Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12

published on 23/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2012 - V ZA 25/12
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Landgericht Heidelberg, 1 T 5/12, 22/08/2012
Landgericht Heidelberg, 1 T 7/12, 22/08/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 25/12
vom
23. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen , da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22. August 2012 ist nicht statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in dem Beschluss enthaltene Hinweis, der Antragsteller könne einen etwaigen absoluten Revisionsgrund bei dem Revisionsgericht geltend machen, kann nicht als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Abgesehen davon, dass in diesem Fall auf das Rechtsbeschwerdegericht (statt auf das Revisionsgericht) hätte verwiesen werden müssen, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung über die Eingabe des Antragstellers vom 14. Juni 2012 grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat oder aber meinte, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).
Für eine Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren I ZA 8/12 besteht kein Anlass.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanz:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 1 T 5/12 und 1 T 7/12 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
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published on 02/10/2012 00:00

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published on 13/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/13 vom 13. März 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schweigen sowohl der Ausspruch als auch die Gründe einer Beschwer
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Annotations

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.