Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - IX ZB 16/18

published on 19/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - IX ZB 16/18
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Landgericht Stendal, 22 O 2/16, 19/09/2016
Oberlandesgericht Naumburg, 5 W 73/16, 23/01/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 16/18
vom
19. September 2019
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
ECLI:DE:BGH:2019:190919BIXZB16.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vorsitzenden, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl
am 19. September 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2018 wirdauf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit einer am 5. Februar 2014 registrierten Klage nahm der Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Rumänien ansässigen Gesellschaft C. den Antragsgegner vor dem rumänischen Fachgericht für Insolvenzsachen Mures auf Zahlung von 2.668.174,89 Lei nebst Prozesskosten in Anspruch. Die Klage wurde darauf gestützt, dass der Antragsgegner als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin deren Insolvenz durch Gesetzesverstöße herbeigeführt habe und daher den Betrag an die Masse zahlen müsse, der die gesamten in der endgültigen Tabelle der Forderungen aufgeführten Passiva der Schuldnerin decke. Danach standen an Verbindlichkeiten zuletzt nur noch dem Rathaus G. 1.204 Lei und der Antragstellerin 159.176,89 Lei zu, so dass die Klageforderung in der Hauptsache auf 160.380,89 Lei (= 33.972,27 €) redu- ziert wurde. Mit Urteil vom 4. Juni 2015 verurteilte das Fachgericht Mures den Antragsgegner zu der Zahlung des Betrages an die Masse der Schuldnerin. Die Berufung des Antragsgegners hatte keinen Erfolg.
2
Der Insolvenzverwalter teilte der Antragstellerin auf deren Anfrage mit, er halte es für am geeignetsten, wenn jeder Gläubiger selbst die Zwangsvollstreckung versuche. Das Fachgericht Mures erteilte der Antragstellerin nachfolgend beglaubigte Abschriften des rechtskräftigen Urteils und der Berufungsentscheidung.
3
Die Antragstellerin hat beantragt, das rechtskräftige Urteil vom 4. Juni 2015 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
6
Sofern die Vollstreckungsklausel zu Gunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten erteilt werden solle, sei auch die Frage, ob der Titel für die Antragstellerin vollstreckbar sei, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Titel geschaffen worden sei. Ein Rechtssatz des rumänischen Rechts, demzufolge die Antragstellerin berechtigt sei, aus dem Urteil vom 4. Juni 2015 die Zwangsvollstreckung zu betreiben, sei weder dem Vortrag der Parteien noch dem von dem Senat eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Entscheidung nach rumänischem Recht für die Antragstellerin vollstreckbar sei, belegten seine Ausführungen das Ergebnis nicht. Aus den durch ihn herangezogenen Vorschriften folge weder, dass die in der endgültigen Tabelle verzeichneten Gläubiger materiell-rechtlich Inhaber der titulierten Forderung würden, noch, dass sie eine formelle Berechtigung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erlangten. Es sei auch nicht erkennbar , wie die titulierte Forderung aus dem Vermögen der Schuldnerin in das Vermögen der Gläubiger übergehen solle.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
a) Auf das Verfahren findet die EuGVVO aF Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten ist (Art. 76 EuGVVO aF) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aF). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde der Geltungsbereich der EuGVVO aF auf Rumänien als neuem Mitgliedstaat erstreckt (Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, ABl EU 2005 L 157/11). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO nF) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF die EuGVVO aF weiterhin Anwendung.
9
b) Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten liegen nicht vor.
10
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG die Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten für zulässig erklärt werden kann, wenn der Titel nach dem Recht des Staates, in dem er errichtet worden ist, für den anderen vollstreckbar ist. Das Beschwerdegericht ist, ohne Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin zu verletzen, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Würdigung des Vortrags der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass dem rumänischen Recht ein Rechtssatz, demzufolge die Antragstellerin berechtigt wäre, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Fachgerichts Mures vom 4. Juni 2015 zu betreiben, nicht zu entnehmen ist.

11
bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe Maßstäbe zum Nachweis der Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem Urteil im Sinne von Art. 38 EuGVVO aF angelegt, die der Antragstellerin eine Durchsetzung ihrer Ansprüche faktisch unmöglich machen würden, und sie dadurch in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ferner beruhe die Verneinung der Berechtigung der Antragstellerin zur Vollstreckung aus dem Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewähr rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diesbezüglich liegen Zulassungsgründe nicht vor.
12
(1) Das Beschwerdegericht hat die Darlegungslast nicht in gehörswidriger Weise verkannt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG ist durch den die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung beantragenden Gläubiger nachzuweisen, dass er nach dem Recht des Staates, in dem der Titel errichtet worden ist, zur Zwangsvollstreckung berechtigt ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG enthält hinsichtlich der Form des Nachweises zwar eine von den §§ 726, 727 ZPO abweichende Regelung. Es verbleibt aber bei dem Grundsatz, dass zur Erteilung der Vollstreckungsklausel der Vollstreckungsgläubiger den Nachweis seiner Berechtigung zu führen hat. Im Anwendungsbereich der hier einschlägigen EuGVVO aF ist nach § 55 Abs. 1 AVAG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG nicht anzuwenden. Dies hat aber nur zur Folge, dass der erforderliche Nachweis mit allen Beweismitteln (und nicht nur durch Urkunden) geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, IPRspr 2012, 577 Rn. 4).
13
(2) Ferner hat das Beschwerdegericht die Anforderungen an den durch die Antragstellerin zu erbringenden Nachweis nicht überspannt. Stellt ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolgers der ursprünglichen Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, so ist für jeden dieser Rechtsnachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, aaO). Erst Recht muss dann die Berechtigung eines Dritten zur Vollstreckung im Erststaat festgestellt werden. Den insoweit erforderlichen Beweis hat das Beschwerdegericht, sachverständig beraten, als nicht geführt angesehen. Zulässigkeitsrechtlich relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Anwendung ausländischen Rechts wird in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht geprüft (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 15 ff).
14
(3) Schließlich hat das Beschwerdegericht erheblichen Vortrag der Antragstellerin nicht gehörswidrig übergangen. Einerseits hat es nicht außer Acht gelassen, dass eine von der Gesetzeslage abweichende Praxis behauptet worden ist. Andererseits ist eine Abtretung des titulierten Anspruchs gegen den Antragsgegner an die Antragstellerin oder aber zumindest die Einräumung einer gewillkürten Prozessstandschaft in dem bisherigen Verfahren nicht durch die Antrag- stellerin behauptet worden, sodass entsprechender Vortrag als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Grupp Lohmann Pape
Möhring Röhl Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 19.09.2016 - 22 O 2/16 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2018 - 5 W 73/16 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Annotations

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 12, 14 und 18 finden keine Anwendung.

(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

(1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind.

(2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Verpflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.