Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 134/08

published on 29/09/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2011 - IX ZR 134/08
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Previous court decisions
Landgericht Landau in der Pfalz, 2 O 174/05, 24/07/2006
Landgericht Zweibrücken, 6 U 43/06, 20/06/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 134/08
vom
29. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden
und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 29. September 2011

beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Juni 2008 - berichtigt durch Beschluss vom 11. August 2008 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.139,44 € festgesetzt.
Die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung des Klägers wegen der Prozesskosten wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
2
1. Der Kläger zeigt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung zur Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht auf, denn es hat nicht die Beklagte aufgerechnet, sondern der Kläger.
3
2. Sowohl die Hauptforderung wie auch die Gegenforderung unterliegen dem kalifornischen Recht, weswegen die Aufrechnung nach kalifornischem Recht hätte beurteilt werden müssen (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413, 1416; vom 22. November 1962 - VII ZR 264/61, BGHZ 38, 254, 256). Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat lediglich eine Rechtsfrage übersehen (vgl. HkZPO /Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 23).
4
3. Das Berufungsgericht hat die Prozesserklärungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers so ausgelegt, dass mit der Hauptforderung , nicht mit den Zinsansprüchen aufgerechnet worden sei. Im Hinblick darauf musste sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers zu anderen Tilgungsmodalitäten auseinandersetzen.
5
4. Soweit das Berufungsgericht eine Vollstreckbarerklärung der nach Erlass des Versäumnisurteils anfallenden Zinsen abgelehnt hat, weil diese in dem Versäumnisurteil nicht tituliert seien, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls keinen Zulassungsgrund auf. Ein Begründungsmangel ist nicht gegeben. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung wird nicht dargetan. Ebenso wenig liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

II.


6
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist ebenfalls unbegründet.
7
1. Der Erfüllungsort bestimmt sich vorliegend nach kalifornischem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 347; vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 15), da auch auf das zugrundeliegende Schuldverhältnis, den Anwaltsvertrag, kalifornisches Recht anzuwenden ist, Art. 28 EGBGB a.F.. Dass der Erfüllungsort nach kalifornischem Recht in Kalifornien lag, ist zwischen den Parteien unstreitig.
8
2. Die Beklagte hat sich nicht rechtzeitig darauf berufen, ihr sei das verfahrenseinleitende Dokument nicht so rechtzeitig zugestellt worden, dass sie sich habe verteidigen können, § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Denn sie hat die Rüge erst in der Berufungsinstanz im nachgelassenen Schriftsatz erhoben, ohne hierdurch auf neuen Sachvortrag des Klägers erwidert zu haben, und kann deswegen hiermit keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 11. November 1964 - IV ZR 320/63, NJW 1965, 297 f; vom 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, NJW 1966, 1657, 1658; vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78, FamRZ 1979, 573, 575). In der Revisionsinstanz kann die Zustellungsrüge nicht mehr erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1951 - III ZR 205/50, BGHZ 1, 234, 239; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1293 für die Einrede der Verjährung). Darauf, ob das Berufungsgericht die Rüge nach § 531 ZPO zurückweisen durfte bzw. sie nach §§ 295, 532 ZPO analog hätte zurückweisen müssen (so Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 328 Rn. 153; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 328 Rn. 14), kommt es nicht an.
9
3. Zu dem behaupteten Verstoß gegen den ordre public, § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
10
4. Ebenso wenig führt die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund zum Fehlen der Gegenseitigkeit gemäß § 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aus. Sie meint, die Gegenseitigkeit sei in Fällen nicht verbürgt , in denen die zu erwartenden Anwaltskosten, die nach der USamerikanischen "rule of costs" von jeder Partei selbst zu tragen seien, den zu vollstreckenden Betrag überstiegen. Dies sei bei einem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren in den USA bei einem zu vollstreckenden Betrag bis 100.000 US$ der Fall (vgl. hierzu Schütze, RiW 2004, 162, 166; ZVglRWiss 104 (2005), 427, 437 f; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. V unter dem Stichwort "Vereinigte Staaten von Amerika"). Der Senat hat im Hinblick auf die "rule of costs" die Verbürgung der Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Urteil vom 4. Juni 1992 (IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 325 f) gegenüber Kalifornien bejaht, hat die Frage jedoch im Beschluss vom 20. Oktober 2005 (IX ZR 246/03, IPRspr 2005, Nr. 161, 441-443) für zu vollstreckende Beträge offengelassen , die niedriger oder wenig höher sind als die zu erwartenden Anwaltskosten. Sie muss auch vorliegend nicht entschieden werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt mit den vorgebrachten Literatenzitaten nicht ausreichend auf, welche Anwaltskosten in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung in Kalifornien zu erwarten sind. In den Tatsacheninstanzen ist hierzu nichts vorgetragen.

III.


11
Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Sicherheit nach §§ 110, 112 ZPO wird abgelehnt, weil die vom Kläger bereits geleistete Sicherheit in Höhe von 10.000 € ausreicht, um die der Beklagten zu erstattenden Kosten abzudecken.
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 24.07.2006 - 2 O 174/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.06.2008 - 6 U 43/06 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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published on 27/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/09 Verkündet am: 27. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Lugano-Übk Art. 5 Nr. 1;
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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1.
wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2.
wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3.
wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4.
bei Widerklagen;
5.
bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

(2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.