Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 102/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.
- 2
- Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher , verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgesehen , eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.
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- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
III.
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- Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).
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- 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.
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- Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.
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- Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstreitig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher).
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- 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen gehörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden.
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- a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.).
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- b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
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- aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke , weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er- gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bereits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358).
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- (1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von § 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfügungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über einen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzgebungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte.
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- (2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neugeschaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemeinschaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Unterhaltsrechts -Änderungsgesetzes.
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- Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsreform von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, „Lücken und Unklarheiten“ zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefestigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen.
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- Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks.
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- bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 „Teilungsversteigerung“; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn.
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- (1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grundstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsanteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).
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- (2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehende - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht , in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weiteren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten , kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.
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- (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an einer sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Interessen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch speziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräußern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
- 21
- (4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurteilenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- 22
- Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustimmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.
- 23
- cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs - und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.
- 24
- (a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Verfahrensaufhebung oder – einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung , S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Versteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
- 25
- Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des aufhebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung verweigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteigerungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Gesetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen.
- 26
- (b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demgemäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gelegenheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Senat , BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).
- 27
- 3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustimmung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.
IV.
- 28
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar , da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -
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Annotations
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.
(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.
(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.