Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amtsgerichts Bocholt vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit aufgehoben , als die beantragte Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von "!# %$ & monatlich weiteren 156 wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe, die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde,
zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.
Die Gläubiger haben am 1. Februar 2002 wegen des Unterhaltsrück- $ ' ( ) +*, .- 0/& standes des Schuldners von 11.315,99 Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januar ) 21 $43 5 & 65 278 ) 95 :- <;= 9> ?' @9 & 2002 von monatlich 714,50 des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld , Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. Das Amtsgericht hat dabei den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt der im Pfändungs- 5 $8A B C 5 ' E @9 F/HG I6 KJL & M und Überweisungsantrag genannten 574 D D omehreinkommens für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nach $4 5 & N PO( :Q9 dem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49 D D dgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. April 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde greift den Pfändungs- und Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners im ursprünglichen Umfang eines Pfän- & 8RNCS- UT= V 6' & 4 W XJ( & U Y Z [\ dungsfreibetrages von 574 mmens für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes wieder auf.
II.
Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochtenen Beschluß zufolge bisher mangels anderer Angaben über die Lebensum-
stände und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners den Freibetrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz bemessen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr den pfändungsfreien notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners im Anschluß an das Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat es damit begründet, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Miet- und Heizkosten , nicht Schritt gehalten habe.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).
Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19 SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt abdeckt.
1. Der Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO geht zurück auf § 850 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vor-
schriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1934 geltenden Fassung und von § 4a des Lohnbeschlagnahmegesetzes i.d.F. des Gesetzes vom 29. März 1897 (RGBl. S. 159) war zugunsten der bevorzugten Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen; nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand dem Schuldner vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. Das materielle Recht kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unterhalt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1. Juli 1970 und in § 65 EheG bis zum 1. Juli 1977. Bereits vor dem 1. Januar 1935 hatten die Vollstreckungsgerichte anläßlich von Lohnpfändungsanträgen unehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezirke und Gemeinden Richtsätze über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalt erforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von Link (Das Recht S. 484 f) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg mitgeteilt, wonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der Vollstrekkungsschuldner - ohne der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen - notwendig zum Leben bedürfe, so daß pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst die öffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlage für den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätze oder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. Staudinger /Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1611 Rn. 3). Dabei betonte die Rechtsprechung , daß der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimme (RG JW 1907, 711, 712) und die jeweiligen persönlichen Verhältnisse - dort der Berechtigten - zu berücksichtigen seien (KG OLGE 15, 415).
Die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 (Deutsche Justiz S. 1364 f) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsregierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungs- und Überweisungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigen statt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministeriums vom 10. Januar 1940 (Deutsche Justiz S. 95) einigen Aufschluß. Der Begriffswechsel des Gesetzgebers sollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung der bisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der Richtsätze auszugleichen. In sachlicher Übereinstimmung mit den genannten älteren Entscheidungen des Reichs- und des Kammergerichts versuchte das Reichsjustizministerium, dem anscheinend eingerissenen Schematismus entgegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, daß auch in Fällen, in denen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondern von einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufig verauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten Richtsätze immer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen in Frage kämen, daß die im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhältnisse des Falles berücksichtigen müsse.
Dieser Kern der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. Bereits das Gesetz vom 24. Oktober 1934 ging davon aus, daß nicht der Gläubiger die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondern der Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe (vgl. Stein/Jonas, ZPO 16. Aufl. [1939] § 850 Anm. II, 4). Gegenwärtig hat § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antrags- und Beweislast für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem
Schuldner aufgebürdet, so daß das Vollstreckungsgericht bei seiner ersten Entscheidung (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der der Schuldner nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten Richtsätzen, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Sozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch OLG Frankfurt, Rpfleger 1998, 165; LG Erfurt JurBüro 1996, 384 m. krit. Anm. Schmidt) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Richtsätze für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte - hier die in den Vorinstanzen angewendete Düsseldorfer Tabelle - nicht herangezogen werden. Denn die Richtlinien sind auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch seinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. BVerfG-K FamRZ 2001, 1685 f; BGH, Urt. v. 28. März 1984 - IVb ZR 53/82, NJW 1984, 1614; v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt werden. Der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfebedarf ausgerichtet, übersteigt ihn in der Regel jedoch maßvoll (vgl. BGHZ 123, 49, 57; siehe zuletzt auch BGH, Urt. v. 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00, FamRZ 2003, 363, 364). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne eine maßvolle Erhöhung allein nach dem Sozialhilfebedarf bestimmt, weicht er damit nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung des dazu gehörten XII. Zivilsenats (BGHZ 123 aaO) ab. Soweit die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Unterhalts-, Lohn- oder betriebliche Rentenansprüche zu-
gunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbare Ansprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung des Existenzminimums die Mißbrauchseinrede des aufrechnenden Gläubigers gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Die Vorschriften der § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmung nur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. BGHZ 123 aaO; ebenso BAG ZIP 1997, 935, 938). Ihre Auslegung im einzelnen war für die genannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.
Die Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Existenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangelfällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (siehe auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens würde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materiellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrückstände des letzten Jahres vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für laufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. Damit würden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.
Die Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten Selbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen
Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen. Die sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 BSHG so zu bemessen , daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze werden periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Miet- und Heizkosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen dagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 RegelsatzVO ). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb bei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum notwendigen Unterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.
IV.
Für die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der (bisherigen) Rechtsprechung der Beschwerdekammer und eines Teils der anderweitigen Beschwerderechtsprechung (vgl. LG Braunschweig JurBüro 1986,
1422, 1424; LG Hannover JurBüro 1988, 130; LG Erfurt JurBüro 1996, 554; LG Hechingen JurBüro 1998, 209 m. Anm. Behr; LG Osnabrück FamRZ 2001, 840 f; ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 21 zu Fn. 55) zu keiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des Vollstrekkungsschuldners bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. Dies gilt unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BVerfG-K FamRZ 2001, 1685, 1686; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, aaO).
Die Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 BSHG steht in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der ortsüblichen Miethöhen im Regelsatzgebiet zu berücksichtigen. Tatsächlich liegt der doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten Sozialhilfeanspruch (vgl. Büttner, FamRZ 1990, 1459, 1461; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rn. 411; Künkel, FamRZ 1991, 14, 22; siehe ferner die Berechnung des Regierungsentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 17. August 2001, BT-Drucks. 14/6812 S. 9). In diesem Sinn ist daher auch die Annahme des Beschwerdegerichts zutreffend, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Mietund Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionale Veränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. Die Miet- und Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG
Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168, 170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).
Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob mit einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373; OLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220, 222; LG Heidelberg JurBüro 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Unterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschußfähigen Altbaumieten gemäß § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit auch BVerfGE 89, 346, 358). Die Gläubiger haben, sachkundig vertreten durch den zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2002, 10. April 2002 und 11. April 2003 (letzterer nach Abschluß der Beschwerdeinstanz und daher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebenden individuellen Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners berechnet und ] PRNC&R_^EI C dabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08 D ] `NI ^EA&R Z a ? _Ob 6cb @9 [\ ) nebst Heizungspauschale von 40,90 D D dieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht - gegebenenfalls nach weiterer Begründung - zu prüfen. Dabei wird es vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten läßt, zum Vergleich heranzuziehen haben.
2. Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines Antrages gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszu- schlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG erhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in BT-Drucks. 14/6812 S. 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561, 562). Denn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die Drittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.
3. Den Einmalbedarf des Vollstreckungsschuldners gemäß § 21 Abs. 1a BSHG haben die Gläubiger mit 10 v.H. des Regelsatzes geschätzt. Diese Schätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem alleinstehenden Erwachsenen (vgl. den Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung , BT-Drucks. 14/7765 neu S. 3, der insoweit 15 v.H. des jeweiligen Regelsatzes annimmt) zu ungünstig sein. Das schließt aus Rechtsgründen indes einen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für den voraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. Die Zurückverweisung gibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzugehen.
4. Der Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der angegebenen Leistungen der Drittschuldnerin auch auf den Geldwert von Sachbezügen und eventuellen Krankengeldzuschüssen. Das Vollstreckungsgericht kann nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen,
ob solche Leistungen der Drittschuldnerin überhaupt in Frage kommen und ob insoweit die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners nach § 54 SGB I der Pfändung unterliegen.
Kreft Raebel Athing Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Boetticher Kreft
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(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, - 2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, - 3.
Leistungen - a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung, - c)
zur beruflichen Weiterbildung, - d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, - e)
zum Verbleib in Beschäftigung, - f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.
(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.
(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
- 1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7, - 2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - 3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, - 4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses, - 5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall, - 6.
des Wintergeldes, - 7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, - 8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und - 9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.
(4) Entgeltersatzleistungen sind
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
- 1.
nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten - a)
des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder - b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
- 2.
nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten - a)
des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder - b)
des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
- 3.
bis zum Letzten - a)
des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder - b)
des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.
- 1.
der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, - 2.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, - 3.
der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, - 4.
der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder - 5.
die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.
(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.