Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14

bei uns veröffentlicht am29.01.2015
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 3 O 392/12, 27.06.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 24 U 116/13, 10.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA23/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen unzulässig wäre (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.

3
2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 €. Der Streitwert der Klage betrug zunächst 84.726,04 € (Wert der streitgegenständlichen Zinsansprüche bis zum 1. Januar 2005). Die einseitige Erledigungserklärung erfolgte bereits in erster Instanz, nachdem mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Die für die Beschwer des Klägers im Revisionsverfahren maßgeblichen Kosten, die in erster Instanz bis zu der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, belaufen sich folglich auf 9.913,76 € (Gerichtsgebühren 2.268,00 € zzgl. Anwaltsgebühren 3.822,88 € x 2).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 3 O 392/12 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.10.2014 - 24 U 116/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02

bei uns veröffentlicht am 17.06.2003

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14.

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bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 224/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. C

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 242/02
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 17. Juni 2003

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000

Gründe:


Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 26 Nr. 8 EGZPO nicht.
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung,
daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtlichen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache erledigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (siehe z.B. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768). Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts des Streits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung bereits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und Anerkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie belastenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nicht durch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996, aaO). Insoweit weist der vorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf.

2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klage mit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338 DM = ! #"%$& ' %( ) ' +*, +".- /.0 21 1 1 45- 67 %( 2.691,95 DM = 6.646,79 3 osten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsin- 98 -,: ;- * .< $ stanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338 ) ' = > >, ! #"%$& ' %( ) ' sind in der Berufungsinstanz rund 3.882 4?- 6@ ' %( ) ' A- *.BDC E F G 7 HI- < %BJ- 6 6# K L8 NMO und ca. 3.000 3 des Beschwerdegegenstandes beträgt infolgedessen lediglich rund * P6 E <, *& 6 #"%$ * & ' Q G &RS T 13.000 26 Nr. 8 EGZPO.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 295/02
vom
13. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer
des weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten grundsätzlich
nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen
Kosten.

b) Die Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im
Berufungsverfahren ist mit einer Differenzrechnung (dazu BGH, Urteil vom
9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 9. Mai
1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) zu ermitteln.
BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 7. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Teilurteil des Landgerichts nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers zurückgewiesen und antragsgemäß festgestellt , daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es dem Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen. In erster Instanz ist der Rechtsstreit hinsichtlich einer Widerklage des Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Kündigung eines Gewerbemietverhältnisses und eines Franchisevertrages weiter anhängig.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Beklagte die Zulassung der Revision, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721). Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (Senatsbeschluß vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21 und BGH Beschlüsse vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02 - BGHR Nebengesetze 1, 2. Folge EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1 sowie vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210 jeweils m.w.N.).
Von Ausnahmefällen (dazu BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 - NJW 1982, 768) abgesehen, tritt an die Stelle des Sachinteresses nach Feststellung der Erledigung auf einseitige Erklärung einer Partei hin für beide Parteien das Kosteninteresse. Für einen solchen Ausnahmefall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, daß aus einer Entscheidung über die Räumungsklage rechtskraftfähige Feststellungen zum behaupteten Schadensersatzanspruch hergeleitet werden können. Denn die vom Beklagten behaupteten Verstöße des Klägers gegen einen Franchisevertrag und Wettbewerbsvereinbarungen waren für den in der angefochtenen Entscheidung bejahten Räumungsanspruch nicht entscheidungserheblich. Da der Beklagte die gemieteten Räume nicht aufgeben mußte, ist auch die hier angefochtene Entscheidung nicht präjudiziell für die Schadensersatzwiderklage, so daß sich auch insoweit keine zusätzliche Beschwer des Beklagten ergibt. Durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung der Erledigung ist der Beklagte somit nur insoweit beschwert, als er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/97 - NJWRR 1988, 1465, Urteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92 - NJW-RR 1993, 765 und Beschluß vom 17. Juni 2003 aaO). Bei Teilerledigung der Hauptsache ist die Beschwer des die Erledigung in Abrede stellenden und weiter Klageabweisung begehrenden Beklagten mit einer Differenzrechnung zu ermitteln. Bei dieser Differenzrechnung sind von den Gesamtkosten die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozeß ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (dazu BGH Urteil vom 9. März 1993 und Beschluß vom 9. Mai 1996, jeweils aaO).
Soweit die Beschwerde geltend macht, die auf die Klage entfallenden Kosten seien entsprechend dem Vertragsinteresse des Beklagten nach einem Streitwert von 37 Monatsmieten = 173.263,60 DM beziehungsweise 84 Monatsmieten = 393.355,20 DM zu berechnen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es für die Frage des Kosteninteresses nicht auf die Beschwer, sondern allein auf den Gebührenstreitwert ankommt, der für die Räumungsklage auf das 12-fache der Monatsmiete begrenzt ist. Zwar hat der Kläger nach seiner Erledigungserklärung in zweiter Instanz nicht beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache erledigt sei, sondern Feststellung begehrt, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Dies führt aber nicht dazu, daß die Beschwer des Beklagten sich sowohl aus den Kosten des erledigten Teils als auch zusätzlich der Beschwer durch die getroffene Feststellung zusammensetzt. Die hier getroffene Feststellung, daß der Beklagte zur Räumung und Herausgabe verpflichtet war, geht nämlich nicht über das hinaus, was auch bei schlichter Feststellung der Erledigung der Hauptsache rechtskräftig festgestanden hätte, nämlich daß die ursprüngliche Klage auf Räumung und Herausgabe zulässig und begründet war (vgl. Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 a Rdn. 46), so daß es dabei verbleibt, daß lediglich das auch mit dem hier gestellten Antrag verfolgte Kosteninteresse für die Beschwer des Beklagten maßgeblich ist. Vorliegend ist für die Berechnung der Kosten gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO noch die BRAGO in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden , da die Parteien die Rechtsanwälte im Berufungsverfahren spätestens im Mai 2002 beauftragt haben. Unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung beider Parteien sowie der in erster Instanz angefallenen Beweisgebühr errechnen sich bei einem Streitwert für Räumungs- und Widerklage von
451.810,24 DM (= 231.006,91 €) für die erste Instanz Kosten von rund 16.500 €. Für die zweite Instanz ist bei den vom Berufungsgericht unwidersprochen festgesetzten Werten für die Zeit vor (26.492 €) und nach (10.925 €) Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung von Kosten in Höhe von rund 4.200 € auszugehen. Zusammen ergeben sich bei diesen Rechenschritten Kosten in Höhe von rund 20.700 €. Demgegenüber hätte die Widerklage - wäre allein sie Gegenstand des Verfahrens gewesen - bei einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 200.000 € Kosten von rund 15.300 € verursacht, und zwar nur in erster Instanz, da das Verfahren hinsichtlich der Widerklage nicht in die zweite Instanz gelangt ist. Diese Kosten sind im Wege der Differenzberechnung von den bei einem Streitwert der Gebührenstufe bis 230.000 € ermittelten Gesamtkosten abzuziehen. Dies ergibt als auf den erledigten Teil entfallende Kosten und damit als Beschwer des Beklagten einen Betrag von unter 6.000 €.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina