Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2018 - IX ZR 17/17

bei uns veröffentlicht am14.02.2018
vorgehend
Landgericht Leipzig, 3 O 1855/13, 26.02.2016
Oberlandesgericht Dresden, 8 U 467/16, 08.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 17/17
vom
14. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:140218BIXZR17.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2018
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Kläger begehrt mit seiner als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung bezeichneten Eingabe die Herabsetzung der in den Vorinstanzen festgesetzten Streitwerte. Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, diesem Begehren zu entsprechen. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
2
Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2017 eingelegt hat, mit dem der Senat die Nichtzu- lassungsbeschwerde des Klägers auf dessen Kosten und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt hat.
3
Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach § 544 Abs. 4 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (BGH, Beschluss vom 17. März 2015 - II ZR 391/13, BeckRS 2015, 08711; so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN; vgl. Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 zu § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG aF).
4
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. März 2015, aaO Rn. 4; vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 26.02.2016 - 3 O 1855/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2016 - 8 U 467/16 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2007 - XII ZB 99/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/07 vom 17. Oktober 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2015 - II ZR 391/13

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 3 9 1 / 1 3 vom 17. März 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Drescher

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Sept. 2014 - 10 U 18/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor 1. Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014, Az. 7 O 45/13, zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Berufungsklägerin hat die durch

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 3 9 1 / 1 3
vom
17. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
2
Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.
3
Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch erstmalig nicht mehr abändern (BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris Rn. 4 mwN).
4
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989,

1278).


Bergmann Strohn Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -

Tenor

1. Nachdem die Berufungsklägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014, Az. 7 O 45/13, zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Berufungsklägerin hat die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO).

2. Der Streitwert wird für

- die 1. Instanz auf 125.404,62 EUR und

- die 2. Instanz auf 87.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

 
Der Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO mit dem Höchstbetrag der Bürgschaft von 87.000,00 EUR zu bewerten (1.), was für die 1. Instanz zu einem Streitwert von 125.404,62 EUR (= 87.000,00 EUR + 38.404,62 EUR) und für die 2. Instanz zu einem Streitwert von 87.000,00 EUR führt. Trotz der mit Verfügung vom 5. August 2014 vom Senat erwogenen Gründe ist auch eine Anpassung des Streitwertes 1. Instanz vorzunehmen (2.).
1.
Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ist mit 87.000,00 EUR zu bewerten. Die Klägerin möchte mit ihrem Herausgabeverlangen verhindern, dass die V-Versicherung als Bürge wegen der von der Beklagten berühmten Mängelbeseitigungskosten von über 130.000,00 EUR bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft in Anspruch genommen wird. Auf die Verfügung vom 31. Juli 2014 wird insoweit Bezug genommen.
2.
Auch für die 1. Instanz ist der Streitwert entsprechend anzupassen.
a.
Die erfolgte Rücknahme der Berufung steht dem nicht entgegen. Eine Abänderung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist erst ab der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG Rn. 51). Diese erfolgt aber erst mit dem vorliegenden Beschluss.
b.
Dass eine entsprechende Heraufsetzung des Streitwerts für den Herausgabeanspruch der Bürgschaft nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für die 1. Instanz zu einem Gesamtstreitwert von 125.404,62 EUR und damit zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der aufgrund der Berufungsrücknahme rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung führt, ist hinzunehmen.
Einer rechnerischen Unrichtigkeit der rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung kann nicht über eine analoge Anwendung des § 319 ZPO begegnet werden (so aber Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JEVG, 3. Aufl. 2013, § 63 Rn. 12 a. E.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 12.09.2006 - 13 A 3656/04, NVwZ-RR 2007, 213; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.1992 - 19 U 16/91, NJW-RR 1992, 1407). Denn für eine analoge Anwendung des § 319 ZPO fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juli 2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.02. 2001 - 20 W 31/00, MDR 2001, 892, 893). Daraus, dass der Gesetzgeber mit § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Anpassungsmöglichkeit bei einer nachträglichen Streitwertänderung vorsieht, kann zumindest nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden. Denn mit § 99 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber eine isolierte Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Grundsatz sogar ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293, juris Rz. 17).
c.
Ebenso ist hinzunehmen, dass eine Erhöhung des Streitwerts in erster Instanz vorliegend zu einer unbilligen Kostenbelastung der Klägerin führt.
aa. Die Klägerin wird durch die Streitwerterhöhung mit höheren Kosten aus der für sie ungünstigen rechtskräftigen Kostenquote von 60% belastet. Bei zutreffender Streitwertfestsetzung durch das Landgericht hätte sie bei entsprechender Quotelung nur rund 30% (38.404,62 EUR/125.404,62 EUR) der Kosten 1. Instanz tragen müssen.
bb. Der Bundesgerichthof und andere Oberlandesgerichte haben in Fällen, in denen eine Streitwertkorrektur zu einer unbilligen Kostenbelastung geführt hätte, von einer Streitwertkorrektur aus diesem Grund abgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08.2000 - XII ZR 103/98; BGH, Beschl. v. 30.06.1977 - VIII ZR 111/76, MDR 1977, 925; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.06.1992 - 9 W 52/92, NJW-RR 1992, 1532, 1533). Der Bundesgerichtshof hat zudem darauf hingewiesen, dass das Gebühreninteresse der Staatskasse und der Prozessbevollmächtigten dem Interesse der Parteien an einer zutreffenden Kostenentscheidung nachrangig sei (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.1977 - VII ZR 111/76, MDR 1977, 925, juris Rz. 5).
10 
cc. Gleichwohl sieht sich der Senat auch im vorliegenden Fall zu einer Streitwertkorrektur für die 1. Instanz veranlasst.
11 
(1) Denn die vorstehenden Billigkeitserwägungen würden bei einer Vielzahl von Streitwertbeschwerden zum Tragen kommen, die in Rechtstreitigkeiten erhoben werden, in denen eine am Streitwert orientierte Kostengrundentscheidung nach Quoten ergangen ist. Je nach Umfang der Abänderung des Streitwertes könnte dies zu einer als möglicherweise unbillig anzusehenden Kostenbelastung einer Partei führen.
12 
(2) Da sich diese Problematik nicht nur auf einige wenige Fälle beschränken würde, würde für die Streitwertbeschwerde hierdurch von der Rechtsprechung eine Hürde geschaffen werden, die der Gesetzgeber so nicht vorgesehen hat.
13 
(3) Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1977 angenommene Nachrangigkeit des Gebühreninteresses (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.1977 a. a. O., juris Rz. 5) lässt sich den gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen. Vielmehr ist die Streitwertfestsetzung unter geringeren Voraussetzungen anfechtbar (u.a. einer längeren Anfechtungsfrist) als die Kostengrundentscheidung, die meist nur zusammen mit der Hauptsache (§ 99 Abs. 1 ZPO) angefochten werden kann.
14 
(4) Da der Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik, dass eine nachträgliche Streitwertänderung zu einer Unrichtigkeit einer bereits rechtskräftigen Kosten-grundentscheidung führen kann, auch bei der Neukodifizierung des GKG keinen Handlungsbedarf gesehen hat, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber weiterhin an der Möglichkeit der Streitwertkorrektur auch noch nach Rechtskraft eines Urteils festhalten wollte, ohne dass er es für erforderlich erachtet hat, für diesen Fall gleichzeitig eine Berichtigungsmöglichkeit vorzusehen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2006 - 12 UF 70/05, FamRZ 2007, 163 - 165, juris Rz. 16).
15 
(5) Zudem hat der Bundesgerichtshof 2008 selbst ausgeführt, dass der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, nur durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem bekannt sei, beseitigt werden könne (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.2008 - II ZB 40/07, MDR 2008, 1292, 1293, juris Rz. 20).

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

6
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bestimmt sich nach § 42 Abs. 1, 5 GKG. Da die Klage vor dem Amtsgericht zu keinem Teil des betroffenen Unterhaltszeitraums in vollem Umfang Erfolg hatte und die Berufung wie auch die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wurden, sind die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, § 42 Abs. 1 GKG, also die Monate August 2003 bis Juli 2004, zuzüglich der bei Klageeinreichung zurückliegenden Monate, § 42 Abs. 5 GKG, mithin die Monate Februar bis Juli 2003, für die Wertberechnung maßgeblich. Bezüglich dieser Monate hat das Amtsgericht die Abänderungsklage in vollem Umfang abgewiesen und das Oberlandesgericht hat die Berufung dagegen verworfen. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschwerdewert) bemisst sich daher nach dem vollen Wert der Klage und beläuft sich auf 1.840,65 € [(12 + 6) x 200 DM]. Gleiches gilt übrigens auch für das Berufungsverfahren, jedoch hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 26. September 2007 davon abgesehen, von dem Ermessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch zu machen und die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren abzuändern.