (vgl. Troll/Eisele, aaO).
11
d) Aufgrund einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann die Finanzbehörde in das Grundstück vollstrecken, also insbesondere - wie hier - die Zwangsversteigerung beantragen. In einem Zwangsversteigerungs- verfahren werden laufende und rückständige Grundsteuerforderungen aus den letzten zwei Jahren privilegiert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) und haben bei der Erlösverteilung daher Vorrang gegenüber den „Rechten aus dem Grundstück“. Zu letzteren zählen insbesondere die Grundpfandrechte von Kreditgebern, wie etwa Hypotheken und Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Ältere Rückstände verlieren diese Privilegierung zwar, bleiben aber eine öffentliche Last, die die Vollstreckung in das Grundstück ermöglicht (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – V ZB 18/11, NJW-RR 2012, 87 Rn. 18).
12
e) Während des Insolvenzverfahrens steht der Finanzbehörde aufgrund der öffentlichen Last ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zu (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW-RR 2010, 1022 Rn. 6 mwN). Insoweit unterscheiden sich öffentliche Lasten von den sogenannten Privilegien der romanischen Rechtsordnungen, deren Inhaber auf eine vorrangige Befriedigung beschränkt sind (vgl. dazu etwa Plappert, Dingliche Sicherungsrechte in der Insolvenz, 2008, S. 153 ff.; Staudinger/Mansel, BGB [2015], Art. 43 EGBGB Rn. 671 ff.) und die nicht unter Art. 5 EuInsVO fallen sollen (so Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EUÜbereinkommen über Insolvenzverfahren, 1996, Nr. 102, abgedruckt u.a. in Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren).
13
4. Ob die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG als dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO einzuordnen ist, lässt sich nicht mit der für eine Entscheidung durch den Senat erforderlichen Gewissheit beantworten (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16).
14
a) Über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO besteht in der Rechtsliteratur keine Einigkeit. Teilweise wird die Bestimmung als Kollisionsnorm verstanden. Im Ergebnis soll daher die lex rei sitae - hier also das deutsche Recht - darüber entscheiden, ob ein dingliches Recht vorliegt oder nicht (vgl. etwa Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 7; DuursmaKepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 5 Rn. 51). Überwiegend wird dagegen angenommen, dass der Begriff des dinglichen Rechts autonom auszulegen sei (vgl. nur MünchKomm-BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 4; Rauscher/Mäsch, EuZPR/EuIPR, Art. 5 EGInsVO Rn. 7; FK-InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 2 mwN; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 295 mwN). Der erläuternde Bericht ist insoweit nicht eindeutig. Einerseits soll in der Regel die lex rei sitae über die Einordnung als dingliches Recht bestimmen (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 100), andererseits soll Art. 5 Abs. 1 EuInsVO aber nicht unangemessen weit ausgelegt werden (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 102).
15
b) Der vorlegende Senat geht jedenfalls davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht allein deshalb anwendbar ist, weil das Recht nach der lex rei sitae als dinglich anzusehen ist. Vielmehr dürften Art. 5 Abs. 2 EuInsVO eigenständige und autonom auszulegende Vorgaben für die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO zu entnehmen sein (in diesem Sinne auch Virgós/Schmit, aaO, Nr. 103; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 154 f.).
16
aa) Dem erläuternden Bericht zufolge muss ein dingliches Recht ausgehend von der Auflistung des Art. 5 Abs. 2 EuInsVO und dem Verständnis eines dinglichen Rechts nach der EuGVVO zwei zentrale Eigenschaften aufweisen (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 103):
17
(1) Es muss direkt und unmittelbar an die Sache selbst gebunden sein, und zwar unabhängig von der Frage, zu wessen Vermögen die betreffende Sache gehört, und unabhängig von dem Verhältnis des Rechtsinhabers zu einer anderen Person.
18
(2) Weiter muss ein dingliches Recht absoluten Charakter haben. Dies bedeutet, dass es der Rechtsinhaber gegen jedermann, der dieses Recht ohne seine Zustimmung missachtet oder beeinträchtigt, einklagen kann, dass das dingliche Recht bei Veräußerung der Sache an Dritte bestehen bleibt und dass das Recht auch bei Einzelrechtsverfolgung durch Dritte und bei Gesamtverfahren (durch die damit verbundene Absonderung oder die individuelle Befriedigung) bestehen bleibt.
19
bb) Diese Anforderungen erfüllt eine Grundsteuerforderung, die kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 12 GrStG). Sie führt zu einer Haftung des Grundstücks, die bei dessen Veräußerung bestehen bleibt, Dritten entgegengehalten werden kann und in der Insolvenz ein Absonderungsrecht begründet.
20
c) Es bedarf jedoch der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ob dieses Ergebnis mit dem Zweck von Art. 5 EuInsVO und dem Gesamtkonzept der Europäischen Insolvenzverordnung zu vereinbaren ist.
21
aa) Das Grundziel der von dem Insolvenzstatut abweichenden Anknüpfung dinglicher Rechte in der Verordnung ist die Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit (24. Erwägungsgrund). Bei dinglichen Rechten besteht hierfür ein besonderes Bedürfnis, da diese für die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung sind. Deshalb soll sich ihre Begründung, Gültigkeit und Tragweite nach dem Recht des Belegenheitsorts richten; der Inhaber eines Aus- und Absonderungsrechts soll sein Recht an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können (25. Erwägungsgrund). Der erläuternde Bericht hebt hervor, dass es mit Hilfe dinglicher Rechte möglich sei, Kredite zu erlangen, die man ohne diese Art von Garantien nicht eingeräumt bekäme (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 97).
22
bb) Die Interessen öffentlicher Gläubiger - hier der Finanzbehörde - unterscheiden sich von denjenigen privater Kreditgläubiger in wesentlichen Punkten. In gewisser Weise vertraut allerdings auch die Finanzbehörde auf die Sicherung durch die öffentliche Last, die eine wesentliche Vereinfachung der Verwaltung bewirkt. Beispielsweise muss sie bei einer Stundung oder Aussetzung der Vollziehung offener Grundsteuerforderungen nicht prüfen, ob der Anspruch gefährdet ist. Wären Grundsteuerforderungen nicht gesichert, müsste die Finanzbehörde in solchen Fällen die Leistung von Sicherheiten verlangen (vgl. BT-Drucks. 6/3418, S. 82). Gleichwohl liegt der öffentlichen Last keine Kreditgewährung zugrunde, deren Bedingungen typischerweise in dem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der Grundpfandrechte in der Insolvenz des Schuldners vereinbart werden. Weil die öffentliche Last in einem deutschen Zwangsversteigerungsverfahren den Rechten der Kreditgläubiger jedenfalls teilweise im Rang vorgeht, bewirkt sie sogar eine Schlechterstellung der Kreditgläubiger, deren Schutz Art. 5 EuInsVO dienen soll.
23
cc) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 5 EuInsVO eine enge Auslegung der Norm geboten ist (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 102). Eine weite Auslegung, die die lex rei sitae in weitem Umfang berücksichtigte, könnte Sanierungsbemühungen ausländischer Insolvenzverwalter erschweren (vgl. Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 294).

IV.

24
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
25
1. Ist die öffentliche Last ein dingliches Recht im Sinne des europäischen Insolvenzrechts, muss die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden.
26
a) Die öffentliche Last entstand, wie es Art. 5 Abs. 1 EUInsVO voraussetzt (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 96), jedenfalls überwiegend vor der Eröffnung des „redressement judiciaire“. Die Steuer entsteht zu Beginn des Jahres (§ 9 Abs. 2 GrStG). Selbst wenn die auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Steuern kein dingliches Recht mehr begründen sollten, wären die Forderungen aus der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 5. Mai 2013 vor Verfahrenseröffnung entstanden.
27
b) Als Rechtsfolge ließe die Eröffnung des „redressement judiciaire“ die öffentliche Last gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO unberührt. Ob Vollstreckungsbeschränkungen nach dem Recht des Belegenheitsortes zu berücksichtigen sind, oder ob Art. 5 Abs. 1 EuInsVO eine Sachnorm enthält und das dingliche Recht daher von der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gänzlich unbeeinträchtigt bleibt, ist zwar umstritten (vgl. nur MünchKommBGB /Kindler, 6. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 15 ff. mwN), hier aber unerheblich. Denn das deutsche Insolvenzrecht sieht keine Einschränkungen für die Vollstreckung, sondern ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO vor.
28
c) Ohne Erfolg rügt die Schuldnerin, der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sei dem französischen Insolvenzverwalter nicht bekanntgegeben worden. Ob eine solche Bekanntgabe erforderlich ist, richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht als der lex fori. Hiernach ist die Bekanntgabe des Antrags der Finanzbehörde an den Schuldner bzw. an den Insolvenzverwalter kein Vollstreckungserfordernis und daher ohne Bedeutung für eine wirksame Anordnung der Zwangsversteigerung (vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 34.4 a.E.; BFHE 158, 310, hierzu BVerfG, KKZ 1991, 90).
29
d) Ob im Übrigen die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht bei der Beitreibung von Steuerschulden (anders als bei der Vollstreckung von Urteilen) nicht zu prüfen.
Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.). Zuständige Behörde ist nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die Gemeinde (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Bestätigt diese - wie hier - in ihrem Antrag, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, sind die Gerichte daran gebunden (§ 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 NVwVG). Insbesondere darf das Vollstreckungsgericht nicht prüfen, ob ein Duldungsbescheid gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich und ob dieser ergangen ist (dazu MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 53). Die Schuldnerin (bzw. der Insolvenzverwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310).
30
e) Schließlich ist es unerheblich, dass die Anordnung nach Eröffnung des „redressement judiciaire“ der Schuldnerin und nicht dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist. Selbst wenn die Zustellung an den Insolvenzverwalter erforderlich sein sollte, stellt dies jedenfalls keinen Grund für eine Aufhebung der Anordnung dar.
31
2. Ist die öffentliche Last dagegen kein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist aufzuheben und der Versteigerungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Denn nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO maßgeblichen französischen Insolvenzstatut begründet das Verfahren des „redressement judiciaire“ - wie ausgeführt - ein allgemeines Vollstreckungsverbot (Art. L 631-14 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622-21 Abs. 2 Code de Commerce).
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Burgwedel, Entscheidung vom 23.10.2013 - 6 K 16/13 -
LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 T 52/13 -
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Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.