vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 12 O 397/12, 10.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 31/16
vom
16. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZA31.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der insolventen C. GmbH & Co KG H. auf Einsichtnahme in Urkunden geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat es als unzulässig verworfen.
2
Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss sind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für die „Durchführung eines Revisionsverfahrens“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Beschluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war nur die Kopie eines Kontoauszugs beigefügt.

II.


3
Der Antrag des Klägers, der dahingehend auszulegen ist, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen.
4
1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Er hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig ausgefüllt und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt.
5
a) …
6
b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, bereits seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber außerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 153; Beschluss vom 9. Juni 2010 - IV ZA 15/09, juris Rn. 2).
7
2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde konnte der Kläger nicht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das Fehlen von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21. De zember 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; eine Prüfung der Vollständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen.
8
3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie hier - nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschuldenseines Anwalts wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7 mwN).
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.01.2014 - 2-12 O 397/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2016 - 1 U 23/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - V ZA 12/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe I.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die auf Herausgabe diverser Gegenstände gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. Mai 2016 zugestellt worden. Mit am 16. Juni 2016 per Telefax ohne Anlagen bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein sich anschließendes Revisionsverfahren beantragt. Dem im Original am 17. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne jegliche Belege beigefügt.

II.

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

4

1. Die Angaben des Klägers ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der „entsprechenden Belege“ ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck enthält auch auf Seite 1 oben den Hinweis, dass Belege in Kopie durchnummeriert beizufügen sind. Außerdem ist bei den abgefragten Angaben jeweils eine Rubrik „Beleg Nummer“ vorhanden, die entsprechend auszufüllen ist.

5

Wegen des Fehlens der Belege durfte der Kläger bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als schon das Landgericht in seinem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss darauf hingewiesen hat, dass der Kläger (trotz einer Auflagenverfügung) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorlage von Belegen nicht glaubhaft gemacht habe.

6

2. Ein Hinweis auf das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag mit dem Vordruck erst am 17. Juni  2016, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2016 erfolgen konnte.

7

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZA 35/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, 1962 mwN). Ein etwaiges Verschulden seiner Anwälte wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70).

Stresemann                        Schmidt-Räntsch                          Weinland

                     Kazele                                          Göbel