Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14

published on 29/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - V ZA 23/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Darmstadt, 3 O 392/12, 27/06/2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 24 U 116/13, 10/10/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA23/14
vom
29. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde infolgedessen unzulässig wäre (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers in aller Regel - und auch hier - nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210; vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98, NZM 1999, 21; vom 17. Juni 2003 - XI ZR 242/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Beschwer 1; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144, jeweils mwN). An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse.

3
2. Danach übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 20.000 €. Der Streitwert der Klage betrug zunächst 84.726,04 € (Wert der streitgegenständlichen Zinsansprüche bis zum 1. Januar 2005). Die einseitige Erledigungserklärung erfolgte bereits in erster Instanz, nachdem mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet worden war. Die für die Beschwer des Klägers im Revisionsverfahren maßgeblichen Kosten, die in erster Instanz bis zu der einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind, belaufen sich folglich auf 9.913,76 € (Gerichtsgebühren 2.268,00 € zzgl. Anwaltsgebühren 3.822,88 € x 2).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.06.2013 - 3 O 392/12 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.10.2014 - 24 U 116/13 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 295/02 vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich auch die Beschwer des weiter Klag
published on 17/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 242/02 vom 17. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 55/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120716BVIIIZB55.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr
published on 18/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 224/14 vom 18. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. C
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.