Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2010 - IX ZR 215/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 56.708,58 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- statthafte Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn sie deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Vergeblich rügt der Beklagte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
- 3
- Der Schutzbereich des Verfahrensgrundrechts ist im Streitfall nicht berührt. Der Beklagte vermag keinen Sachvortrag zu benennen, den das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Vielmehr wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, die in dem Vorprozess gegebene verfahrensmäßige Lage nicht zu seinen Gunsten gewürdigt zu haben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedoch keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
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- 2. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch im Übrigen nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 5
- Soweit der Beklagte geltend macht, nur als "begleitender" Berater tätig geworden zu sein, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich , weil das Berufungsgericht die zum Nachteil des Beklagten angenommenen Hinweispflichten ausdrücklich auch bei einem eingeschränkten Mandat befürwortet. Diese Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Senats: Danach trifft den Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht, auf den möglichen Regress gegen einen anderen mit der Sache befassten Rechtsanwalt und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen, wenn die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - IX ZR 211/07, DStRE 2008, 1299, 1300 Rn. 11 m.w.N.). Die notwendige Belehrung wurde den Klägern nicht durch das ihnen lediglich zur Kenntnis gegebene, an Rechtsanwalt C. gerichtete Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1998 vermittelt. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine sekundäre Hinweispflicht im Blick auf sein eigenes früheres Versäumnis und nicht auf etwaige Versäumnisse von Rechtsanwalt C. auferlegt.
- 6
- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2009 - 15 O 77/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2009 - I-10 U 86/09 -
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.