vorgehend
Landgericht Stuttgart, 2 T 61/11, 27.06.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 185/11
vom
30. März 2012
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW § 13 Abs. 3, § 27
Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land BadenWürttemberg
nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern
nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene
Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.
BGH, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11 - LG Stuttgart
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 1.395,74 €.

Entscheidungsgründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke. Am 3. Februar 2011 hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 die Zwangsversteigerung angeordnet. Anschließend hat die Beteiligte zu 2, die örtliche Gemeinde, die Zwangsversteigerung wegen rückständiger Grundsteuer sowie wegen Verbrauchsabrechnungen für Wasser nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 2 zugelassen, wegen der Bezugskos- ten für Wasser jedoch nur in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Zulassung des Beitritts in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auch im Hinblick auf die genannten Kosten erreichen.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, die Bezugskosten für das Wasser stellten keine öffentlichen Lasten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG dar. Jedenfalls könnten sie nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren im Sinne von § 13 Abs. 3, § 27 KAG BW eingeordnet werden. Denn die Benutzungsgebühren könnten nicht nur von dem jeweiligen Eigentümer, sondern auch von dem Nutzer des Grundstücks erhoben werden. Zudem knüpfe die Bemessung der Gebühren nicht an das Grundstück an und erfolge nach Verbrauch.

III.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Beschwerdegericht die Abrechnungen für den Wasserverbrauch nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten nicht als öffentliche Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG angesehen.
4
1. Ob eine Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft hat, richtet sich nach der gesetzlichen Regelung, die ihr zugrunde liegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ZVG kann sich die Rechtsgrundlage auch aus dem Landesrecht ergeben. Es muss sich um eine Abgabenverpflichtung handeln, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistungen zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks voraussetzt. Dabei muss die Verpflichtung in dem Abgabengesetz nicht unbedingt als öffentliche Last bezeichnet sein; es genügt vielmehr, wenn sich diese Eigenschaft aus der rechtlichen Ausgestaltung der Zahlungspflicht und aus ihrer Beziehung zum Grundstück ergibt. Im letzteren Fall muss jedoch aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstücks besteht. Zweifel in dieser Hinsicht schließen eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als öffentliche Last aus (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672 Rn. 8; Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NZM 2010, 375; Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, NJW 1981, 2127 f.).
5
2. Auch Kommunalabgaben wie die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung können landesrechtlich als öffentliche Last ausgestaltet werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672 ff. für Entsorgungsgebühren; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 6.7; Morvilius, RNotZ 2011, 104 f.; im Ergebnis ebenso Böttcher in Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 10 Rn. 44; kritisch Traub, ZfIR 2010, 699 f.; Fischer, ZfIR 2011, 468, 471 ff.). Durch eine kommunale Satzung kann dies nur dann rechtswirksam geschehen, wenn ihre Ermächtigungsgrundlage die Begründung einer öffentlichen Last zulässt (Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, NJW 1981, 2127, 2128; BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Dabei kommt es, anders als das Beschwerdegericht meint, nicht darauf an, ob sich die Höhe der Gebühren nach dem Verbrauch richtet. Entscheidend ist, ob ihre Ausgestaltung im Einzelnen die genannten Anforderungen an die Begründung einer öffentlichen Last erfüllt.
6
3. Für die Wasserversorgung enthält § 13 Abs. 3, § 27 KAG BW eine gesetzliche Ermächtigung, kraft derer diese Leistung als öffentliche Last ausgestaltet werden kann. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG BW können die Gemeinden nämlich für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Sind diese grundstücksbezogen, so ergibt sich aus der im Jahr 2009 eingefügten Verweisung von § 13 Abs. 3 KAG BW auf § 27 KAG BW, dass die Beiträge als öffentliche Lasten auf dem Grundstück ruhen. Damit bezweckte der Landesgesetzgeber unter anderem die Einbeziehung der Kosten der Wasserversorgung, um angesichts zunehmender Privatinsolvenzen eine Bevorrechtigung der kommunalen Gebühren in der Zwangsversteigerung herbeizuführen (BW LT-Drucks. 14/4002, S. 70).
7
4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts und der Rechtsbeschwerde lässt sich nicht anhand des Kommunalabgabengesetzes feststellen, ob die Gebühren für die Wasserversorgung zu den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gehören. Dies richtet sich nach der den Bescheiden zugrundeliegenden kommunalen Satzung, aus der sich ergibt, wie die Gebühren im Einzelnen ausgestaltet sind und ob von der gesetzlichen Ermächtigung in § 13 Abs. 3, § 27 KAG BW Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672 Rn. 19; Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2008, 218 f. zu § 7 Abs. 7 KAG Rhl.-Pf.; Fischer, ZfIR 2011, 468, 470 f.; Klein, ZWE 2010, 429, 434). Daran fehlt es beispielsweise, wenn die Bestimmung des Gebührenschuldners in der maßgeblichen Satzung nicht an die dingliche Berechtigung, sondern nur an die Nutzung des Grundstücks anknüpft (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 6.7). Werden neben dinglich Berechtigten auch bloße Nutzer herangezogen , muss aus der Satzung hinreichend deutlich hervorgehen, dass die Leistung hinsichtlich der dinglich Berechtigten nicht (nur) personenbezogen erbracht wird, sondern für diese Gruppe von Gebührenschuldnern eine öffentliche Last entstehen lässt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, NJW 1981, 2127 f.; OLG Zweibrücken, aaO; Stöber, aaO).

IV.

8
Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil die Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die jeweiligen Nutzer herangezogen werden können und die Gebühren nicht grundstücksbezogen ermittelt werden, einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Denn es hat weder festgestellt, auf welcher Rechtsgrundlage die maßgeblichen Bescheide ergangen sind noch hat es den Inhalt der maßgeblichen Satzungen der Beteiligten zu 2 festgestellt und gewürdigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672 Rn. 19 mwN). Sollte die Gebühr selbst als grundstücksbezogen anzusehen sein, gälte dies auch für einen darauf entfallenden Säumniszuschlag (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZVG; näher Senat, Beschluss vom 11. März 2010 - V ZB 175/09, juris Rn. 4 ff.; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NZM 2010, 375 Rn. 9 ff.) und die angefallenen Mahngebühren. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 14.02.2011 - 1 K 3/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2011 - 2 T 61/11 -

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

8
aa) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung , ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, aaO Rn. 7). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen , dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; v. 30. Juni 1988, aaO; v. 19. November 2009, aaO).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

8
aa) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurteilung , ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, aaO Rn. 7). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehen , dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks besteht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; v. 30. Juni 1988, aaO; v. 19. November 2009, aaO).
4
Die von der Gläubigerin geltend gemachten Säumniszuschläge sind innerhalb der zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen. Das hat der Senat, ohne auf die Frage näher einzugehen , im Beschluss vom 24. Januar 2008, V ZB 118/07, NJW 2008, 1445, 1446 Rdn. 9, ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten.