Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - IX ZB 198/08

bei uns veröffentlicht am19.03.2009
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 3/08, 03.06.2008
Landgericht Krefeld, 2 O 227/05, 05.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 198/08
vom
19. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 19. März 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 43.658,84 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die von der Klägerin auf eine steuerliche Fehlberatung gestützte Zahlungsklage ist durch das ihr am 6. Dezember 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts abgewiesen worden. Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2008 - einem Montag - Berufung eingelegt; die Berufungsbegründungsfrist ist auf ihren Antrag bis zum 6. März 2008 verlängert worden. Den von der Klägerin am 6. März 2008 gestellten Antrag, die Berufungsfrist abermals um zwei Wochen zu verlängern, hat das Oberlandesgericht mangels Zustimmung der Beklagten abgelehnt. Am 10. April 2008 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine am 6. März 2008 ausgebrochene, sich im Laufe des Tages verschlimmernde und zur Arbeitsunfähigkeit führende fiebrige Erkältung ihres Prozessbevollmächtig- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


2
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin müsse sich das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dem Fristverlängerungsantrag vom 6. März 2008 sei bereits nicht zu entnehmen, ob versucht worden sei, das Einverständnis des Gegners einzuholen. Überdies sei der Bevollmächtigte gehalten gewesen, bei Auftreten erster Krankheitssymptome die vorliegende Fristsache vorrangig zu bearbeiten. Zu dem genauen Zeitablauf und der Möglichkeit einer bevorzugten Bearbeitung habe die Klägerin nichts vorgetragen. Schließlich habe der Bevollmächtigte versäumt, nach Intensivierung der Krankheit einen Kanzleikollegen mit der Bearbeitung der Angelegenheit zu betrauen.

III.


3
Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
4
Zutreffend 1. ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO).
5
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Bei einer Erkrankung ist eine Fristversäumung nicht unvermeidbar, wenn sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte lediglich erschwert, sondern nur, wenn sie sie entweder unmöglich oder doch bei vernünftiger Betrachtung unzumutbar macht. Das ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, daß der Erkrankte zur Fristwahrung außerstande war (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - III ZB 13/84, VersR 1985, 139, 140; Beschl. v. 11. März 1991 - II ZB 1/91, VersR 1991, 1270, 1271). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschl. v. 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9 m.w.N.).
6
b) Nach diesen Maßstäben ist ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben. Er war nämlich am Morgen des 6. März 2008 - im Unterschied zu dem der angeführten Entscheidung vom 18. September 2008 (BGH, aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - nach dem Inhalt der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht sofort arbeitsunfähig erkrankt, sondern zunächst durchaus noch in der Lage, seine anwaltlichen Tätigkeiten zu verrichten. Die sich nach seiner eigenen Darstellung im Laufe des Tages verstärkenden Krankheitssymptome mussten dem Prozessbevollmächtigten jedoch Veranlassung geben, entweder sofort die fristgebundene Berufungsbegründung zu erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182). Daran fehlt es jedoch. Binnen der gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO allein maßgeblichen Antragsfrist (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2001 - IX ZB 120/00, NJW 2001, 1576, 1577) hat die Klägerin weder geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung bis zum endgültigen Ausbruch der fiebrigen Erkrankung nicht zu fertigen vermochte, noch dass - bezogen auf den Zeitpunkt erster Krankheitssymptome - wegen der notwendigen Einarbeitungszeit eine rechtzeitige Begründung durch einen Vertreter unmöglich war.
7
2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, welche die Möglichkeit der Herstellung des Einverständnisses mit dem Gegner über eine er- neute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist betrifft, ist mithin nicht entscheidungserheblich.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 05.12.2007 - 2 O 227/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2008 - I-23 U 3/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2003 - V ZB 23/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - IX ZB 12/14

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 23/03
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.220,96

Gründe:

I.


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 2002, durch das sie zur Räumung einer unter Zwangsverwaltung stehenden Wohnung ihrer Mutter verurteilt worden ist, ging am 21. Januar 2003 bei dem Landgericht Köln ein. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung am 24. Februar 2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 mit, er sei in den vergangenen zwei Wochen zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit außerstande gewesen und erst jetzt wieder hierzu in der Lage; er werde die Begründung am 28. Februar 2003 vorlegen, was auch geschah. Am 7. März 2003 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. Er habe sich insbesondere in der Zeit vom 21. bis 26. Februar 2003 in einer ge-
sundheitlichen Ausnahmesituation befunden, die es ihm unmöglich gemacht habe, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit Beschluß vom 11. März 2003 hat das Landgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat durch weiteren Beschluß vom 14. April 2003 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; gegen diesen Beschluß hat die Beklagte ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens ist.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 151, 221, 225). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer Partei wegen der Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB
4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris). Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026). Ist ein Rechtsanwalt erkrankt, muß er Vorsorge auch für den Fall treffen, daß sich seine Erkrankung verschlimmert. Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938). Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.

a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenz gegeben (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde liegt eine solche Divergenz hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung , also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, BGHZ 151, 42, 45). Das Landgericht ist im Gegenteil ausdrücklich von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, die es auch im we- sentlichen zutreffend wiedergegeben hat. Dafür, daß und in welcher Hinsicht sich das Landgericht hiervon distanzieren und strengere Grundsätze hat anlegen wollen, lassen sich seiner Entscheidung Anhaltspunkte nicht entnehmen.
b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat, BGHZ 51, 221, 226). Solche Fehler sind dem Landgericht indessen nicht unterlaufen. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Erkrankung des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den effektiven Rechtsschutz (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.) keine überzogenen Anforderungen gestellt. Die Einschätzung des Landgerichts , seine Erkrankung am Wochenende vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unvorbereitet und überraschend getroffen, ist als tatrichterliche Würdigung einer Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich, insoweit aber nicht zu beanstanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dem Landgericht mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2002 anwaltlich versichert, daß er in den vergangenen zwei Wochen ernstlich erkrankt gewesen sei. Auch wenn er in dieser Zeit nicht imstande gewesen sein sollte, seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen, so wäre ihm doch zumutbar gewesen, den Rechtsanwaltskollegen , mit dem er nach seinen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch in solchen Fällen zusammenarbeitet, um Durchsicht des Fristenbuchs und um Stellung etwa erforderlicher Anträge zur Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist zu bitten. Dies hat er indessen versäumt. Daß er an seine rechtzeitige Genesung glaubte, entlastet ihn nicht. Die von ihm selbst vorgetragene Ernstlichkeit seiner Erkrankung gab ihm Veranlassung, auch mit der dann eingetretenen gegenteiligen Möglichkeit zu rechnen und die zudem mit einfachen Mitteln möglichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.