Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2010 - IX ZA 5/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 98/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2009 - I-28 U 39/09 -
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Annotations
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.