Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2009 - V ZB 176/08

published on 14/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2009 - V ZB 176/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Celle, 37 K 7/08, 20/06/2008
Landgericht Lüneburg, 4 T 124/08, 08/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 176/08
vom
14. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung
eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger
eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08 - LG Lüneburg
AG Celle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschuss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

1
H. R. (Erblasser) war Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Er verstarb am 9. Juli 2005. Er wurde von den Beteiligten zu 4 bis 6, seinen Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt. Die Erben sind durch die Anordnung von Testamentsvollsteckung beschränkt. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 4. Das zu dem Nachlass gehörende Grundvermögen darf nach dem Testament des Erblassers nicht verkauft werden , sondern soll in einer "Familienstiftung" verbleiben.
2
Das Grundbuch wurde durch die Eintragung der Beteiligten zu 4 bis 6 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft berichtigt; das Bestehen der Testamentsvollstreckung wurde eingetragen.
3
Mit Beschluss vom 4. April 2007 wurden zur Vollstreckung aus einer Urkunde der Anteil des Beteiligten zu 5 an dem Nachlass und der Anspruch des Beteiligten zu 5 auf dessen Auseinandersetzung gepfändet und den Beteiligten zu 1 bis 3 zur Einziehung überwiesen. Die Pfändung wurde im Grundbuch vermerkt.
4
Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 6. März 2008 dem Antrag stattgegeben. Durch Beschluss vom 20. Juni 2008 hat es die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat das Landgericht die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 6. März 2008 und vom 20. Juni 2008 aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Anordnung der Versteigerung des Grundstücks zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wiederherstellung der Entscheidungen des Amtsgerichts.

II.

5
Das Beschwerdegericht verneint einen gegen den Beteiligten zu 4 durchsetzbaren Anspruch der Beteiligen zu 1 bis 3 auf Auseinandersetzung des Nachlasses. Es meint, der Erblasser habe durch die Ernennung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker diesem die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass auf Dauer übertragen. Das stehe dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entgegen.

III.

6
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Die von den Beteiligten zu 1 bis 3 erwirkte Anordnung der Versteigerung des Grundstücks ist im Sinne von § 766 ZPO eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Grundstück als Nachlassbestandteil, gegen die dem Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker die Erinnerung eröffnet ist (Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2214 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/ Zimmermann, 4. Aufl., § 2214 Rdn. 5; Staudinger/Reimann, BGB [2003], § 2214 Rdn. 4).
8
2. Die Beteiligten zu 1 bis 3 können die Versteigerung zum Zweck der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Beteiligten zu 4 bis 6 an dem Grundstück nicht verlangen. Auf die Frage, ob dem Beteiligten zu 4 die Auseinandersetzung des Nachlasses übertragen oder ob die Auseinandersetzung ausgeschlossen und der Beteiligte zu 4 Verwaltungsvollstrecker ist, kommt es insoweit nicht an.
9
Das Bürgerliche Recht gewährt durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen, § 2203 BGB, die Auseinandersetzung unter den Miterben, § 2204 BGB, oder die Verwaltung des Nachlasses überträgt, § 2209 BGB. In allen Fällen hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Folge, dass der oder die Erben über die zu dem Nachlass gehörenden Gegenstände nicht verfügen können, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder der Testamentsvollstrecker die jeweiligen Gegenstände freigegeben hat, §§ 2211 Abs. 1, 2217 Abs. 1 BGB.
10
Die Verfügungsbeschränkung wird gegenüber den Gläubigern der Erben dadurch gewahrt, dass sie wegen Forderungen, die keine Nachlassforderungen bilden, nicht in Nachlassbestandteile vollstrecken können, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, § 2214 BGB. Die Beschränkung des Vollsteckungszugriffs gilt, solange der Testamentsvollstrecker den jeweiligen Gegenstand nicht freigegeben hat oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. Der Frage, ob dem Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung oder die Verwaltung des Nachlasses übertragen ist, kommt insoweit keine Bedeutung zu.
11
3. Der Antrag eines Miterben, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 180 Abs. 1 ZVG, bedeutet zwar keine Verfügung über das betroffene Grundstück. Er stellt jedoch die einzige Rechtshandlung dar, die zu dem Versteigerungsverfahren erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, führt das Versteigerungsverfahren ohne weiteres Zutun zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit zum Verlust des Eigentums der Miterben an dem Grundstück, zu dem es nach der Bestimmung des Erblassers während der Dauer der Testamentsvollsteckung ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers nicht kommen soll. Das rechtfertigt es, den Versteigerungsantrag eines Miterben einer Verfügung über das betroffene Grundstück gleichzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3126 zu § 1365 BGB), die nach § 2211 BGB unwirksam ist. Ist die Auseinandersetzung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen, findet die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben daher nicht statt (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 180 Rdn. 9 Anm. 9.3e).
12
4. Dies gilt auch gegenüber den Beteiligten zu 1 bis 3 als Pfändungsgläubigern an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5. Das Pfändungspfandrecht an dem Erbanteil des Beteiligten zu 5 gewährt den Beteiligten zu 1 bis 3 keinen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses durch Versteigerung des Grundstücks. Aus §§ 2204 Abs. 1, 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB folgt nichts Anderes.
13
a) Eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, die den Anspruch auf die Auseinandersetzung der Gemeinschaft ausschließt, hat nach § 751 Satz 2 BGB gegen einen Gläubiger, der den Anteil eines Mitglieds der Gemeinschaft zur Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel gepfändet hat, keine Wirkung, weil niemand sein Vermögen durch eine Vereinbarung der Vollstreckung entziehen kann. Dasselbe gilt nach § 731 Satz 2 BGB für die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder eine Vereinbarung zwischen Miterben, die Auseinandersetzung des Nachlasses zu unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1968, III ZR 109/65, WM 1968, 1172, 1173 zu einer solchen Vereinbarung im Allgemeinen).
14
Dem steht das Verbot in einer letztwilligen Verfügung gleich, durch das der Erblasser die Auseinandersetzung seines Nachlasses oder einzelner Gegenstände seines Nachlasses den Miterben untersagt hat, § 2044 Abs. 1 BGB. Verhält es sich so, findet der Ausschluss der Auseinandersetzung zwar nicht in einer Vereinbarung der Miterben seine Grundlage. Das von dem Erblasser bestimmte Verbot wirkt jedoch nur schuldrechtlich und steht der Wirksamkeit einer einverständlichen Verfügung der Miterben nicht entgegen. Das rechtfertigt es, einem letztwilligen Auseinandersetzungsverbot die Wirksamkeit gegenüber einem Gläubiger eines Miterben, der dessen Anteil gepfändet hat, zu versagen.
15
b) So liegt es jedoch nicht, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat der Erblasser den Miterben die Befugnis zur Verfügung über die der Vollstreckung unterliegenden Bestandteile seines Nachlasses entzogen und so gegen eine Verfügung der Miterben gesichert, die seinem Willen widerspricht. Hierüber können sich die Miterben nicht ohne Zustimmung des Testamentsvollstreckers hinwegsetzen (vgl. Senat, BGHZ 56, 275, 278 zur Wirksamkeit einer gemeinschaftlichen Verfügung der Miterben bei Zustimmung des Testamentsvollstreckers entgegen einem Verbot des Erblassers). Ein Anspruch eines Miterben auf ein solches Handeln des Testamentsvollstreckers kommt nicht in Betracht. Für die Gläubiger eines Miterben kann nichts Anderes gelten (KG JR 1952, 323, 324; zur verwaltenden Testamentsvollsteckung KG KGJ 52, 113, 117 f.; Bamberger /Roth/Mayer, aaO, § 2214 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Zimmermann, aaO, § 2214 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2214 Rdn. 4; Staudinger /Reimann, aaO, § 2214 Rdn. 2; Bengel in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl., Kap. 1 Rdn. 223; Schaub, ebenda, Kap. 4 Rdn. 216; Winkler, Der Testamentsvollstrecker nach bürgerlichem, Handelsund Steuerrecht, 19. Aufl., Rdn. 180; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung , 3. Aufl., Rdn. 622; Muscheler, Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung , S. 112; ders. AcP 1995, 35, 69; a.M. BayObLG ZEV 2006, 209, 212; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2214 Rdn. 2; Ensthaler, Rpfleger 1988, 94, 95).
16
c) Dem entspricht es, dass die Pfändung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass den Testamentsvollstrecker nicht an einer Verfügung über ein seiner Verwaltung unterliegendes Grundstück hindert (KG DNotZ 1941, 127; JR 1952, 323, 324; BayObLG 1982, 459, 462f.; Soergel/Damrau, aaO, § 2211 Rdn. 3; Staudinger/Reimann, aaO, § 2205 Rdn. 80; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 859 Rdn. 32; Schaub in Bengel/Reimann, aaO, Kap. 4 Rdn. 216). Ein etwa eingetragener Pfändungsvermerk ist nach dem Vollzug der Verfügung des Testamentsvollsteckers im Grundbuch als gegenstandslos zu löschen (KG DNotZ 1941, 127).
17
d) Die Annahme der Unzulässigkeit des Teilungsversteigerungsantrags vermeidet darüber hinaus einen Wertungswiderspruch zu der Rechtsstellung eines Alleinerben, der durch die Anordnung der Testamentsvollsteckung beschränkt ist. Wegen einer Forderung, die keine Nachlassverbindlichkeit dar- stellt, ist nach § 2214 BGB während der Dauer der Testamentsvollstreckung - und damit möglicherweise auf Jahrzehnte, §§ 2210, 2338 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ausgeschlossen, um dem Willen des Erblassers gegen die Gläubiger des Erben Geltung zu verschaffen. Daran kann sich nicht dadurch etwas ändern, dass der Erblasser nicht nur einen Erben zu seinem Nachfolger berufen hat.

IV.

18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 20.06.2008 - 37 K 7/08 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.10.2008 - 4 T 124/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/06 vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Abs. 1; ZVG § 181 Stellt der Miteigentumsanteil an einem
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)