Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - IX ZB 251/11

bei uns veröffentlicht am13.09.2012
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 13 O 194/10, 07.06.2011
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 85/11, 29.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 251/11
vom
13. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 13. September 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. August 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde: 74.975,81 €

Gründe:


I.


1
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. Juni 2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg durch einen am 13. Juli 2011 beim Landgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Eingang des Originals der Berufungsschrift am 21. Juli 2011 hat das Landgericht an diesem Tag die Berufungsschrift mit Akten und Beiakten an das Oberlandesgericht Bamberg weitergeleitet. Dort ist die Berufung am 27. Juli 2011 eingegangen. Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das Oberlandesgericht auf die Verfristung der Berufung und seine Absicht, diese als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen.

2
Am selben Tag hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Berufungsschrift sei mit einem bekanntermaßen unzuverlässigen Anwaltssoftwaresystem "P. " gefertigt worden, das wegen der Vergabe eines neuen Aktenzeichens das LG Aschaffenburg als Prozessgericht gespeichert habe. Bei Durchsicht und Unterzeichnung der Berufungsschrift habe die sachbearbeitende Rechtsanwältin diesen Fehler bemerkt und im Kopf des Schriftsatzes neben der Anschrift des Landgerichts Aschaffenburg handschriftlich "OLG" vermerkt. Diese Anweisung, anstelle des erstinstanzlichen Prozessgerichts das zuständige Berufungsgericht einzusetzen, habe die ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die den Schriftsatz weiter bearbeitet habe, nicht ausgeführt. Ein anwaltlicher Fehler liege deshalb nicht vor. Die Falschbezeichnung des Berufungsgerichts sei im Übrigen für die Fristversäumung auch nicht ursächlich geworden; hätte der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts den fehlgeleiteten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang weitergeleitet, wäre dieser noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der verspätete Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht beruhe auf einem diesem zurechenbaren Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Diese habe es versäumt, vor der Unterschrift die richtige Adressierung des Berufungsschriftsatzes entweder selbst vorzunehmen oder die Versendung des Schriftsatzes an das zuständige Oberlandesgericht sicherzustellen. Indem sie im Kopf des Schriftsatzes nur die Korrektur "OLG" ohne die erforderliche Ortsangabe "Bamberg" vorbereitet habe, sei sie ihren anwaltlichen Pflichten nicht nachgekommen. Dieses Fehlverfahren sei für die Fristversäumung ursächlich geworden. Der Kläger habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass bei Zugrundelegung des ordentlichen Geschäftsgangs der am 13. Juli 2011 um 17.03 Uhr per Telefax bei dem Landgericht eingegangene Schriftsatz am Montag , dem 18. Juli 2011 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen wäre.
6
2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulässig anzusehen, bestehen nicht.
7
a) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Zwar trifft den Rechtsanwalt im Fall einer Fristversäumung wegen Fehlleitung eines Schriftsatzes dann kein zurechenbares Verschulden, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9). Den Prozessbevollmächtigten , der dieser Pflicht nachgekommen ist, trifft in diesem Fall auch dann kein Verschulden, wenn er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (BGH, aaO mwN). Hier ist indessen nicht zu erkennen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kanzleiangestellten die konkrete Anweisung erteilt hat, die von ihr unterschriebene Berufungsschrift an das zuständige Oberlandesgericht Bamberg zu richten. Auf der von der Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschrift, welche die Kanzleiangestellte an das erstinstanzliche Landgericht Aschaffenburg gefaxt hat, ist der Korrekturhinweis "OLG" nicht zu finden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Prozessbevollmächtigte die behauptete Korrekturanweisung auf einem anderen Exemplar erteilt hat. Dies begründete die Gefahr, dass die Bürokraft die Korrektur übersah und das für das Berufungsgericht bestimmte unterschriebene Exemplar an das unzuständige Gericht weiterleitete, wie dies tatsächlich geschehen ist. Eine ausreichende konkrete Einzelanweisung , bei deren Befolgung die Frist hätte gewahrt werden können, lag damit nicht vor. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
8
b) Soweit mit der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungen und die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen überspannt, indem es die Glaubhaftmachung verlangt habe, dass der Schriftsatz bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, ergibt sich auch hieraus kein Zulassungsgrund. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip ) die Pflicht des mit der Sache befasst gewesenen Gerichts, bei Eingang eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes, der fehlerhaft an das erstinstanzlich mit der Sache befasst gewesene Gericht gerichtet ist, diesen im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7). Diesem Erfordernis ist das Landgericht Aschaffenburg hier nachgekommen, indem es nach Eingang des Originals der Berufungsschrift die Sache mit Akten an das Oberlandesgericht Bamberg weitergereicht hat.
9
Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass hierbei der ordentliche Geschäftsgang nicht eingehalten worden ist. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO mwN). Er hätte darlegen müssen, dass bei Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem Landgericht an einem Mittwoch im Fall der Behandlung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang die am folgenden Montag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung eingehalten worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8). Entsprechende Ausführungen sind unterblieben. Der Kläger hat auch nicht ausführen lassen, dass die Praxis des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts, die Zuständigkeitsprüfung erst nach Eingang des Originals vorzunehmen, nicht dem üblichen Geschäftsgang entsprach. Ebenso ist nicht dargelegt, dass es unüblich war, eine fehlgeleitete Berufungsschrift mit Akten und Beiakten an das zuständige Berufungsgericht zu versenden, wie es hier tatsächlich geschehen ist.
10
c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, entweder ihre fehlerhaft an das Erstgericht adressierte Berufungs- schrift per Telefax an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder die Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch auf die fehlerhafte Adressierung hinzuweisen , besteht eine solche Pflicht, Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, um eine mögliche Verfristung aufzufangen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8; BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001, 1343), nicht. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen.
Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BVerfG aaO).
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 07.06.2011 - 13 O 194/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.08.2011 - 1 U 85/11 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
Das aa) Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich trägt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er sich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutreffend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - NJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - NJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anweisung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann auch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom 10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

7
a) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist dieses allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung). Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).