Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - IX ZB 167/07

published on 03/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - IX ZB 167/07
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Amtsgericht Stralsund, 52 IN 23/00, 03/03/2006
Landgericht Stralsund, 2 T 249/06, 15/08/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 167/07
vom
3. Juli 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 3. Juli 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Beschwerdekammer ) des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 986,26 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 17.887,77 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Beschluss vom 3. März 2006 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Vergütung aus der Masse entnommene Kosten von 2.619,83 € anzurechnen sind.
2
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht in Höhe von 986,26 € nicht abgeholfen. Diese Kosten waren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung von Forderungen gegen fünf verschiedene Schuldner angefallen. Von diesen Forderungen konnten 82,97 € realisiert werden. Sämtliche Forderungen der Schuldnerin waren an eine Bank abgetreten. Mit dieser hatte der Insolvenzverwalter vereinbart, dass er alle Forderungen einziehen und die Einziehung der ihm angeschlossenen Rechtsanwaltskanzlei übertragen solle.
3
Die Kosten sollten ausschließlich von der Masse getragen werden; der erzielte Erlös sollte im Verhältnis 50 : 50 zwischen Masse und Bank aufgeteilt werden.
4
Soweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat sie das Landgericht zurückgewiesen.

II.


5
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
6
1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig , ob ein Insolvenzverwalter, der mit dem Sicherungszessionar eine Vereinbarung über einen Forderungseinzug durch Rechtsanwälte auf Kos- ten der Masse bei quotaler Aufteilung der erzielten Erlöse vereinbart hat, einen Abzug der hierfür entstandenen Kosten bei der Verwaltervergütung hinnehmen müsse, wenn die Insolvenzmasse aufgrund dieser Vereinbarung im Ergebnis günstiger stehe als im Falle eines Forderungseinzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7
Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hierfür genügt nicht die bloße Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblichkeit. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Gründen , in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Dies ist hier nicht ansatzweise erfolgt.
8
2. Auch eine andere Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.
9
Nach der ständigen, von der Rechtsbeschwerde selbst zitierten Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
10
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 38; v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat das Landgericht zugrunde gelegt.
11
Der Senat hat zwar im Beschluss vom 11. November 2004 (aaO) dahingestellt sein lassen, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen darf. Ob dies allgemein zutrifft und auch für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter gilt, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall bestand in den fraglichen Fällen kein Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, es habe sich um äußerst problematische Fälle gehandelt, ist offensichtlich unzutreffend. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vielmehr unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesen Fällen jeweils nicht erforderlich war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die kostenauslösenden Tätigkeiten betrafen die Geltendmachung von Forderungen gegen einen falschen Schuldner. Ein weiterer Schuldner hatte die Rechnung lediglich verlegt. Ein dritter Schuldner konnte nicht ermittelt werden. Der vierte Schuldner hat eine unstreitig aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht. Im letzten Fall wurde lediglich aus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken versucht.
12
3. Auch die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einem Beschluss des Landgerichts Aachen (ZInsO 2007, 768 f) liegt nicht vor.
Beide Entscheidungen legen die Rechtsprechung des Senats zugrunde und entscheiden nach Maßgabe der Einzelfälle. Divergierende Obersätze wurden nicht aufgestellt.
Ganter Raebel Vill
Pape Lohmann
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 03.03.2006 - 52 IN 23/00 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 T 249/06 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn
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Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.