Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2011 - IV ZR 255/10

published on 21/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2011 - IV ZR 255/10
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 324 O 1004/08, 28/08/2009
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 181/09, 28/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 255/10
vom
21. November 2011
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 21. November 2011

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat - vom 28. Oktober 2010 wird gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. September 2011 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 25. Oktober 2011 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2009- 324 O 1004/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 9 U 181/09 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
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published on 23/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (5 O 481/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil
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Annotations

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.