Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2013 - KZR 19/12

bei uns veröffentlicht am12.11.2013
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 346/08, 23.04.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 74/10, 25.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 19/12
vom
12. November 2013
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2013
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Kirchhoff und Dr. Deichfuß

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 2.690.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
2
Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Kartellsenat anschließt, bestehen gegen § 65 der Satzung der Beklagten in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weder verfassungs- noch AGB-rechtliche Bedenken (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 48 ff., 63 ff.). Auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Erhebung der Sanierungsgelder auf tarifvertraglichen Regelungen beruht, bei deren Umsetzung die Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Tarifpartner gehandelt hat (vgl. BGHZ 190 Rn. 51 ff., 57; EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C 67/96, Slg. 1999, I-5751 - Albany; zu § 1 GWB: BAG, WuW VG 347, 348 ff.).
3
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Tolksdorf Meier-Beck Strohn
Kirchhoff Deichfuß
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.04.2010 - 7 O 346/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2012 - 6 U 74/10 (Kart.) -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS § 65;
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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2014 - KZR 53/12

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL K Z R 5 3 / 1 2 Verkündet am: 8. April 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

48
b) Durch die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen über Sanierungsgelder werden beteiligte Arbeitgeber - wie die Klägerin - nicht i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.