Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - V ZB 2/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit 1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten berechtigt, das Grundstück der Kläger „ohne Entschädigung zu Wirtschaftszwecken (Fahren und Viehtreiben) zu benutzen“. Mit der Begründung, die Beklag- ten benötigten die Grunddienstbarkeit nicht mehr, weil sie ein weiteres Grundstück hinzuerworben hätten und sie - unstreitig - das herrschende Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten den Verzicht auf die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 12. September 2013 (V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht die Berufung erneut als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung auch dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgericht erreichen.
II.
- 3
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger weder plausibel noch glaubhaft gemacht, dass die Grunddienstbarkeit den Wert ihres Grund- stücks um mehr als 600 € mindere. Zudem komme es darauf an, wie groß die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Wegerechts in der Zukunft sei. Da nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, tendiere eine mögliche Nutzung gegen Null.
III.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das ist unter anderem der Fall, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (Senat , Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es (erneut) verkennt, dass der Vortrag der Kläger, die Grunddienstbarkeit bringe dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks derzeit und künftig keinen Vorteil, für die Bemessung der Beschwer nicht entscheidend sein kann. Ob diese – für die Schlüssigkeit der auf Löschung der Dienstbarkeit gerichteten Klage erforderliche – Darstellung zutrifft, ist der Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Für die Beschwer der Kläger ist demgegenüber auf die Wertminderung abzustellen, die ihr Grundstück durch die dingliche Belastung erleidet.
- 6
- 2. Das Rechtsmittel ist begründet.
- 7
- a) Die Beschwer der Kläger, die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit wehren, bemisst sich nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7 Hs. 2 ZPO). Für die Ermittlung des Wertverlusts ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 – V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7 mwN).
- 8
- b) Dem hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer der Kläger nicht Rechnung getragen. Zutreffend ist zwar, dass die Kläger die be- hauptete Wertminderung von 2.737,50 € nicht glaubhaft gemacht haben; denn aus ihrem Sachvortrag ergibt sich nicht, wie sie zu einer Wertminderung ihres Grundstücks um 15% gelangen. Dies enthebt das Gericht aber nicht davon, den Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012 1103 Rn. 17). Soweit das Berufungsgericht in diesem Rahmen eine Wertminderung von maximal 600 € mit der Begründung annimmt, die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, verkennt es wiederum, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechten aus der Dienstbarkeit Gebrauch macht. Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der Umstand einbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit – sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks – besteht (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 – V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7). Der Umstand , dass die Beklagten derzeit die Grunddienstbarkeit nicht ausüben, ändert nichts daran, dass ihnen oder einem künftigen Eigentümer ihres Grundstücks die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit weiterhin offen steht und dies einen wertmindernden Faktor für das Grundstück der Kläger darstellt.
- 9
- c) Auf der Grundlage der Angaben zu dem Grundstück der Kläger, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt bzw. als glaubhaft gemacht ansieht - ein Grundstückswert ohne Belastung von 50 €/qm, eine Gesamtfläche von 365 qm sowie eine von dem Wegerecht betroffene Fläche von 55 qm -, ist eine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks möglich. Bei einem 50%igen Abschlag von dem Wert der Wegerechtsfläche (vgl. zu diesem Berechnungsansatz Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., S. 2987) ergibt sich eine Wertminderung von 1.375 € (55 qm x 50 € = 2.750 € abzgl. 50 %). Wird als Ausgangspunkt der Wert des 365 qm großen Gesamtgrundstücks zugrunde gelegt und hiervon ein Abschlag vorgenommen (vgl. zu dieser Methode Kleiber, aaO, S. 2988), liegt die Beschwer ebenfalls über 600 €. Denn der Abschlag beträgt regelmäßig zwischen 5% und 30%; schon bei Ansatz des unteren Werts ist hier eine Beschwer von 912,50 € gegeben (5 % von 18.250 € [365 qm x 50 €]). Auf der Grundlage beider Ansätze schätzt der Senat die aus der Grunddienstbarkeit folgende Wertminderung des Grundstücks der Kläger und damit deren Beschwer auf 1.000 €.
IV.
- 10
- Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. Aufgrund der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Beschwer der Kläger wird nunmehr in der Sache zu entscheiden sein.
V.
- 11
- Die Entscheidung, für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen:
AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 C 768/11 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 04.12.2013 - 2 S 92/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Mai 2011 lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zwei Anträge der Klägerin ab. Diese hatten die Ersatzpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft für Aufwendungen zum Gegenstand, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Behebung eines Wasserschadens an ihrem (vermieteten) Sondereigentum entstanden waren. Unter TOP 6 begehrte sie den Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 1.211,88 € und unter TOP 7 den Ersatz von zwei ausgefallenen Monatsmieten in Höhe von insgesamt 700 €.
- 2
- Gegen beide Negativbeschlüsse wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. Das Amtsgericht hat die Beschlüsse für ungültig erklärt, weil der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kompetenz fehle, Schadensersatzansprüche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Beklagten sei nur mit 10 % des mit den Anträgen der Klägerin verlangten Betrags (191 €) zu veranschlagen ; sie sei als äußerst gering einzuschätzen, weil sie spiegelbildlich dem Interesse der Klägerin an der Ungültigkeit der Beschlüsse entspreche. Ebenso wenig wie die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Negativbeschlüsse eine Kostenübernahme erreichen könne, könnten die Beklagten durch deren Bestandskraft Ansprüche abwehren. Da es der Klägerin ohnehin freistehe, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, ändere sich die rechtliche Situation der Beklagten durch einen Erfolg der Berufung nicht. Das Risiko einer Zahlung der geforderten Beträge durch den Verwalter bestehe nicht, weil sich aus der Nichtigkeit der Beschlüsse keine Grundlage für eine solche Zahlung ergebe.
III.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 5
- 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Dieser Zulässigkeitsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (vgl. zum Ganzen Senat, Beschlüsse vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8; vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NZM 2011, 489 Rn. 4 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, ZWE 2011, 174 Rn. 7 f. jeweils mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen herabgesetzt hat, deren Prüfung der Begründetheit der Berufung und damit der Entscheidung in der Sache vorbehalten ist.
- 6
- 2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Berufung durfte nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Beschwer der Beklagten den Betrag von 600 € übersteigt.
- 7
- a) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN). Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.
- 8
- b) Letzteres hat das Berufungsgericht verkannt.
- 9
- aa) Wird - wie hier - ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer. Denn infolge der Ungültigerklärung fehlt es jedenfalls an der internen Willensbildung der Wohnungseigentümer über eine außergerichtliche Regelung jener Ansprüche. Ausweislich des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils ist der Beschluss - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - auch insgesamt und nicht nur hinsichtlich eines „überschießenden Teils“ für ungültig erklärt worden.
- 10
- Wegen der Bezifferung der abgelehnten Ansprüche spielt das konkrete wirtschaftliche Interesse der Beklagten im Grundsatz keine Rolle. Vielmehr ist üblicherweise - insbesondere, aber nicht nur bei einer bezifferten Klage - der volle Forderungsbetrag anzusetzen, sofern die Forderung selbst im Streit ist (Arg.: § 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 - IV ZR 270/93, BGHR ZPO § 2 Beschwer 3; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 12).
- 11
- bb) Die von dem Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, von dem danach maßgeblichen bezifferten Wert nur einen Bruchteil anzusetzen.
- 12
- (1) Das Amtsgericht hat sich von der Rechtsauffassung leiten lassen, infolge der angefochtenen Beschlüsse habe die Gefahr bestanden, dass berech- tigte Ansprüche der Klägerin „verloren gehen“. Zwar dürfte und könnte die ab- lehnende Entscheidung der Eigentümerversammlung letztendlich nicht zur Folge haben, dass berechtigte Schadensersatzansprüche der Klägerin materiellrechtlich ausgeschlossen blieben. Das sei aber nicht so klar und eindeutig, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Danach hielt es das Amtsgericht offenbar für möglich, dass die Negativbeschlüsse sogar einen rechtsvernichtenden Inhalt entfalten konnten.
- 13
- (2) Mit der Bewertung der Beschwer nur in Höhe von 10 % dieses Betrags hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Auswirkung der Negativbeschlüsse einen anderen rechtlichen Standpunkt als das Amtsgericht eingenommen. Es hat nämlich darauf verwiesen, dass sich die rechtliche Situation der Parteien durch die Anfechtung der Beschlüsse nicht ändere. Damit hat es der Sache nach - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage verneint (vgl. dazu Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 7). Das Amtsgericht hatte aber gerade angenommen, dass der Klägerin ein solches Rechtsschutzbedürfnis zustehe. Ob diese Auffassung richtig ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit der Berufung zu klären. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Rechtsauffassung der Rechtsmittelführer teilt, kann deren Beschwer nicht vermindern; sie wollen gerade eine dahingehende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache mit der entsprechenden Kostenfolge herbeiführen.
- 14
- (3) Auch im Übrigen sind keine Gründe dafür ersichtlich, nur einen Bruchteil des bezifferten Betrags anzusetzen. Dass es um die außergerichtliche Klärung der geltend gemachten Ersatzansprüche geht und dieser, wenn sie scheitert, ein streitiges Gerichtsverfahren folgen kann, ändert nichts daran, dass der Nennbetrag der Forderungen das Interesse der Parteien bestimmt.
IV.
- 15
- Die Sache ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
AG Crailsheim, Entscheidung vom 02.12.2011 - 4 C 286/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.09.2012 - 10 S 62/11 -
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
