Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2013 - IX ZR 26/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 kommt nicht in Betracht. Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergänzung. Der Senat hat die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. Mai 2013 insgesamt und deshalb auch hinsichtlich der nunmehr im Wege der Ergänzung erneut beantragten Festsetzung eines Streitwertes der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat der Senat den Streitwert für die Gerichtsgebühren für das von den Beklagten als Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einheitlich mit 246.532,58 € festgesetzt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Es ist daher kein Antrag ganz oder teilweise übergangen worden.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -
Annotations
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.