Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2006 - IX ZB 109/05

bei uns veröffentlicht am06.04.2006
vorgehend
Amtsgericht Reinbek, 8 IN 434/03, 24.01.2005
Landgericht Lübeck, 7 T 88/05, 15.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/05
vom
6. April 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden
ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung
der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003
eröffnet worden ist.

b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach
seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05 - LG Lübeck
AG Reinbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2005 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 341,55 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte.
2
Amtsgericht Das hat die Vergütung auf 981,50 €, die Auslagen auf 147,23 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 €. Die Auslagenpauschale hat es mit 15 % aus der festgesetzten Vergütung berechnet.
3
Die sofortige Beschwerde, mit der der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Antrag hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung des Pauschsatzes für die Auslagen auf die gesetzliche Vergütung abgestellt und damit § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegt.
6
Gemäß der Übergangsregelung in § 19 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ist jedoch nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Verordnung in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
7
Rechtsbeschwerdeführer Der ist zwar bereits am 12. Dezember 2003 und damit vor dem Stichtag 1. Januar 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Übergangsregelung stellt jedoch allgemein und damit auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters darauf ab, ob das Insolvenzverfahren selbst vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurde. Die Begründung der Änderungsverordnung (abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO Bd. 3 Anh. III zur InsVV) nimmt zwar insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Senats zur Mindestvergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders Bezug. Der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass die Übergangsregelung auch für die sonstigen Änderungen der Verordnung gilt.
8
§ 19 InsVV spricht zwar nur von Insolvenzverfahren, nicht auch von Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Änderungsverordnung regelt jedoch, insbesondere in Art. 1 Nr. 4 (§ 11 InsVV), auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters neu. Es kann nicht angenommen werden, dass für das Insolvenzeröffnungsverfahren bis zum 6. Oktober 2004 die vorherige Fassung der Verordnung anwendbar bleiben sollte, zumal auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelungen über die Mindestvergütung anwendbar sind, deren frühere Fassung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ab 1. Januar 2004 verfassungswidrig war (BGHZ 157, 282; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447). Würde das Insolvenzeröffnungsverfahren in die Regelung des § 19 InsVV n.F. nicht einbezogen, würden die ab dem 1. Januar 2004 bis 6. Oktober 2004 tätigen vorläufigen Insolvenzverwalter der Altfassung der Mindestvergütung nach §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a.F. unterfallen, was offenkundig nicht beabsichtigt ist (im Ergebnis ebenso Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 35; § 19 InsVV Rn. 1).
9
Dem steht nicht entgegen, dass § 19 InsVV bei dieser Auslegung keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt. Hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen eröffnet worden wäre; dies ist der Zeitpunkt der Abweisung des Eröffnungsantrags oder der sonstigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens.
10
2. Die von Amtsgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung des Auslagenpauschbetrages hat im vorliegenden Fall gleichwohl zum richtigen Ergebnis geführt. Die festgesetzte Vergütung entsprach der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in Höhe von 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
11
Die Frage, wie die Auslagenpauschale für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach der Neuregelung des § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu berechnen ist, ist allerdings streitig. Nach einer Meinung berechnen sich die 15 % aus der Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV (Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; Haarmeyer InsBüro 2004, 322, 325). Nach anderer Auffassung ist der Pauschbetrag aus der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV zu bestimmen (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 11 InsVV Rn. 45).
12
Die zuerst genannte Auffassung ist zutreffend.
13
a) Nach § 8 Abs. 3 InsVV n.F. kann der (endgültige) Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 v.H., danach 10 v.H. der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 € je angefangener Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 v.H. der Regelvergütung nicht übersteigen. Regelvergütung ist die nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung. Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV bleiben bei der Festsetzung des Pauschsatzes außer Betracht. Ziel der Änderung der Verordnung war es, dass nicht die im Einzelfall festgesetzte Vergütung maßgebend sein soll, sondern die Regelvergütung (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
14
b) Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gelten gemäß § 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit auch § 8 Abs. 3 InsVV entsprechend, soweit nicht in § 11 InsVV etwas anderes bestimmt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 v.H. der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Diese Regelung nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum früheren Recht, wonach ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz anzusehen war (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; vgl. auch amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, aaO).
15
Wie bereits der mit § 2 Abs. 1 InsVV übereinstimmende Wortlaut der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zeigt, wird dort für den vorläufigen Insolvenzverwalter die Regelvergütung festgelegt, auf die auch § 8 Abs. 3 InsVV n.F. nunmehr Bezug nimmt.
16
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, mit der Regelvergütung sei in § 8 Abs. 3 InsVV n.F. nur die Regelvergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 InsVV gemeint, findet im Wortlaut der Neufassung keine Stütze. Vor allem aber wird nur die Anknüpfung auch an § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dem Sinn und Zweck der Neuregelung der Auslagenpauschalierung gerecht.
17
§ 8 Abs. 3 InsVV kann seinen Zweck, den Verwaltungsaufwand bei einer Einzelabrechnung von Auslagen zu vermeiden, allerdings nur gerecht werden, wenn die Auslagenpauschale im Regelfall die anfallenden Auslagen zumindest im Wesentlichen abdeckt und damit die Einzelabrechnung überflüssig macht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Andererseits hat die Auslagenpauschale nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters zu erhöhen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO S. 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, z.V.b.) oder diesem die Möglichkeit zu verschaffen , "Zusatzvergütungen" in nicht unerheblicher Höhe zu realisieren (vgl. Haarmeyer, InsBüro 2004, 322, 324).
18
(1) Die Rechtsbeschwerde meint, die Berechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters führe dazu, dass die Auslagenpauschale unzureichend sei. Es liege in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen anfielen. Dem sei nach altem Recht dadurch Rechnung getragen worden, dass die Auslagenpauschale auch aus den Zuschlägen auf die Vergütung berechnet worden sei. Andererseits bestehe bei einer Berechnung auf der Grundlage der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV keine Gefahr überhöhter Pauschbeträge , weil ein Höchstbetrag von 250 € je Monat festgelegt und das Eröffnungsverfahren im Normalfall nach wenigen Monaten abgeschlossen sei. Selbst bei einem lang andauernden Eröffnungsverfahren sei ein übermäßiges Anwachsen der Auslagenpauschale nicht zu befürchten, weil § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV n.F. eine weitere Deckelung enthalte.
19
(2) Diese Argumente greifen nicht durch.
20
Es mag sein, dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Auslagen anfallen. Dabei muss aber zweierlei berücksichtigt werden. Zum einen wird, wie auch im vorliegenden Fall, der vorläufige Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig oder vorab vom Gericht zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Insoweit erhält er Entschädigung und Auslagenerstattung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (§ 11 Abs. 2 InsVV). Für diese Tätigkeit und die damit verbundenen Auslagen kommt damit eine weitere Vergütung für eine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und eine entsprechende Auslagenerstattung von vorneherein nicht in Betracht, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter hat zusätzliche Tätigkeiten erbracht und Auslagen aufgewendet (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145).
21
Zum anderen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters häufig nach wenigen Monaten abgeschlossen. Der Auslagenpauschbetrag fällt jedoch jährlich nur einmal an. Dauert die vorläufige Verwaltung weniger lang, ist die Pauschale nicht entsprechend zu kürzen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Damit ist der monatlich zur Verfügung stehende Auslagenpauschbetrag für den vorläufigen Insolvenzverwalter , bezogen auf die in der Regel kurze Dauer seiner Amtstätigkeit, weitaus höher als 25 % des monatlich zur Verfügung stehenden Pauschbetrages bei einer endgültigen Insolvenzverwaltung. Bei einer Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens von drei Monaten entspricht die Auslagenpauschale derjenigen des Insolvenzverwalters für die gleiche Zeit. Würde die Auslagenpauschale nach der Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV berechnet, läge sie gewöhnlich bei 60 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies ist für einen Pauschbetrag unrealistisch hoch.
22
Nach §§ 8, 11 InsVV a.F. war die Auslagenpauschale nach der tatsächlich festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bemessen. Damit wurden zwar auch Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Dies setzte aber einen über das Normalverfahren hinausgehenden Aufwand voraus, betraf den Normalfall also gerade nicht. Umgekehrt konnte die Regelvergütung auch durch Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV gemindert werden, was auch die Auslagenpauschbeträge reduzierte. Letzteres ist nach neuem Recht nicht mehr der Fall. Im Normalverfahren hat sich durch die Neuregelung nichts geändert, wenn auf die Regelvergütung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgestellt wird. Es spricht nichts dafür, dass die Auslagenpauschale unterhalb der monatlichen Höchstgrenze von 250 € vervierfacht werden sollte, obwohl eine Reduzierung der als unangemessen hoch angesehenen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war (amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, aaO).
23
(3) Die in der Literatur (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO) vertretene Ansicht , die konkreten einzelnen Auslagen (Porto etc.) seien für den vorläufigen Insolvenzverwalter ebenso hoch wie für den endgültigen Insolvenzverwalter, berücksichtigt nicht die unterschiedliche Dauer der Tätigkeit sowie die Gesamthöhe der Auslagen und der Pauschale. Sie verkennt zudem, dass die Regelvergütung von vorläufigem und endgültigem Verwalter in der Verordnung unterschiedlich hoch festgesetzt ist.
24
(4) Amtsgericht und Beschwerdegericht haben im Ergebnis die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. der Berechnung der Auslagenpauschale zugrunde gelegt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Reinbek , Entscheidung vom 24.01.2005 - 8 IN 434/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 15.03.2005 - 7 T 88/05 -

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(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 46/03
vom
15. Januar 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Für Treuhänder, die ab 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren
bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von
250 Euro verfassungswidrig (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX
ZB 96/03).
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03 - LG Oldenburg
AG Nordenham
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.162,50

Gründe:


I.


Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 8. August 2002 zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im folgenden: Schuldner) bestellt. Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 4a InsO gestundet. In seinem Schlußbericht stellte der Beschwerdeführer fest, daß keine verteilungsfähige Masse vorhanden sei. Er beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf ! !" # # 3.480 tzen.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Regelvergütung des Treuhänders von "mindestens 250 Euro" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sei nicht annähernd kostendeckend. Die Auswertung von über 300 Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Büro habe ergeben, daß die Bearbeitung eines durchschnittlichen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Verfahrens - das durch einen redlichen, mitwirkungswilligen Schuldner , geordnete Unterlagen und bis zu zwanzig Gläubiger gekennzeichnet werde - einen Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden erfordere. Als Stundensatz $ % !&' $ ( *)+ ,.-/ 0 % &' 1 ( 2 3 $ % ! 546 ! % seien 100 7 seines Büros würden etwa 65 % der Einkünfte durch Kosten aufgezehrt. Nach Abzug seiner durchschnittlichen persönlichen Belastung seien nur noch 17,5 % als Einkommenszufluß anzusetzen.
Anstelle eines Einzelnachweises machte der Beschwerdeführer Pauschalauslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15 % der gesetzlichen Vergütung geltend.
Das Insolvenzgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 29. Januar 2003 !:3 % ; $ nur in Höhe von 290 8 9 o) und weiteren 43,50 8 brutto) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998 lasse nur eine Vergütung von < $=/ 0>? @-$ ; $ A 2 % B C . EDF ,.-G H ; @-% B / 250 8 Landgericht mit Beschluß vom 19. Februar 2003 aus den für zutreffend erachteten Gründen des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter.

II.


Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessen keinen Erfolg.
1. § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV, der bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Regelvergütung des Treuhänders von 250 I rsieht , ist auf Treuhänder, die nach dem 31. Dezember 2003 bestellt wurden, nicht mehr anzuwenden, weil die dargestellte Beschränkung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt als verfassungswidrig anzusehen ist.

a) Wie der Senat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage (IX ZB 96/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, ist die in § 2 Abs. 2 InsVV für massearme Regelinsolvenzverfahren vorgesehene Gebühr von 500 ngesichts des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands eines Insolvenzverwalters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie stellt deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

b) Für die in § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebühr J FKL . .M ,.- $ % des Treuhänders von 250 $ $- $ N H $&O ( aa) Eine Vergütung von 250 Eine Umfrage im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg hat ergeben, daß der durchschnittliche Kostenaufwand eines Treuhänders im Jahr 2002 dort QP 1.023,75 8 Hamburg NZI 2003, 331; Frind ZInsO 2003, 639, 642 f). Aufschlußreich sind auch Zahlen, die im Bezirk des Amtsgerichts Braun-
schweig für das Jahr 2002 erhoben wurden. In diesem Zeitraum hat das dortige Amtsgericht auf etwa zwanzig Treuhänder hundert Verfahren mit einem nicht : $ T U- VXWY % .Z[#(\ \ ] ^ gedeckten Aufwand von insgesamt 150.000 8SR 214, 215).
Was die Verteilung der Tätigkeiten, die der Treuhänder persönlich erledigen muß, und denjenigen, die er einem qualifizierten Mitarbeiter überlassen kann, und die Höhe der Stundensätze angeht, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. In beiden Verfahrensarten dürften etwa ein Drittel des zeitlichen Aufwands auf den Verwalter/Treuhänder und zwei Drittel auf qualifizierte Mitarbeiter entfal- % _ : len. Für den Verwalter hält der Senat einen Stundensatz von 95 : $ % !&' $ J ` $ [D qualifizierten Mitarbeiter ein solchen von 35 8 I eschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 96/03). Diese Sätze sind auf den Treuhänder und seine qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Danach a ^ &b 2 % ! cVd e H $ % ! gfF^J" reicht eine Vergütung von 250 I Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitaufwand kann ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgewickelt werden (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB 96/03).
bb) Die Vergütung ist auch relativ - verglichen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren - zu niedrig. In massearmen Verfahren gesteht der Verordnungsgeber dem Treuhänder mit 250 die Hälfte der Vergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubilligt (§ 2 Abs. 2 =S.V( H $ h ! ji - k$ % l 2 h ; $ ,.-% 2 % $ InsVV: 500 I 9 I zverfahren zu leistende Aufwand möglicherweise etwas niedriger als derjenige der Insolvenzverwalter in den Regelinsolvenzverfahren, weil manches im Vor-
feld durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereitet worden ist. Eine Verringe- rung um die Hälfte findet jedoch nicht statt. Ein vorgeschaltetes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren ist in der Praxis unüblich. Sofern pfändbares Einkommen oder Massegegenstände, die zur Verteilung in einem Schuldenbereinigungsplan geeignet sind, nicht zur Verfügung stehen, kommt nur ein "Nullplan" in Betracht. In solchen Fällen wird auf die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet, weil es aussichtslos wäre. Praktisch wird somit jedes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, damit der Schuldner in den Genuß der Restschuldbefreiung kommt, die in solchen Fällen das eigentliche Verfahrensziel darstellt. Einige nehmen sogar an, daß der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn es nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird, etwa gleich hoch zu veranschlagen sei wie für ein Regelinsolvenzverfahren (Heyrath aaO; Keller ZVI 2002, 393, 398).
cc) Auch für die in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kommenden Treuhänder kann der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und massearmer Verfahren grundlegend verändert hat. Die Veränderung ist im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der Regelinsolvenzverfahren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2002 um etwa 60 % gegenüber dem Vorjahr angestiegen (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2002 S. 136). Im ersten Halbjahr 2003 war nochmals ein Anstieg um 70,4 % zu verzeichnen (Wellensiek NZI aktuell 2004 Heft 2, S. V). Masse-
reiche Verbraucherinsolvenzverfahren sind nach Einführung der Möglichkeit einer Kostenstundung nach § 4a InsO seltene Ausnahmen.
dd) Die Insolvenzgerichte sind deshalb teilweise dazu übergegangen, den Treuhändern - mit unterschiedlichen Begründungen - höhere Vergütungen zuzuerkennen (vgl. AG Hamburg NZI 2003, 331; AG Göttingen NZI 2003, 506, 507; ZVI 2003, 373; ablehnend LG Bremen ZVI 2002, 387; LG Bielefeld ZVI 2003, 488 f). Auch im Schrifttum wird dieses Anliegen für berechtigt gehalten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 13 Rn. 12; Keller aaO).
ee) § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV ist wegen seines eindeutigen Regelungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung des vorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschläge nach § 3 InsVV (dafür Keller aaO) ist durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auch wäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtfertigender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber wird nunmehr eine verfassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dem bis zum 1. Oktober 2004 nicht nachkommt, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.
2. Auf Treuhänder, die - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar 2004 bestellt wurden, bleibt die Vorschrift jedoch anwendbar. Ebenso wie § 2 Abs. 2 (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigem Tage in der Sache IX ZB 96/03) ist auch § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV nicht als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber stand bei der Festlegung eines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespielraum zu, und
es ist nicht ersichtlich, daß ihm eine von Anfang an untragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen ist. Der dem Verordnungsgeber für die Überprüfung und Anpassung der Vergütungsvorschrift zuzubilligende Zeitraum ist erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 10/03
vom
17. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der
gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen
Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen
Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02,
z.V.b.).
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 - LG Oldenburg
AG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.676,70

Gründe:


I.


Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von 9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Euro festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.


Die gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte sowie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, wonach für den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde darauf aufmerksam, daß für den vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt sowohl in der Rechtsprechung (OLG Dresden ZIP 2002, 1365, 1366; LG Wiesbaden InVo 2000, 165; AG Potsdam DZWIR 2001, 259) als auch im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 12; Eickmann , Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 % befürwortet werde.
2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für eine bestimmte abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es nicht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert festzusetzende - Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den Insolvenzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, sondern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, ZIP 2001, 296, 300; v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460). Der Senat hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehalten , dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit der Bestellung verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäß einen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als Vergütung für den "starken" vorläufigen Verwalter verworfen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist entscheidend die konkrete Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 aaO; ebenso OLG Braunschweig NZI 2000, 321; Haarmeyer /Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den Ausgangssatz von 25 %, Zu- oder Abschläge in Betracht zu ziehen.
3. Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte Vergütung für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Da der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht hilfsweise - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern 35 % als "Regelvergütung" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendem Vortrag dazu, wie aufwendig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden Fall war. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und Verwaltungsaufwand sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise leiste - überdurchschnittlich hoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von fünf Monaten fortgeführt worden, so daß das Insolvenzverfahren habe eröffnet werden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Euro festgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei der Verwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztlichen Leistungen mit der Privatrechnungsstelle und der kassenärztlichen Vereinigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten ausschließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der Antragsteller sei nur
bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habe er "von seinem Schreibtisch aus" erledigen können. Dem ist der Antragsteller im wesentlichen nicht entgegengetreten.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/04
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubigerbenachteiligend
, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderungen
vorgehen.
Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle
der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergütung
des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Umfang
, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchstens
2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist.
Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts
, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener,
zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht Chemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.598,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG sicherungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines von der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über 675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen Erlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Absonderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 erklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehensforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungsrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser Maßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig weiterhin geltend.
2
Der Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem Regelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Einnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an den Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, letztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhöhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Absonderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens.
3
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Beteiligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen Regelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage auf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeitpunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteuer in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €.

4
Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteiligte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Landgericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge.

II.


5
Die Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbeschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Höhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiterverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 - II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866).
6
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
7
1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage der Vergütung nicht zutreffend bestimmt.
8
a) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus dem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermögen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte zu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein solches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be- rücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzierung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforderung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse zu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur Masse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
aa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse , auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die Masse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 Abs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein Überschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV).
11
bb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Sicherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn die Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Beschwerdegerichts , im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 InsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur Sicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß § 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist.
12
(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonderungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Beteiligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz waren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf demgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art beschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachteiligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums die Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen.
13
(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des Insolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 Rn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch konkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des Rangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also angenommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen.
14
Damit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhende Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksamkeit.
15
(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwertungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Vergütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils).
16
(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Absonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Absonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonderungsberechtigten , seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzusetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff).
17
Für eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge des Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern unerheblich , als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an den Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens auszukehren war.
18
Masseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 Abs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren geklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungsrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht.
19
2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz gebracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er- höhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabsetzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich gegenseitig aufheben.
20
Die hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden greifen zum Teil durch.
21
a) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdegericht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei Vermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagevermögen mit Vorräten und ein Bankguthaben.
22
Als überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes "Z. AG" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall hinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten Absonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. Eine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht anerkannt , insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Beteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfahrenseinstellung.
23
(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese Aufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757).
24
Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig 36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl sei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behauptet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die Wertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene Schreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher Würdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträgen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammenhang mit berücksichtigt.
25
(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zuschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdegericht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an denen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der Bemessungsgrundlage zugerechnet hat.
26
Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit eine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann.
27
b) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht habe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö- gens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 vergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 Buchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt.
28
(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden darf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet worden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine Vergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll die Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen (vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180).
29
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte das Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den grundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters angesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festsetzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergütung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung des endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden.
30
3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den vom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagenersatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zugebilligt.
31
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
32
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpauschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717).
33
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf Auslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der Insolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstellen , am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vorzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht besondere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeendigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu diesem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden.
34
Ziel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mittelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insolvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO).
35
Umstand, Der dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den Abschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vornimmt , obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti- gungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht verlängern.
36
Dasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer der Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatliche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unabhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck des § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar.

37
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/04
vom
14. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht
angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz
von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen,
dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befassen
müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen
Vorgänge kann nicht von ihm verlangt werden.

b) Hat sich der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, auf
der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu künftigen Anfechtungsansprüchen
geäußert, erstreckt sich seine Entschädigung nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich auch auf
den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff
InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen
, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich
waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfech-
tungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter
mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung
des endgültigen Verwalters zu honorieren.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof
AG Hof
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59.906,53 € festgesetzt.

Gründe:


1
Rechtsbeschwerdeführer Der wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverständigen und mit weiterem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten; außerdem wurde er ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerdeführer Insolvenzverwalter.
2
Die Vergütung als Sachverständiger hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Antrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter. Darüber verhält sich der Antrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer die Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 142.827,26 €, darin inbegriffen Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in voller Höhe entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zurückweisung im Übrigen - die Vergütung und Auslagen auf 85.920,73 € festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in der ursprünglichen Höhe weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass von der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundstücke in Syrau und Chemnitz nicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch versagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 € und 1.533.875,54 €), sondern mit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 € und 171.519,17 €) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutreffend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdeführer jedoch nicht beschwert.

5
a) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzgerichten , wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
6
b) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteten Gegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgesprochen , allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne daneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt werden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten , wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).
7
c) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
8
aa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 256/04, die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, im Einzelnen ausgeführt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der vorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht "erhebliche" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch insoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorläufigen In- solvenzverwalter entfalteten Tätigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten entfällt. Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts.
9
Maßgeblich hierfür sind insbesondere die folgenden Erwägungen: Die Schwelle der bloß "nennenswerten" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten wurde allgemein als sehr niedrig eingeschätzt. Dadurch bestand die Gefahr, dass für die bloß "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit schuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung führen. Außerdem konnte die Absenkung der Vergütungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der vorläufigen gegenüber den endgültigen Verwaltern Vorschub leisten. Ferner wurde ohne sachliche Gründe die Befassung mit Aussonderungsrechten gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt. Die für die bloß "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-stände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und andererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In der Praxis wurde sie unzureichend angenommen.
10
bb) Der Senat hält - wofür er wiederum auf die Parallelentscheidung verweist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Beschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu gewähren.
11
d) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters den (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundstücke eingestellt hat, ist es den vorstehenden Grundsätzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der Rechtsbeschwerdeführer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand ihm für die Bearbeitung der Aussonderungsrechte überhaupt nichts zu.
12
Bezug In auf die schuldnerfremden Grundstücke hat der Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die diesbezügliche laufende Korrespondenz geführt. Des Weiteren habe er umfangreich mit den Eigentümern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten , soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als "nennenswert" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keinesfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen. Sie waren damit nicht „erheblich“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen hat, er habe den Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich Ansprüche der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit der Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun.
13
2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die beantragte Erhöhung des Vergütungssatzes um 10 %, weil der Rechtsbeschwerdeführer ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
14
a) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Tätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erheblichem, also überdurchschnittlichem Umfang hat auseinandersetzen müssen.
15
Das b) Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorläufigen Insolvenzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht habe.
16
Insoweit hält die Rechtsbeschwerde für klärungsbedürftig die Frage, welche Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag in dem Vergütungsantrag zu stellen sind. Sie hält es für überspannt, von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu verlangen, dass er darüber Buch zu führen habe, wie er im einzelnen von seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe.
17
Eine auch nur annähernd lückenlose Aufzählung aller einschlägigen Vorgänge kann von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts- beschwerdeführer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zustimmung angegangen worden ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, die sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darlegungen in einem Vergütungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind.
18
Ferner rügt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Beschwerdegericht einschlägigen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensverstoß ist jedoch nicht feststellbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im vorliegenden Fall hätten "besonders viele Verfügungen der Schuldnerin - insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von Immobilien - die Zustimmung des vorläufigen Verwalters erfordert". Dies durfte das Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der vorläufige Verwalter nur, er habe für ausreichenden Versicherungsschutz für die - teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundstücke sowie dafür gesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Dafür ist er jedoch bereits in der Form entschädigt worden, dass der Wert der betreffenden Grundstücke - in unterschiedlicher Ausprägung - bei der Berechnungsgrundlage für seine Vergütung berücksichtigt worden ist.
19
3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) für die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der Voraussetzungen von Anfechtungsansprüchen abgelehnt hat, weil dem Rechtsbeschwerdeführer für diese Tätigkeit bereits eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) gewährt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegründet.
20
Tätigkeit Die des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf künftige Anfechtungsansprüche erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ihrer Voraussetzungen bemüht und haben diese Bemühungen einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht, kann dafür die Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung des § 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich, falls der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem endgültigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen zur Schaffung einer für die Verfahrenseröffnung hinreichenden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse führen. Deshalb hat der Sachverständige , der ermitteln soll, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende Masse vorhanden ist, zu prüfen, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bemühungen um die Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen seien bereits mit der Sachverständigenvergütung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben, um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige , der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren (vgl. MünchKommInsO /Haarmeyer, § 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 7), oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren.
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Eine solche zusätzliche Tätigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverständiger in seinem Gutachten ausführlich zu Anfechtungsmöglichkeiten Stellung genommen. Dass er mit dem Gutachten einen Bericht über seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschließlichen Charakters als gutachtliche Äußerung zu entkleiden. Auch aus dem Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Sachverständiger nicht den Aufwand zur Feststellung der Voraussetzungen möglicher Anfechtungsansprüche abgerechnet hat.
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Die auch in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend deutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bemühungen um die Feststellung von Anfechtungstatbeständen bereits als abgegolten ansah, mag der Rechtsbeschwerdeführer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu reagieren. Das rechtliche Gehör wäre jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbeschwerdeführer in einer Weise hätte reagieren können, dass die Beschwerdeentscheidung anders hätte ausfallen müssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Vortrag, man hätte "klargestellt", dass sich der Festsetzungsantrag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Prüfung von (künftigen) Anfechtungsansprüchen erstreckt habe, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass diese Tä- tigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht aus. Die erforderliche Klärung hätte nur der Vortrag von auf die konkrete Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden Ausführungen rechtserheblichen Tatsachen bringen können. Solche Tatsachen erwähnt die Rechtsbeschwerde nicht.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 -
LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.

(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).

(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.