Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - IX ZB 282/04

published on 30/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - IX ZB 282/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Chemnitz, 1016 IN 153/02, 24/06/2004
Landgericht Chemnitz, 3 T 2859/04, 16/11/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 282/04
vom
30. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 30. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.320 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der (weitere) Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 18. September 2003 reichte dieser den Schlussbericht , die Schlussrechnung und einen Antrag ein, in dem er Festsetzung einer Vergütung von 33.148,77 €, einer Auslagenpauschale von 6.500 € sowie von Umsatzsteuer verlangte.
2
Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Verwalters antragsgemäß festgesetzt, Auslagen jedoch nur in Höhe von 4.500 €. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es mit der Begründung zurückgewiesen , der Auslagenpauschbetrag könne nur für den Zeitraum von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Einreichung der Schlussrechnung verlangt werden.
3
Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen in vollem Umfang weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
5
1. Für den vorliegenden Fall findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2569).
6
2. Die Auslagenpauschale kann nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Als Schlusspunkt maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZInsO 2006, 254, 256).
7
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts. Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 aaO).
8
Die Beschwerdeentscheidung kann deshalb, soweit zum Nachteil des Insolvenzverwalters erkannt wurde, keinen Bestand haben.
9
3. Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).
10
Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlussbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies möglich wäre, kann deshalb den berücksichtigungsfähigen Zeitraum i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern. Dasselbe gilt für die Rechtsmittelverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung. Deren Dauer kann bei der Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Verwalter ist hiervon unabhängig im Insolvenzverfahren tätig (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; v. 2. Februar 2006, aaO).
11
Nach dieser Maßgabe wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, bis zu welchem Zeitpunkt der beantragte Auslagenpauschbetrag zu bewilligen ist.
12
4. Im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung kann für die Festsetzung der Auslagenpauschbeträge nur der Zeitraum berücksichtigt werden, von dem feststeht , dass für ihn nach den obigen Ausführungen Anspruch auf Auslagenpauschbeträge besteht. Ungewisse Prognosen über die weitere Verfahrensdauer können nicht zugrunde gelegt werden (vgl. für die Festsetzung der Vergütung BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 94; v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b., Umdruck S. 7).
13
Entsteht jedoch nach Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ein Anspruch auf weitere Auslagenpauschbeträge, kann der Verwalter einen Antrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechtskraft der bereits erfolgten Festsetzung steht dem nicht entgegen, weil die Fortdauer des Insolvenzverfahrens und das Entstehen weiterer Auslagen eine neue Tatsache darstellen. Der Insolvenzverwalter kann sich eine entsprechende Ergänzung seines Vergütungsfestsetzungsantrages vorbehalten; notwendig ist dies jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO; v. 26. Januar 2006, aaO).

14
5. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, in der vorliegenden Situation habe dem Verwalter auf der Grundlage des § 9 InsVV neben der festzusetzenden Vergütung und den festzusetzenden Auslagenpauschbeträgen für später noch anfallende Auslagenpauschbeträge ein Vorschuss gewährt werden können, zeigt sie nicht auf, dass die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses für künftig noch zu erwartende Auslagen gemäß § 9 InsVV beantragt worden ist. Eine derartige Zustimmung setzt einen entsprechenden Antrag voraus (Haarmeyer /Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 9 Rn. 3, 6).
15
Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung kann wegen des unterschiedlichen Charakters der beantragten Entscheidung nicht in einen Antrag auf Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses umgedeutet werden. Im Übrigen hat der Verwalter am gleichen Tag, an dem er die Festsetzung der Vergütung beantragt hat, auch einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses gestellt. Bezüglich der Auslagen bezog sich dieser aber nur auf einen Betrag von 4.000 €. Ihm ist in vollem Umfang stattgegeben worden.
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 24.06.2004 - 1016 IN 153/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 T 2859/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest. (2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt i
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.