Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - IV ZR 79/13

bei uns veröffentlicht am04.12.2013
vorgehend
Landgericht Würzburg, 94 O 438/12, 28.08.2012
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 124/12, 24.01.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 79/13
vom
4. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 4. Dezember 2013

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.840 €

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 19.840 € festgesetzt. Die Klägerin hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann sie damit im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 m.w.N.; vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 981, Rn. 5).
2
Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 28.08.2012 - 94 O 438/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.01.2013- 1 U 124/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

3
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279). Bestimmend sind insoweit die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Hat er insoweit keine verlässlichen oder vollständigen Angaben gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert deshalb vom Kläger unangefochten unter Zugrundelegung seiner unvollständigen Angaben geschätzt, so ist er ebenfalls gehindert, die diesem Streitwertbeschluss zugrunde gelegten Annahmen mit neuem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris - Rügelose Wertfestsetzung I). Insbesondere ist er gehindert , neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand des Feststellungsbegehrens war (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO).
3
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert- festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
1
Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation , bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch gegen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 - Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris).
5
b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 €, sondern von mindestens 250.000 €. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Bodenrente aus einem Grundstückswert von 250.000 € berechnet. Der Klageantrag bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestimmung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßgebend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des Betragsverfahrens. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Bodenrente von 16.041,67 €.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.