Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 1 T 5/12 und 1 T 7/12 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde , die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012
richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanz:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -