Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14
published on 29/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA23/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen unzulässig wäre (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 2
- 1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.
- 3
- 2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 €. Der Streitwert der Klage betrug zunächst 84.726,04 € (Wert der streitgegenständlichen Zinsansprüche bis zum 1. Januar 2005). Die einseitige Erledigungserklärung erfolgte bereits in erster Instanz, nachdem mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Die für die Beschwer des Klägers im Revisionsverfahren maßgeblichen Kosten, die in erster Instanz bis zu der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, belaufen sich folglich auf 9.913,76 € (Gerichtsgebühren 2.268,00 € zzgl. Anwaltsgebühren 3.822,88 € x 2).
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 3 O 392/12 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.10.2014 - 24 U 116/13 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.