Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - IX ZR 9/06

published on 11/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - IX ZR 9/06
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Landgericht Chemnitz, 2 O 546/03, 27/06/2005
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 1311/05, 08/12/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 9/06
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin
Lohmann
am 11. Oktober 2007

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 179.359,61 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
2
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) gegen die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin und einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten wendet, wird ein Verfassungsverstoß nicht substantiiert aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag konkretisiert noch dargelegt , inwiefern die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. In der Sache ist das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung des Prozessstoffs und der Aussage des Zeugen W. in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO) vorlag, weil sie wusste, dass ihr Vermögen nicht ausreichte, um über Teilzahlungen an einige Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können (BGHZ 155, 75, 83). Auch ist von einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei der Beklagten auszugehen (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), weil die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und der Beklagten den Umständen nach bekannt war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f; BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511, 1513).
3
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat - wie in § 133 InsO vorausgesetzt - die Beklagte aufgrund einer Rechtshandlung der Schuldnerin Befriedigung erlangt, weil die Pfändung der Beklagten in die nicht in Anspruch genommene Kreditlinie der Schuldnerin ins Leere ging und erst die von der Schuldnerin unter Ausnutzung des Kontokorrentkredits veranlasste Überweisung die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat (BGHZ 157, 350, 355; 162, 143, 156 f).
4
3. Die Hemmung der Verjährung scheitert nicht an der verzögerten Abgabe der Streitsache (§ 696 Abs. 3 ZPO), weil es für die Hemmung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides und nicht den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, NJWRR 2001, 1280 f; v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152).
Fischer Ganter Gehrlein
Vill Lohmann

Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.06.2005 - 2 O 546/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2005 - 13 U 1311/05 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
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published on 24/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/06 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Zur Widerleg
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published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin nach Anfechtung eines Aktienerwerbs die Vollstreckung in das entsprechende Aktienpaket zu dulden bzw. hilfs
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.