vorgehend
Amtsgericht Norderstedt, 66 IN 346/02, 23.02.2004
Landgericht Kiel, 4 T 45/04, 13.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 233/04
vom
25. September 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 25. September 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2004 und des Landgerichts Kiel, 4. Zivilkammer, vom 13. September 2004 geändert: Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 1.000 €, die zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern werden auf zusammen 334 € festgesetzt.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der vorläufige Insolvenzverwalter zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.967,79 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtsmittel des Schuldners sind zulässig und begründet. Die Vorinstanzen haben die Vergütung des am 29. September 2003 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer überhöhten Berechnungs- grundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden ist.
2
In die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist ein Grundstück des Schuldners in P. mit einem Verkehrswert von 8.040,50 €, obwohl dasselbe mit Grundpfandrechten weit über diesen Wert hinaus belastet war. In die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist außerdem der ideelle Bruchteil an einem Grundstück des Schuldners in K. mit einem Verkehrswert von 4.800 €, obwohl bei demselben im Grundbuch seit dem Jahr 2000 ein Übertragungsanspruch für den Sohn des Schuldners vorgemerkt ist. In die Berechnungsgrundlage eingezogen worden ist ferner der Rückkaufswert einer Lebensversicherung mit 22.287,71 €, die seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages an die Ehefrau des Schuldners verpfändet und seit dem Jahre 1997 von dem antragstellenden Finanzamt gepfändet ist.
3
Das Beschwerdegericht hat für diese Vorfragen seiner Entscheidung den Rechtssatz zugrunde gelegt, Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei das verwaltete Aktivvermögen, von dem Rechte Dritter, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- oder Absonderungsrechte begründen, in ihrem Wert nicht abzuziehen seien, wenn sich der Verwalter in nennenswertem Umfang mit den hiervon betroffenen Gegenständen befasst habe. Entgegen dem angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2000 ist das Beschwerdegericht allerdings der danach gestellten Frage eines Abschlags (vgl. BGHZ 146, 165, 177) nicht nachgegangen.
4
Die vom Beschwerdegericht fehlerhaft herangezogene ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit den Beschlüssen vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) aufgegeben worden. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann danach die hiervon abweichende Beschwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
5
Vermögensgegenstände, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO oder § 805 ZPO bestehen, werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit dem Wertüberschuss vergütungswirksam, der zur Abfindung oder Befriedigung dieser Rechte nicht erforderlich ist, sofern die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters nicht im erheblichem Umfang durch diese Gegenstände in Anspruch genommen wurde. Auch ein Grundstück oder Grundstücksbruchteil, für den der Übertragungsanspruch eines Dritten im Grundbuch vorgemerkt ist, gehört nicht zur Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 f Rn. 10, 11).
6
Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) ergäbe sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit keine günstigere Befassungsschwelle, welche nach dieser Vorschrift allerdings Bezug auf die Berechnungsgrundlage hätte. Ob die Neuregelung der Verordnung vom 21. Dezember 2006 auf den Beschwerdefall anwendbar ist, was einen Gegenschluss zu § 19 Abs. 2 InsVV voraussetzen würde, ob sie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 65, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gedeckt ist und mit Art. 3 und 14 GG im Einklang steht, bedarf aus Anlass der Rechtsbeschwerde keiner Entscheidung.
7
Das Beschwerdegericht hat nicht angenommen, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Grundvermögen und der Lebensversicherung des Schuldners in erheblichem Umfang befasst hat.
8
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die das Grundstück in P. betraf, war nach der Feststellung des Beschwerdegerichts unterdurchschnittlich. Für den Grundbesitz in K. hat der vorläufige Insolvenzverwalter zwar auf die Möglichkeit einer Anfechtung des vorgemerkten Übertragungsanspruchs nach § 133 oder § 134 InsO hingewiesen. Er hat aber keine über die Sachverständigentätigkeit hinausgehenden Bemühungen zur Feststellung oder Sicherung künftiger Anfechtungsrechte dargelegt, nach denen ihm insoweit ein Zuschlag in analoger Anwendung von § 3 InsVV zugebilligt werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145 unter II. 3.).
9
Über die Lebensversicherung des Schuldners und die hieran bestehenden Drittrechte will der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherungsgesellschaft und den Pfandgläubigern verhandelt haben. Demgegenüber beanstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass Inhalt und Ziel dieser Verhandlungen nicht ersichtlich sind, so dass sich auch hier keine erhebliche, zu den Aufgaben des Sachverständigen hinzutretende Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt. Das Beschwerdegericht geht insoweit auch selbst nur von einer "Basissicherung" durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus, welche die Schwelle eines erheblichen Tätigkeitsumfanges gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) InsVV oder § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht erreichen kann.
10
Demnach berechnet sich, wie der Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht hat, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf der Grundla- ge einer freien Masse von nur 1.447,61 €. Ihm steht danach die ungekürzte Mindestvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV zu (vgl. dazu BGHZ 168, 321, 338). Maßgebend hierfür ist nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2006 (IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228; a.A. Raebel, FS für Gero Fischer, S. 459, 478) die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004.
11
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt demgemäß 1.000 €, weil die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger, mit deren Forderungen und Rechten er sich befasst hat, die erste Stufenzahl 10 nicht überstiegen hat (vgl. zu dieser Abstufung BGHZ 168, 321, 338 Rn. 41). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 von 150 € und gemäß § 7 InsVV die auf beide Beträge entfallende Umsatzsteuer, insgesamt ein Betrag von 1.334 € statt des vom Landgericht festgesetzten und aus dem damaligen Schuldnervermögen ohnehin nicht beitreibbaren Gesamtbetrages von 4.301,79 €.
12
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem Nominalbetrag der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu Unrecht beanspruchten Vergütung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Abwehrinteresse des Schuldners an der überhöhten Festsetzung im Falle eines späteren Neuerwerbes die volle Forderungshöhe erreicht.
Ganter Raebel Kayser
Pape Lohmann
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2004 - 66 IN 346/02 -
LG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2004 - 4 T 45/04 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 3 Zu- und Abschläge


(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag

Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 2 Regelsätze


(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel 1. von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 11 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abs

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen


(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesan

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 10 Grundsatz


Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 ni

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 19 Übergangsregelung


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden

Insolvenzordnung - InsO | § 65 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung z

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 7 Umsatzsteuer


Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung


(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage ge

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(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.

(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(4) Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/04
vom
14. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht
angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz
von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen,
dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen
müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen
Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.

b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf
der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen
geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf
den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff
InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen
, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich
waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech-
tungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter
mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung
des endgültigen Verwalters zu honorieren.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof
AG Hof
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59.906,53 € festgesetzt.

Gründe:


1
Rechtsbeschwerdeführer Der wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverständigen und mit weiterem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten; außerdem wurde er ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter.
2
Die Vergütung als Sachverständiger hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Antrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Darüber verhält sich der Antrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 142.827,26 €, darin inbegriffen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in voller Höhe entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zurückweisung im Übrigen - die Vergütung und Auslagen auf 85.920,73 € festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der ursprünglichen Höhe weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass von der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke in Syrau und Chemnitz nicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch versagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 € und 1.533.875,54 €), sondern mit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 € und 171.519,17 €) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutreffend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert.

5
a) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzgerichten , wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
6
b) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgesprochen , allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten , wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).
7
c) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
8
aa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 256/04, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, im Einzelnen ausgeführt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht "erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch insoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorläufigen In- solvenzverwalter entfalteten Tätigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten entfällt. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts.
9
Maßgeblich hierfür sind insbesondere die folgenden Erwägungen: Die Schwelle der bloß "nennenswerten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten wurde allgemein als sehr niedrig eingeschätzt. Dadurch bestand die Gefahr, dass für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit schuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung führen. Außerdem konnte die Absenkung der Vergütungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der vorläufigen gegenüber den endgültigen Verwaltern Vorschub leisten. Ferner wurde ohne sachliche Gründe die Befassung mit Aussonderungsrechten gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt. Die für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-stände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und andererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis wurde sie unzureichend angenommen.
10
bb) Der Senat hält - wofür er wiederum auf die Parallelentscheidung verweist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren.
11
d) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters den (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat, ist es den vorstehenden Grundsätzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der Rechtsbeschwerdeführer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand ihm für die Bearbeitung der Aussonderungsrechte überhaupt nichts zu.
12
Bezug In auf die schuldnerfremden Grundstücke hat der Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die diesbezügliche laufende Korrespondenz geführt. Des Weiteren habe er umfangreich mit den Eigentümern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten , soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als "nennenswert" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keinesfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen. Sie waren damit nicht „erheblich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er habe den Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich Ansprüche der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit der Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun.
13
2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes um 10 %, weil der Rechtsbeschwerdeführer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
14
a) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Tätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang hat auseinandersetzen müssen.
15
Das b) Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe.
16
Insoweit hält die Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag in dem Vergütungsantrag zu stellen sind. Sie hält es für überspannt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu verlangen, dass er darüber Buch zu führen habe, wie er im einzelnen von seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe.
17
Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts- beschwerdeführer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zustimmung angegangen worden ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, die sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darlegungen in einem Vergütungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind.
18
Ferner rügt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Beschwerdegericht einschlägigen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensverstoß ist jedoch nicht feststellbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im vorliegenden Fall hätten "besonders viele Verfügungen der Schuldnerin - insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von Immobilien - die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfordert". Dies durfte das Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der vorläufige Verwalter nur, er habe für ausreichenden Versicherungsschutz für die - teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundstücke sowie dafür gesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Dafür ist er jedoch bereits in der Form entschädigt worden, dass der Wert der betreffenden Grundstücke - in unterschiedlicher Ausprägung - bei der Berechnungsgrundlage für seine Vergütung berücksichtigt worden ist.
19
3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der Voraussetzungen von Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat, weil dem Rechtsbeschwerdeführer für diese Tätigkeit bereits eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gewährt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet.
20
Tätigkeit Die des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf künftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ihrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung des § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich, falls der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichenden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse führen. Deshalb hat der Sachverständige , der ermitteln soll, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende Masse vorhanden ist, zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bemühungen um die Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits mit der Sachverständigenvergütung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben, um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige , der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren (vgl. MünchKommInsO /Haarmeyer, § 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 7), oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren.
21
Eine solche zusätzliche Tätigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverständiger in seinem Gutachten ausführlich zu Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen. Dass er mit dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden. Auch aus dem Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Sachverständiger nicht den Aufwand zur Feststellung der Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat.
22
Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend deutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bemühungen um die Feststellung von Anfechtungstatbeständen bereits als abgegolten ansah, mag der Rechtsbeschwerdeführer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu reagieren. Das rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in einer Weise hätte reagieren können, dass die Beschwerdeentscheidung anders hätte ausfallen müssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Vortrag, man hätte "klargestellt", dass sich der Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung von (künftigen) Anfechtungsansprüchen erstreckt habe, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass diese Tä- tigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht aus. Die erforderliche Klärung hätte nur der Vortrag von auf die konkrete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden Ausführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können. Solche Tatsachen erwähnt die Rechtsbeschwerde nicht.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 -
LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/05
vom
6. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden
ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung
der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003
eröffnet worden ist.

b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach
seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05 - LG Lübeck
AG Reinbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2005 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 341,55 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte.
2
Amtsgericht Das hat die Vergütung auf 981,50 €, die Auslagen auf 147,23 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 €. Die Auslagenpauschale hat es mit 15 % aus der festgesetzten Vergütung berechnet.
3
Die sofortige Beschwerde, mit der der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Antrag hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung des Pauschsatzes für die Auslagen auf die gesetzliche Vergütung abgestellt und damit § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
6
Gemäß der Übergangsregelung in § 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ist jedoch nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Verordnung in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
7
Rechtsbeschwerdeführer Der ist zwar bereits am 12. Dezember 2003 und damit vor dem Stichtag 1. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Übergangsregelung stellt jedoch allgemein und damit auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf ab, ob das Insolvenzverfahren selbst vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Die Begründung der Änderungsverordnung (abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Bd. 3 Anh. III zur InsVV) nimmt zwar insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Senats zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders Bezug. Der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die Übergangsregelung auch für die sonstigen Änderungen der Verordnung gilt.
8
§ 19 InsVV spricht zwar nur von Insolvenzverfahren, nicht auch von Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Änderungsverordnung regelt jedoch, insbesondere in Art. 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV), auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu. Es kann nicht angenommen werden, dass für das Insolvenzeröffnungsverfahren bis zum 6. Oktober 2004 die vorherige Fassung der Verordnung anwendbar bleiben sollte, zumal auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelungen über die Mindestvergütung anwendbar sind, deren frühere Fassung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ab 1. Januar 2004 verfassungswidrig war (BGHZ 157, 282; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447). Würde das Insolvenzeröffnungsverfahren in die Regelung des § 19 InsVV n.F. nicht einbezogen, würden die ab dem 1. Januar 2004 bis 6. Oktober 2004 tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter der Altfassung der Mindestvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a.F. unterfallen, was offenkundig nicht beabsichtigt ist (im Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 35; § 19 InsVV Rn. 1).
9
Dem steht nicht entgegen, dass § 19 InsVV bei dieser Auslegung keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der Zeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens.
10
2. Die von Amtsgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung des Auslagenpauschbetrages hat im vorliegenden Fall gleichwohl zum richtigen Ergebnis geführt. Die festgesetzte Vergütung entsprach der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in Höhe von 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
11
Die Frage, wie die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der Neuregelung des § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu berechnen ist, ist allerdings streitig. Nach einer Meinung berechnen sich die 15 % aus der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV (Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325). Nach anderer Auffassung ist der Pauschbetrag aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV zu bestimmen (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 11 InsVV Rn. 45).
12
Die zuerst genannte Auffassung ist zutreffend.
13
a) Nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. kann der (endgültige) Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 v.H., danach 10 v.H. der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 € je angefangener Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Regelvergütung ist die nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung. Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV bleiben bei der Festsetzung des Pauschsatzes außer Betracht. Ziel der Änderung der Verordnung war es, dass nicht die im Einzelfall festgesetzte Vergütung maßgebend sein soll, sondern die Regelvergütung (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
14
b) Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß § 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit auch § 8 Abs. 3 InsVV entsprechend, soweit nicht in § 11 InsVV etwas anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Diese Regelung nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht, wonach ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz anzusehen war (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; vgl. auch amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, aaO).
15
Wie bereits der mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Wortlaut der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zeigt, wird dort für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelvergütung festgelegt, auf die auch § 8 Abs. 3 InsVV n.F. nunmehr Bezug nimmt.
16
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, mit der Regelvergütung sei in § 8 Abs. 3 InsVV n.F. nur die Regelvergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 InsVV gemeint, findet im Wortlaut der Neufassung keine Stütze. Vor allem aber wird nur die Anknüpfung auch an § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dem Sinn und Zweck der Neuregelung der Auslagenpauschalierung gerecht.
17
§ 8 Abs. 3 InsVV kann seinen Zweck, den Verwaltungsaufwand bei einer Einzelabrechnung von Auslagen zu vermeiden, allerdings nur gerecht werden, wenn die Auslagenpauschale im Regelfall die anfallenden Auslagen zumindest im Wesentlichen abdeckt und damit die Einzelabrechnung überflüssig macht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Andererseits hat die Auslagenpauschale nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO S. 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, z.V.b.) oder diesem die Möglichkeit zu verschaffen , "Zusatzvergütungen" in nicht unerheblicher Höhe zu realisieren (vgl. Haarmeyer, InsBüro 2004, 322, 324).
18
(1) Die Rechtsbeschwerde meint, die Berechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters führe dazu, dass die Auslagenpauschale unzureichend sei. Es liege in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen anfielen. Dem sei nach altem Recht dadurch Rechnung getragen worden, dass die Auslagenpauschale auch aus den Zuschlägen auf die Vergütung berechnet worden sei. Andererseits bestehe bei einer Berechnung auf der Grundlage der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV keine Gefahr überhöhter Pauschbeträge , weil ein Höchstbetrag von 250 € je Monat festgelegt und das Eröffnungsverfahren im Normalfall nach wenigen Monaten abgeschlossen sei. Selbst bei einem lang andauernden Eröffnungsverfahren sei ein übermäßiges Anwachsen der Auslagenpauschale nicht zu befürchten, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV n.F. eine weitere Deckelung enthalte.
19
(2) Diese Argumente greifen nicht durch.
20
Es mag sein, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Auslagen anfallen. Dabei muss aber zweierlei berücksichtigt werden. Zum einen wird, wie auch im vorliegenden Fall, der vorläufige Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig oder vorab vom Gericht zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Insoweit erhält er Entschädigung und Auslagenerstattung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV). Für diese Tätigkeit und die damit verbundenen Auslagen kommt damit eine weitere Vergütung für eine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und eine entsprechende Auslagenerstattung von vorneherein nicht in Betracht, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter hat zusätzliche Tätigkeiten erbracht und Auslagen aufgewendet (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145).
21
Zum anderen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig nach wenigen Monaten abgeschlossen. Der Auslagenpauschbetrag fällt jedoch jährlich nur einmal an. Dauert die vorläufige Verwaltung weniger lang, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Damit ist der monatlich zur Verfügung stehende Auslagenpauschbetrag für den vorläufigen Insolvenzverwalter , bezogen auf die in der Regel kurze Dauer seiner Amtstätigkeit, weitaus höher als 25 % des monatlich zur Verfügung stehenden Pauschbetrages bei einer endgültigen Insolvenzverwaltung. Bei einer Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens von drei Monaten entspricht die Auslagenpauschale derjenigen des Insolvenzverwalters für die gleiche Zeit. Würde die Auslagenpauschale nach der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV berechnet, läge sie gewöhnlich bei 60 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies ist für einen Pauschbetrag unrealistisch hoch.
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Nach §§ 8, 11 InsVV a.F. war die Auslagenpauschale nach der tatsächlich festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bemessen. Damit wurden zwar auch Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Dies setzte aber einen über das Normalverfahren hinausgehenden Aufwand voraus, betraf den Normalfall also gerade nicht. Umgekehrt konnte die Regelvergütung auch durch Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV gemindert werden, was auch die Auslagenpauschbeträge reduzierte. Letzteres ist nach neuem Recht nicht mehr der Fall. Im Normalverfahren hat sich durch die Neuregelung nichts geändert, wenn auf die Regelvergütung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgestellt wird. Es spricht nichts dafür, dass die Auslagenpauschale unterhalb der monatlichen Höchstgrenze von 250 € vervierfacht werden sollte, obwohl eine Reduzierung der als unangemessen hoch angesehenen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
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(3) Die in der Literatur (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO) vertretene Ansicht , die konkreten einzelnen Auslagen (Porto etc.) seien für den vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso hoch wie für den endgültigen Insolvenzverwalter, berücksichtigt nicht die unterschiedliche Dauer der Tätigkeit sowie die Gesamthöhe der Auslagen und der Pauschale. Sie verkennt zudem, dass die Regelvergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter in der Verordnung unterschiedlich hoch festgesetzt ist.
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(4) Amtsgericht und Beschwerdegericht haben im Ergebnis die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. der Berechnung der Auslagenpauschale zugrunde gelegt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Reinbek , Entscheidung vom 24.01.2005 - 8 IN 434/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2005 - 7 T 88/05 -

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.