Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZR 235/06

published on 08/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2009 - IX ZR 235/06
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Landgericht Ellwangen, 5 O 519/04, 31/01/2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 12 U 32/06, 21/11/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 235/06
vom
8. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132.578,91 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher offen geblieben, ob die Amtsniederlegung des Alleingesellschafters einer GmbH im Einzelfall wegen Unzeitigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam sein kann (vgl. BGHZ 121, 257, 262 a.E.). Diese Frage hat auch das Berufungsgericht nicht entschieden. Denn sein Urteil beruht nicht auf einer Leugnung des von der Beschwerde für richtig erachteten Rechtssatzes, dass auch eine solche Erklärung stets wirksam sei. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nur bei der Prüfung auseinan- dergesetzt, wie der Kläger pflichtmäßig zu beraten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist es zutreffend davon ausgegangen, dass wichtige Stimmen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Amtsniederlegung des alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise oder nach Einreichung eines Insolvenzantrags für rechtsmissbräuchlich und unwirksam halten (vgl. insbesondere BayObLGZ 1999, 171, 173; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 609, 610; OLG Zweibrücken ZIP 2006, 950 f.). Das ihm pflichtmäßig eröffnete Risiko, mit einer gesellschaftsrechtlich unwirksamen Niederlegung seiner Geschäftsführerstellung die organisatorische Verflechtung zu der in die Krise geratenen GmbH nicht lösen zu können, so dass die umsatzsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG fortdauerte, musste der Kläger in sein Entscheidungsverhalten einbeziehen. Erst wenn das Berufungsgericht sich nach § 287 ZPO unter Abwägung aller Umstände davon hätte überzeugen können, dass der Kläger gleichwohl die Geschäftsführung niedergelegt hätte, so wäre die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu beantworten gewesen, welche Wirkung diese Erklärung entfaltet hätte. Dazu ist das Berufungsgericht jedoch nicht gekommen, weil es schon die Vorfrage verneint hat.
3
nach Ob Ansicht des Klägers auch das vom Berufungsgericht angenommene Risiko, der Kläger könne sich mit einer unzeitigen und rechtsmissbräuchlichen Niederlegung der Geschäftsführung Schadensersatzansprüchen der Einstellungskörperschaft aussetzen, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll, ist der Beschwerde nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Auch diese Rechtsfrage bedurfte für das Berufungsgericht keiner abschließenden Entscheidung. Ein beratender Hinweis auf dieses Risiko war jedenfalls geboten. Die weitere Frage, ob auf eine entsprechende Klage des Insolvenzver- walters der Kläger hätte verurteilt werden müssen, stellte sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht.
4
2. Entgegen der Beschwerde ist das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen über die Beratungspflicht der Beklagten auch nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Denn es hat die vorliegende Rechtsprechung nur zum Maßstab genommen, an welchem die Beklagten ihre Beratung des Klägers auszurichten hatten. Einen eigenen, möglicherweise abweichenden Rechtssatz zu den hier berührten gesellschaftsrechtlichen Vorfragen hat das Berufungsgericht für seine Entscheidung jedoch nicht aufgestellt und hatte dazu auch keinen Anlass.
5
3. Das Verfahren des Berufungsgerichts rügt die Beschwerde ohne Erfolg als Verletzung der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Gewährleistung schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139 Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrages erforderlich sein kann (BGH, Beschl. v. 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.; v. 26. Juni 2008 - V ZR 225/07 Rn. 5; v. 23. April 2009 - IX ZR 95/06, WM 2009, 1155, 1156 Rn. 5). Sonst gebotene Hinweise können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2; v. 23. April 2009, aaO Rn. 6).
6
Im Beschwerdefall kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Beschwerdeerwiderung annimmt - von einem Hinweis auf den unzureichenden Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität auch hätte absehen können. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Berufungsgericht hier nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung auf den unzureichenden Sachvortrag hinweisen musste, ist sein weiteres Verfahren aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
7
Zwar kann das rechtliche Gehör einer Partei verletzt werden, wenn das Gericht einen sachlich gebotenen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und diese schließt, ohne Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrages zu bieten (BGH, Beschl. v. 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, 2329 Rn. 6; v. 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; v. 18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Rn. 7; vgl. auch BGHZ 127, 254, 260). Das setzt aber voraus, dass eine sofortige Äußerung nach der konkreten Prozesssituation nicht erwartet werden konnte.
8
Ein solcher Fall war für das Berufungsgericht nicht eindeutig erkennbar. Der Kläger war persönlich zugegen und eine etwaige Ergänzung des Sachvortrages , die sein persönliches Entscheidungsverhalten nach fehlerfreier Beratung über die Möglichkeiten zur Aufhebung der bestehenden umsatzsteuerlichen Organschaft betraf, war unter Umständen sogleich oder nach kurzer Verhandlungsunterbrechung möglich. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung schließen, wenn der Klägervertreter keine Unterbrechung beantragte und keinen Vertagungsantrag nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellte. Das war von ihm auch dann zu erwarten, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags während der Terminsstunde noch nicht hinreichend übersehen ließ. Auch eine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO hatte das Berufungsgericht dem Kläger nicht aufzudrängen, sondern es durfte abwarten, ob ein solcher Antrag gestellt wurde. Das ist gleichfalls unterblieben. Der Kläger hat vielmehr nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht, den das Berufungsgericht nach den §§ 525, 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt hat, ohne darin im Übrigen Anlass zu sehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das kann eine Partei nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, wenn sie zuvor die prozessualen Möglichkeiten selbst schuldhaft versäumt hat, sich das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu verschaffen (BVerfGE 15, 256, 267; BayVerfGE 49 n.F., 31, 34 unter III. 1. b).
9
So lag es im Beschwerdefall. Das Berufungsgericht musste deshalb auch die mündliche Verhandlung nicht entsprechend § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen , selbst wenn die neuen Sachausführungen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes entscheidungserheblich gewesen wären.
10
Der Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes war, soweit er sich nicht ohnehin in Rechtsausführungen erschöpfte, allerdings nicht entscheidungserheblich. Die Ausführungen dieses Schriftsatzes bestätigten lediglich, dass für den Kläger mehrere Wege in Betracht kamen, um die umsatzsteuerliche Organschaft mit der insolvenzbedrohten GmbH zu beenden. Der Kläger hat aber niemals behauptet, dass er einen der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung dargelegten Lösungswege nach pflicht mäßiger Beratung gewählt hätte. Die insoweit geäußerte Bereitschaft, jedem Rat der Beklagten zu folgen, liegt neben der Sache. Die Beklagten hatten dem Kläger eine eigene Entscheidung in Kenntnis aller rechtlichen Umstände von Belang zu ermöglichen, nicht jedoch eine solche Entscheidung abzunehmen.
11
4. Das Berufungsgericht ist schließlich nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2005 (IX ZR 104/01, BGHReport 2006, 164 unter II. 2.b, aa) abgewichen, auf welche sich die Beschwerde - wenn auch ohne ausdrückliche Divergenzrüge - beruft. Zumindest in dem letztlich entscheidenden Gesamtvermögensvergleich hätten sich unterschiedliche Schadensbilder je nach der Entscheidung des Klägers ergeben. Bei einer Veräußerung des betriebswesentlichen Grundstücks wäre der Eigenkapitaleinwand der GmbH erloschen (BGHZ 166, 125, 130 f Rn. 13-16). Der Kläger hätte dem Insolvenzverwalter jedoch für den Wegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit der GmbH Ersatz leisten müssen (vgl. BGHZ 127, 1, 14; 166, 125, 132 Rn. 18). Dies wäre eine andere Schadensersatzpflicht gewesen als diejenige, welcher sich der Kläger bei einer wirksamen Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit ausgesetzt hätte. Von daher bedurfte die Frage, ob sich der Kläger zur Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit oder für eine andere Vorgehensweise entschlossen hätte, der Beweisfeststellung des Berufungsgerichtes gemäß § 287 ZPO. Dieser Beweis ist dem Kläger misslungen. Er konnte durch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht erleichtert werden.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 519/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 32/06 -
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Annotations

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.