Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12

bei uns veröffentlicht am23.10.2012
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 1 T 5/12, 22.08.2012
Landgericht Heidelberg, 1 T 7/12, 22.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 25/12
vom
23. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. August 2012 ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in dem Beschluss enthaltene Hinweis, der Antragsteller könne einen etwaigen absoluten Revisionsgrund bei dem Revisionsgericht geltend machen, kann nicht als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Abgesehen davon, dass in diesem Fall auf das Rechtsbeschwerdegericht (statt auf das Revisionsgericht) hätte verwiesen werden müssen, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 14. Juni 2012 grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat oder aber meinte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).
Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanz:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 1 T 5/12 und 1 T 7/12 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I ZA 8/12

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 8/12 vom 2. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. D
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - IX ZB 48/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/13 vom 13. März 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwer

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 8/12
vom
2. Oktober 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:


Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde , die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012

richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanz:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -