Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2011 - IV ZR 247/09

bei uns veröffentlicht am25.05.2011
vorgehend
Landgericht Hannover, 6 O 198/07, 21.01.2009
Oberlandesgericht Celle, 8 U 24/09, 19.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 247/09
vom
25. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 25. Mai 2011

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 700.000 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wiedergegeben sind.
2
Die Klägerin, die eine Drogeriekette mit mehr als 700 Filialen betreibt , macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bargeldentsorgungen vom 17. und 18. Februar 2006 geltend. Hiermit waren zwei Unternehmen der H. -Gruppe - die H. T. GmbH und die N. G. GmbH - auf der Grundlage eines im Februar 1996 geschlossenen Rahmenvertrages "Geldtransport/Geldbearbeitung" beauftragt, der zu "Haftung/Versicherungsschutz" unter anderem folgende Regelungen enthält: "1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Verlust , Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung. 2. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände nach vollzogener Quittungsleistung an den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter … und endet nach ordnungsgemäßer Übergabe der Gegenstände. …"
3
In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird bestimmt, dass die "Einzahlung der Gelder bei der LZB zugunsten der C. bzw. D. Bank AG" zum Umfang zu erbringenden Dienstleistungen gehört.
4
Darüber hinaus wird im "Leistungsverzeichnis Geldbearbeitung" unter anderem geregelt: "1. Dienstleistungsumfang … Einzahlung des gezählten und bearbeiteten Geldes bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl. … 4. Auszählung … Nach Beendigung des Zählvorganges werden die Geldnoten gemäß den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet. Das Gesamtvolumen des ausgezählten Geldes wird auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt. …"
5
Die Versicherer der Police Nr. 7509 übersandten eine "Versicherungsbestätigung" über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung.
6
Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H. -Gruppe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.
7
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. T. GmbH und die N. G. GmbH im Umgang mit dem ihnen anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst haben.
8
Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
9
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
10
1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast sind durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt worden.
11
a) Danach ist durch den hier ebenfalls in Rede stehenden Vertrag über eine Valorenversicherung nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden, sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB folgen. Nicht erfasst sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB folgen, und die Deckung der vertraglichen Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung.
12
b) Der Senat hat damit das Verständnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer des hier gewährten Versicherungsschutzes bestätigt. Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen.
13
2. Mit Blick darauf, dass die vorgenannten Rechtsfragen erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 117/09 geklärt worden sind, die Revision deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im Weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. Senat aaO).
14
Die a) Beanstandungen der Beschwerdeführerin zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast können aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 genannten Gründen keinen Erfolg haben. Dabei gründet das Verständnis des Berufungsgerichts insbesondere nicht auf einem Grundrechtsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG), da nichts für die Auslegung des Versicherungsvertrages Relevantes unberücksichtigt geblieben ist. Unerheblich sind insofern von der Klägerin vorgelegte Dokumente, die mit an die D. Bank und die C. gerichteten besonderen Versicherungsbes- tätigungen in Zusammenhang stehen, da sich damit keine generelle, auch zugunsten der Klägerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begründen lässt.
15
b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bargeld innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
16
aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe eingezahlt worden. Dem hat die Klägerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, dass das betreffende Bargeld an die H. - Gruppe übergeben wurde, sich im Weiteren aber im Wesentlichen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Darüber hinaus hat die Klägerin lediglich die Vermutung geäußert, es bestehe die Möglichkeit, dass der H. -Gruppe zum Transport überlassenes Bargeld vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank verschwunden sei, nichts spreche dafür, dass sich unter den eingezahlten Geldern auch alle Gelder der Klägerin befunden hätten. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Daher ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen.
17
bb) Bei einer Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht feststellen.

18
(1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erfüllt worden ist. Denn der Versicherungsnehmerin war es nicht untersagt, angeliefertes Bargeld im Wege des kontogebundenen Überweisungsverfahrens (Pooling-Verfahrens ) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Kontos verbuchen zu lassen.
19
Der von der Klägerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetreten , dass die nachfolgend anstehenden Überweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem - Buchgeld.
20
(2) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die H. T. GmbH und die N. G. GmbH weder aus dem Rahmenvertrag noch aus dem Leistungsverzeichnis verpflichtet waren, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Klägerin einzuzahlen.
21
Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist nicht der Fall.
22
(a) Das Berufungsgericht hat sowohl den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJWRR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa) als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).
23
(b) Die gegen dieses Auslegungsergebnis gerichteten Rügen vermeintlicher Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch.
24
Einwand Der der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, sie habe erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren, dass die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe erfolgt seien, und sich auch nicht mit der Zusammenfassung von Geldern unterschiedlicher H. -Kunden einverstanden erklärt, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine Einigung auf das Nicht-Konto-Verfahren nicht dargetan ist.
25
Füreinenderartigen Willen der Parteien des Rahmenvertrages bei dessen Abschluss ist auch sonst nichts ersichtlich. Weder dort noch im Leistungsverzeichnis ist die Art und Weise der Einzahlung konkret vorgeschrieben. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert vorge- tragen, ob und inwieweit gerade die Einzelheiten der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespräche mit der H. T. GmbH und der N. G. GmbH waren und inwiefern es den Vertragswortlaut - von Beginn an - ergänzende Absprachen gegeben haben kann, nachdem Ziffer 6 des Rahmenvertrages ausdrücklich bestimmt, dass sämtliche Änderungen der Schriftform bedürfen.
26
Die Klägerin räumt ein, es sei ihr darum gegangen, dass die bei den unterschiedlichen Filialen abgeholten Beträge in einer Summe an sie weitergeleitet würden. Gerade das wurde aber durch eine Einzahlung im kontogebundenen Überweisungsverfahren gewährleistet, das einen nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank zulässigen Weg der Geldentsorgung darstellte. Ob eine andere Vorgehensweise möglich und zulässig gewesen wäre, ist insofern unerheblich.
27
Entgegen (3) der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken dienten.
28
c) Dass die H. T. GmbH die für die Klägerin zu entsorgenden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank möglicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB ebenfalls nicht zu begründen , denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es insoweit schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (§§ 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlossen war.
29
d) Da eine Einzahlung im kontogebundenen Überweisungsverfahren hier nicht untersagt war, kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten die Geldentsorgung über ein H. -Konto von der Klägerin längere Zeit hingenommen wurde.
30
e) Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigung zu. Denn deren Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte Versicherungsschutz nur für den Fall erwartet werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Daran fehlt es.
31
f) Auf Fragen der Vertragsanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2009 - 6 O 198/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 24/09 -

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 117/09 Verkündetam:
25.Mai2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Valoren-Transportversicherung
Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung,
wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin
transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren
Namen lautenden Konto gutbringt (HEROS I).
BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2011

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung". Deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) lauten - nach der zuletzt ausgestellten Police Nr. 7509 - auszugsweise wie folgt: "Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken , sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte ), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten. … 2. UMFANGDERVERSICHERUNG 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist: 2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat, … 2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern 2.1.3 die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer … 3. DAUERDERVERSICHERUNG 3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeich- neten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. … 12. VERSCHOLLENHEIT Sind die Güter verschollen oder werden die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist."
2
Die Klägerin macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bargeldentsorgungen in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 2006 geltend. Hiermit war die H. T. GmbH auf der Grundlage eines mit der Muttergesellschaft der Klägerin im April 2002 geschlossenen Rahmenvertrages ("Transport- und Bearbeitungsvertrag", im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. Dieser lautet auszugsweise: "§ 1 1. Das Transportunternehmen führt für den Auftraggeber und/oder auftrags des Auftraggebers für dessen mittelbare und unmittelbare Beteiligungsgesellschaften mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen aus. Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu transportierenden Werte in die Obhut des Transportunternehmers übergeben werden und dauert an, bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. … 2. Der Auftraggeber wird gemeinsam mit dem Transportunternehmen vor Durchführung des ersten Transports eine schriftliche Vereinbarung (Leistungsverzeichnis) … darüber treffen, wie die Transporte im einzelnen durchzuführen sind. … § 2 1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung …. … 3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an das Transportunternehmen und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten. … § 4 … 3. Die Übergabe und Ablieferung des Transportgutes hat ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers , von Kreditinstituten oder der LZB nach näherer Maßgabe des Auftraggebers bzw. der Kreditinstitute oder LZB zu erfolgen.
§ 5 1. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich für das Transportunternehmen aus diesem Vertrag ergibt (§ 2), einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherer oder Versicherungsmakler nachzuweisen. …"
3
Darüberhinausverein barte die Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH im Dezember 2004 ein gesondertes, für die Klägerin geltendes Leistungsverzeichnis. Dort ist unter anderem geregelt : "3. Bearbeitung der Werte Das Transportunternehmen übernimmt die Auszählung der einzelnen Werte und erstellt eine Abrechnung, aus der je Kasse die einzelnen Wertarten wie z.B. Papiergeld , Hartgeld, Schecks … hervorgehen. Die Werte der einzelnen Kasse sind zum Wert der Filiale der K. F. GmbH und ggf. weiter zum gesamten Bearbeitungswert aller Filialen der K. F. GmbH zu verdichten. … Die Einzahlung der ausgezählten Bargelder erfolgt am nächsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der B. -Filiale zu Gunsten des für die K. F. GmbH bei der D. B. AG … geführten Kontos …. Das Transportunternehmen stellt sicher, daß die Gutschrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer verzögerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der Zinsnachteil in Höhe des Kontokorrentzinssatzes an den Auftraggeber erstattet. …"
4
Die Klägerin erhielt im Dezember 2005 eine "Versicherungsbestätigung" , über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung.
5
Im Februar 2006 kam es, nachdem Ende 2005 ein Großkunde seine Aufträge gekündigt hatte, zum Zusammenbruch der H. -Gruppe und schließlich zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfol- genden, gegen diese gerichteten Strafverfahren wurde ausweislich einer revisionsgerichtlichen Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) festgestellt, dass die H. -Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtransporte , so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar - oft nur um einen Tag - verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber nicht auffielen. Daraus hatte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken entwickelt.
6
Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.
7
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. T. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

8
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, da die H. T. GmbH befördertes Bargeld nicht bestimmungsgemäß auf ihr Konto eingezahlt habe. Die - ihrer Auffassung nach dafür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine vertragsgemäße Geldentsorgung stattgefunden habe. Die H. T. GmbH sei nicht berechtigt gewesen, zum Transport übernommenes Geld zunächst auf ein eigenes, von ihr bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto einzuzahlen oder sogar bereits vor der Einzahlung Bargeld der Klägerin mit dem anderer Auftraggeber zu vermischen. Hierin lägen sowohl vertragliche Pflichtverletzungen als auch ein Verlust i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB und eine bedingungsgemäße Unterschlagung, die jeweils einen Versicherungsfall begründeten. Der Versicherungsschutz, der sich nicht nur auf Bargeld beschränke , sondern ebenso Buch- oder Giralgeld umfasse, erstrecke sich auch auf den Fall, dass eine Weiterüberweisung unterbleibe.
9
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 87.674,13 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
11
A.DasBerufungsgeric ht hat ausgeführt:
12
Die von der H. -Gruppe bei der Beklagten genommene Valorenversicherung (Police Nr. 7509) versichere nur Bargeld, nicht aber Buch- oder Giralgeld. Es handele sich um eine Sachversicherung von Gütern, deren Versicherungsfall einen "stofflichen Zugriff" auf das Transportgut verlange. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinnzusammenhang der Vertragsbedingungen. Der "Gegenstand der Versicherung" beziehe sich lediglich auf Sachen; zahlreiche weitere Bestimmungen (Ziff. 3, 4, 5, 12 VB) knüpften ebenfalls ersichtlich an Bargeld als Sache an und enthielten keine Regelungen, die dafür sprächen, dass auch Buchgeld mitversichert sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Ziffer 2.1.1.1 VB, da dort nur der Umfang der Versicherung im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" geregelt werde, nicht jedoch deren Gegenstand und Dauer. Dass trotz dieser abweichenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen zwischen der H. -Gruppe und der Beklagten von Anfang an Einigkeit bestanden habe, Buchgeld sei versichert , habe die Klägerin nicht vorgetragen.
13
Wegen der alleinigen Versicherung von Bargeld liege ein Versicherungsfall hier nicht vor. Für ihn sei die Klägerin nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes folge nicht aus Ziffer 12 VB. Diese Regelung sei nicht als Beweislastregelung zu Lasten der Versicherer zu verstehen.
14
Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es zu einem körperlichen Zugriff auf das Bargeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablie- ferung bei der Deutschen Bundesbank verloren gegangen sei. Ein Verlust oder Schaden i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB liege nicht darin, dass transportiertes Bargeld auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank ohne zeitgleichen Auftrag zur Weiterleitung auf ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt worden sei. Insoweit stehe nach dem Transportvertrag und dem für die Klägerin vereinbarten Leistungsverzeichnis schon nicht fest, dass die H. T. GmbH verpflichtet gewesen sei, eingesammeltes Geld unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (Nicht-Konto-Verfahren), jedenfalls sei es nicht praktiziert worden. Das sei für die Klägerin erkennbar gewesen und von ihr über einen längeren Zeitraum gebilligt worden.
15
Ein Versicherungsfall sei auch nicht bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank in einer Vermischung der Gelder verschiedener Auftraggeber zu sehen. Allein die bloße Absicht der H. -Gruppe, bei der Klägerin eingesammeltes Geld nicht weiterzuleiten, begründe noch keinen Versicherungsfall. Es fehle insoweit ebenfalls am stofflichen Zugriff auf das Transportgut. Zudem sei auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 VB gegeben. Die H. -Gruppe habe vielmehr um den Verbleib des Geldes gewusst.
16
Anspruch Ein auf Versicherungsleistung bestehe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der Versicherungsvertrag wirksam angefochten sei. Die H. -Gruppe habe den Versicherern bei Abschluss der Police Nr. 7509 arglistig unter anderem das von ihr unterhaltene "Schneeballsystem" verschwiegen. Die darauf gestützte Anfechtung sei weder vertraglich noch wegen einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von den Geschäftspraktiken der H. -Gruppe ausgeschlossen.

17
Der Klägerin stehe weder ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch ein eigenständiger Anspruch aus der ihr übersandten Versicherungsbestätigung zu.
18
B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
19
I. Die Beklagte ist aus der mit der H. -Gruppe abgeschlossenen Valorenversicherung nicht verpflichtet, der Klägerin als Versicherter dieses Vertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihr die behaupteten Schäden im Zusammenhang mit der von der H. T. GmbH durchgeführten Geldentsorgung zu erstatten.
20
Die Klägerin, die nach §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. Ziffer 11.3.1 VB aufgrund der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter der H. -Gruppe zur gerichtlichen Verfolgung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche berechtigt ist, hat nicht nachgewiesen , dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der Versicherung fällt. Es fehlt an einem bedingungsgemäßen - stofflichen - Zugriff i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB auf eine versicherte Sache innerhalb des nach Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums.
21
1. Durch den Vertrag über eine Valorenversicherung ist nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleichbaren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.).
22
Zu diesem Ergebnis gelangt bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen auch ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung (vgl. für die ständige Senatsrechtsprechung zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen: Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85), der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2 b und vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383). Werden Versicherungsverträge - wie hier - typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Deshalb ist in der Transportversicherung zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen , dass Versicherungsnehmer und Versicherter im Regelfall Kaufleute , zumindest aber geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82, VersR 1984, 830 unter I 2; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 80; BK/Dallmayr, VVG Vorbem. §§ 129-148 Rn. 24). Mit solchem Wissen ausgestattete Versicherungsnehmer und Versicherte werden jedoch ohne weiteres erkennen, dass die hier genommene Valorenversicherung nicht sämtliche, sich aus der Tätigkeit der H. -Gruppe ergebende Risiken abdeckt, und die durch die Versicherungsbedingungen vorgegebene Reichweite des Versicherungsschutzes ermessen können.
23
a) Gegenstand der Versicherung sind nach dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der dem Vertrag vorangestellten Bestimmung lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden. Nur diese sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Dem können Versicherungsnehmer und Versicherter entnehmen , dass der Versicherungsschutz ausschließlich den stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfasst.
24
aa) Allein ein solches Verständnis entspricht dem Charakter des Vertrages als Valoren-Transport-Versicherung. Sie ist keine "Geld-" oder "Geldwertversicherung", sondern als Geld- und Werttransport-Versicherung lediglich eine (Sach-)Versicherung von Gütern. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transports durch das befördernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8 m.w.N.; Thume, TranspR 2010, 362, 365 f.).
25
bb) Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den stofflichen Zugriff bestätigt auch ein Blick auf den Zusammenhang, in welchen Ziffer 2.1.1.1 VB gestellt ist. Denn die Leistungsausschlüsse der Ziffern 2.1 und 2.2.2 VB nehmen nur bestimmte, physisch auf die Sach- substanz einwirkende Gefahren von der Leistung aus und legen damit nahe, dass es bei dem Versicherungsschutz insgesamt allein um den Schutz körperlicher Gegenstände geht.
26
Das Erfordernis eines stofflichen Zugriffs auf das Transportgut erschließt sich Versicherungsnehmer und Versichertem zudem aus der in Ziffern 3.1 und 3.2 VB bestimmten Dauer der Versicherung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach nur auf den Zeitraum von der - körperlichen - Übergabe der versicherten Güter an den Versicherungsnehmer bis zur - wiederum körperlichen - Übergabe an die von den Versicherten zu bestimmende Stelle.
27
Demgemäß werden in Ziffer 4 VB Haftungshöchstsummen vereinbart , die lediglich am Sicherheitsniveau der jeweiligen Transportstrecke und -ausführung ausgerichtet sind oder typische Risiken des Sachzugriffs wie das so genannte Bürgersteig- und das Einbruchdiebstahlrisiko betreffen. Die Berechnung der Prämien orientiert sich nach Ziffer 5.1 VB nur am Umfang von Transport, Lagerung und Bearbeitung von Sachen , namentlich Papier- und Hartgeld.
28
Letztlich findet dieses Verständnis des Vertragsinhalts seinen Niederschlag in Ziffer 12 VB, wonach die Versicherer im Fall des Totalverlustes Ersatz leisten müssen, wenn die Güter verschollen sind oder durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand an- oder zurückgehalten werden. Auch daraus erschließt sich, dass nur körperliche Gegenstände während des Transports versichert sind, nicht hingegen ein in ihnen verkörperter Geldwert.
29
Nichts cc) anderes folgt draus, dass sich der "Gegenstand der Versicherung" auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten erstreckt. Diese dem Vertrag vorangestellte Beschreibung des Inhalts der Versicherung setzt ebenfalls den körperlichen Gewahrsam des Transporteurs voraus. Die darin angesprochenen Tätigkeiten sind mithin solche, die einen stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfordern, selbst wenn die H. -Gruppe im Rahmen der mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen Transportverträge weitergehende Pflichten übernommen haben sollte.
30
b) Ein weitergehender, etwa auch auf Buch- oder Giralgeld bezogener Versicherungsschutz folgt nicht daraus, dass nach Ziffer 2.1.1.1 VB Versicherungsschutz für "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin" versprochen wird.
31
aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung ) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "körperlichen Zugriff" auf die versicherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9). Nicht erfasst sind hingegen Verluste und/oder Schäden aufgrund einer Untreue nach § 266 StGB, weil diese Vorschrift nicht - wie § 246 StGB - die Eigentumszuordnung, sondern das Vermögen schützt (vgl. dazu Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 28. Aufl. § 266 Rn. 1).
32
ZweckdieserRegelung ist es, die in Ziffer 2.1.1.1 VB für die Fälle des Verlustes oder Schadens versprochene Allgefahrendeckung ("gleichviel aus welcher Ursache") um zwei besondere Verlust- oder Schadenursachen ("einschließlich Veruntreuung und Unterschlagung") zu ergänzen, die anderenfalls nach allgemeinen Regelungen (§ 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F.) zur Versagung des Versicherungsschutzes führten. Indes reicht diese Erweiterung nicht so weit, dass eine Unterschlagung oder Veruntreuung durch den Versicherungsnehmer auch dann einen eigenständigen Versicherungsfall darstellt, wenn sie nicht zu einem Sachverlust oder -schaden während des versicherten Transportwegs führt, weil sie nur auf den in einer Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert, nicht aber die Sache selbst Zugriff nimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119 f.; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010 § 242 Rn. 163, jeweils m.w.N.).
33
bb) Ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsbedingungen von einem durch die H. -Gruppe beauftragten Makler konzipiert und eingebracht wurden und schon daher nicht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen wären (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477 Rn. 2-4), ist die so verstandene Regelung der Ziffer 2.1.1.1 VB nicht unklar i.S. von § 305c BGB.
34
Die Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass ein Versicherungsfall immer entweder den Verlust oder die Beschädigung der transportierten Sache voraussetzt und es nur im Übrigen keine Rolle spielt, auf welcher Ursache ("gleichviel aus welcher Ursache") dies beruht. Soweit die Ursachen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versicherungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschla- gung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen. Ein davon abweichendes allgemeines Sprachverständnis ist hier nicht festzustellen (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 b; MünchKomm-BGB/Basedow, 5. Aufl. § 305c Rn. 25; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305c Rn. 128).
35
Die c) Valoren-Transport-Versicherung ist nicht zu einer Haftpflichtversicherung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin erweitert.
36
Allerdings nennt Ziffer 2.1.2 VB "die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern" als vom Versicherungsschutz umfasst. Damit wird jedoch im Anschluss an die bereits erörterten voranstehenden Klauseln lediglich die Transportgefahr konkretisiert, nicht aber der Gegenstand der Versicherung auf die Deckung der Haftung für reine Vermögensschäden erweitert. Ob sich dies für Versicherungsnehmer und Versicherte schon daraus ergibt, dass die Elemente der Transportversicherung bei einer Gesamtbetrachtung der Bedingungen überwiegen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81, VersR 1983, 949 unter II und vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69, VersR 1972, 85, 86; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 412; Koller in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. § 130 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 7). Denn jedenfalls soll die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung des Werttransportunternehmens in Abgrenzung zu einer unter Umständen weitergehenden vertraglichen Haftung i.S. von Ziffer 2.1.3 VB, für welche Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraus- setzung vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer gewährt wird, lediglich klarstellen, für welche aus einem Verlust oder einer Beschädigung des Transportguts entstehenden Ansprüche des Eigentümers die Versicherer einstehen wollen.
37
Die d) Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe - abweichend vom Wortlaut des Versicherungsvertrages - zwischen der H. -Gruppe und den Versicherern Einigkeit bestanden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz nicht davon abhinge, auf welche Art und Weise Gelder verloren gingen, so dass auch Buchgeld einbezogen worden sei.
38
Bei der Auslegung eines Vertrages kann dessen Wortlaut zwar zurücktreten , wenn feststeht, dass die Vertragschließenden mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, die vom Wortlaut nicht ohne weiteres oder nicht gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). Andererseits dürfen einem Erklärungstatbestand nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von denen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1975 - VI ZR 228/73, VersR 1975, 701 unter II 1).
39
Ein vom Vertragswortlaut abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier nicht dargelegt. Dass die Klägerin, die am Abschluss des Versicherungsvertrages nicht beteiligt war, den Inhalt - nunmehr - anders verstehen will, reicht dafür nicht aus. Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die H. - Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Ver- trag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei.
40
2. Ein innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums eingetretener Versicherungsfall ist nicht dargetan.
41
a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuweisen , dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG § 129 Rn. 14; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56).
42
Eine aa) abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der Versicherungsnehmerin zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages. Die hiervon abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 137/08, juris Rn. 170 ff.) trifft nicht zu.
43
bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, ein effektiver Versicherungsschutz vor Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin könne nur dann gewährleistet werden, wenn den Versicherer zumindest die Darlegungslast dafür treffe, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht habe. Müsse demgegenüber der Versicherte Manipulationen des Versicherungsnehmers darlegen, liefe der ihm versprochene Schutz vor Unterschlagungen leer, da ihm die für einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen fehlten.
44
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei den hier in Rede stehenden Verträgen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine engere Interessenverbindung besteht als zwischen versichertem Auftraggeber und Versicherungsnehmer, und Letzterer daher dem Lager des Versicherers zuzurechnen ist.
45
cc) Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass der Auftraggeber infolge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Transportvertrages besseren Einblick in die für den Geldtransport verabredeten Abläufe hat als der Versicherer, der regelmäßig keine - eigene - Kenntnis von den konkreten Transportvorgängen erlangt. Den jeweiligen Auftraggebern ist - im Gegensatz zum Versicherer - zum einen bekannt, welche Gelder dem Versicherungsnehmer zum Transport anvertraut werden und was im Einzelnen nach Maßgabe des Transportvertrages mit dem jeweiligen Transportgut geschehen soll; aus diesem Transportvertrag oder auch aus den §§ 675, 666 BGB hat der Auftraggeber zum anderen Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer ihm Auskunft über die weitere Behandlung und insbesondere den Verbleib und die Verbuchung der transportierten Gelder gibt. Daneben hat es der Auftraggeber über die Gestaltung des Transportvertrages selbst in der Hand, seine Interessen am Erhalt des Transportguts durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. Daher erscheint es nicht geboten, dem Versicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht hat.
46
b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bargeld innerhalb des versicherten Zeitraums (Ziff. 3.1 und 3.2 VB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
47
aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe eingezahlt worden.
48
Die Klägerin hat insoweit nicht abweichend vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass das betreffende Bargeld in der Zeit vom 14. bis zum 17. Februar 2006 an die H. T. GmbH übergeben wurde , und im Weiteren nur erklärt, es sei "völlig unklar und … auch nicht bekannt, was mit den bei ihr … abgeholten Geldern tatsächlich geschehen" sei. Im Übrigen hat sie sich darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen.
49
bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen.
50
(1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Hier ist der Transportvertrag erfüllt worden, weil das Transportgut körperlich zu einer Filiale der Deutschen Bundesbank verbracht und dort einem für die Entgegennahme des Geldes zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde.
51
Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eingetreten , dass die nachfolgend anstehende Überweisung auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld (vgl. dazu Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 414; Thume, TranspR 2010, 362,

366).


52
(2) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die H. T. GmbH nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen. Ein Verbot der Einzahlung auf ein H. -Konto sei dem Transportvertrag und dem Leistungsverzeichnis weder nach deren Wortlaut noch sonst durch Auslegung zu entnehmen.
53
Soweit Ziffer 3 des Leistungsverzeichnisses die "Einzahlung" der ausgezählten Bargelder bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des von der Klägerin bei der D. Bank geführten Kontos vorsehe, könne dies zwar als Indiz für die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens verstanden werden, eindeutig sei das aber nicht. Der Klägerin sei es ersichtlich auf eine Gutschrift am ersten auf die Abholung folgenden Bank- arbeitstag angekommen; das sei aber auch ohne eine Direkteinzahlung (Nicht-Konto-Verfahren) zu erreichen gewesen. Die H. T. GmbH sei infolgedessen nur hinsichtlich des Leistungserfolges, nicht aber hinsichtlich des Weges der Verbuchung gebunden gewesen.
54
(3) Damit hat das Berufungsgericht die genannten Vereinbarungen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist hier nicht der Fall.
55
(a) Sowohl den Vertragswortlaut als auch den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa).
56
Anders als die Revision meint, ist weder im Transportvertrag noch im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss. Festgelegt sind lediglich das ZielKonto , der Zeitpunkt der dortigen Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung eines Kontos der H. -Gruppe oder eines anderen - etwa treuhänderischen - Kontos untersagt.
57
§ 1 Nr. 1 des Transportvertrages bestimmt nur, dass der Transport andauere, "bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind", und knüpft damit an die körperliche Übergabe an, ohne diese mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbinden. In diesem Sinne ist in § 2 Nr. 3 vereinbart, dass die Haftung "nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten" ende, ohne dass eine Konkretisierung der Art und Weise der Übergabe erfolgt wäre.
58
Für einen anderweitigen Willen der Parteien des Transportvertrages bei dessen Abschluss ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit gerade die Art und Weise der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespräche ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH waren, sondern legt lediglich dar, wie sie den Transportvertrag im Nachhinein versteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern für die Klägerin erkennbar war, dass Einzahlungen durch die H. T. GmbH nicht im Wege des Nicht-Konto-Verfahrens erfolgten.
59
(b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).
60
(aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin insbesondere auf den Zeitpunkt der Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung angekommen, überzeugt schon deshalb, weil allein dieses Interesse - neben detaillierten Regelungen zu Abholung und Bearbeitung des Bargeldes - einen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag im Vertragswerk der Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH gefunden hat. Ein Interesse der Klägerin, gerade auch mittels der Einzahlungsmodalitäten vor dem Insolvenzrisiko der H. - Gruppe geschützt zu werden, findet im Vertragswortlaut demgegenüber keinen entsprechenden Anhalt.
61
Sind die Interessen der Klägerin trotz der gerade beim Transport von Bargeld bestehenden Gefährdungslage (vgl. nur Thume, TranspR 2010, 362, 365) in dem von ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH geschlossenen Vertrag indes nicht hinreichend geschützt , muss sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen - insbesondere im Verhältnis zur nicht beteiligten Beklagten - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen eigenen Versicherungsvertrag abzuschließen (vgl. dazu Thume, TranspR 2010, 362, 365), und stattdessen die H. T. GmbH nach § 5 Abs. 1 des Transportvertrages verpflichtete, ihrerseits Versicherungsschutz zu unterhalten, der eine Haftung für die beauftragten Tätigkeiten abdecken sollte. Dafür war die von der H. -Gruppe genommene Valoren-Transport-Versicherung jedoch zu Teilen ungeeignet. Sie erstreckte sich gerade nicht auf die vertragliche Haftung der H. T. GmbH, da es an der hierfür nach Ziffer 2.1.3 VB erforderlichen Genehmigung der Beklagten fehlte.
62
(bb) Die Auslegung des Transportvertrages und des Leistungsverzeichnisses durch das Berufungsgericht wird nicht zuletzt dadurch gestützt , dass bei der Verbuchung eingelieferten Bargeldes die Zwischenschaltung eines Kontos der H. -Gruppe ein nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank zulässiger Weg der Geldentsorgung war. Bei diesem als "kontogebunden" bezeichneten Verfahren fielen zudem - für die jeweiligen Auftraggeber von Geldtransporten günstig - geringere Bearbeitungsgebühren als bei einer Abwicklung im Nicht-KontoVerfahren an, da es weniger gebührenpflichtige Vorgänge beanspruchte. Daher stellt sich diese Praxis nicht als nur nachteilig für die Klägerin dar, weshalb es auch keiner ausdrücklichen Gestattung dafür bedurfte (a.A. Thume, TranspR 2010, 362, 366).
63
(4) Entgegen der Annahme der Revision kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken der H. -Unternehmen dienten. Diese allein im Verhältnis der Klägerin zur H. T. GmbH gründenden Überlegungen sind nicht geeignet, einen Anlass für eine nachträgliche Erweiterung des vertraglich abgesteckten Schutzbereichs der Transportversicherung zu geben. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die H. T. GmbH eine über den Transportauftrag hinausreichende Vermögensbetreuungspflicht übernommen hat. Vor deren Verletzung böte indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz. Der stoffliche Zugriff auf das Transportgut setzt - ähnlich wie die für eine Unterschlagung i.S. von § 246 StGB vorausgesetzte Zueignung - einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden voraus, in dem sich der Zugriff manifestiert. Daran fehlt es.
64
c) Dass die H. T. GmbH die für die Klägerin zu entsorgenden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank möglicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht zu begründen, denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (§§ 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlossen war.
65
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Ziffer 2.1.1.1 VB i.V.m. Ziffer 12 VB zu. Das der H. T. GmbH überlassene Bargeld ist nicht verschollen i.S. von Ziffer 12 Abs. 2 VB. Sein Verbleib ist nicht ungewiss. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass das zu entsorgende Geld vollständig bei der Deutschen Bundesbank zugunsten eines Kontos der H. -Gruppe eingezahlt wurde.
66
4. Die Folge, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall hier nicht eingetreten ist, bedarf - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Armbrüster, r+s 2011, 89, 95 f.) - auch keiner Korrektur im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages.
67
Selbst wenn den Auftraggebern der H. -Gruppe bei Vertragsschluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes nicht bewusst gewesen wäre und sie als Versicherte der Valorenversicherung die Erwartung gehegt haben mögen, sämtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mittels ergänzender Auslegung der Vertragsbestimmungen. Damit würde der allein gewährte Sachversicherungsschutz nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies überschritte die Grenze einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung , denn sie darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stünde (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 2 und vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304).
68
II. Ein eigener Anspruch aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigung steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die darin gegebene Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte die Klägerin Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten , dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Gerade daran fehlt es hier.
69
III. Da nach alldem schon kein Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechten konnte.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 117/09 Verkündetam:
25.Mai2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Valoren-Transportversicherung
Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung,
wenn die Bedingungen des Transportvertrages es nicht ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin
transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren
Namen lautenden Konto gutbringt (HEROS I).
BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 117/09 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2011

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als führendem Versicherer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung". Deren Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) lauten - nach der zuletzt ausgestellten Police Nr. 7509 - auszugsweise wie folgt: "Gegenstand der Versicherung: Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken , sämtliche Edelmetalle (ausgenommen reine Edelmetalltransporte ), Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen, usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten. … 2. UMFANGDERVERSICHERUNG 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden 2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist: 2.1.1.1 jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat, … 2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern 2.1.3 die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer … 3. DAUERDERVERSICHERUNG 3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin. 3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeich- neten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. … 12. VERSCHOLLENHEIT Sind die Güter verschollen oder werden die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist."
2
Die Klägerin macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bargeldentsorgungen in der Zeit vom 14. bis 17. Februar 2006 geltend. Hiermit war die H. T. GmbH auf der Grundlage eines mit der Muttergesellschaft der Klägerin im April 2002 geschlossenen Rahmenvertrages ("Transport- und Bearbeitungsvertrag", im Folgenden: Transportvertrag) beauftragt. Dieser lautet auszugsweise: "§ 1 1. Das Transportunternehmen führt für den Auftraggeber und/oder auftrags des Auftraggebers für dessen mittelbare und unmittelbare Beteiligungsgesellschaften mit besonders geschützten und gepanzerten Spezialfahrzeugen und ausschließlich mit dem Personal des Transportunternehmens Transporte von Bargeld, Wertpapieren und Wertsachen aus. Der Transport beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zu transportierenden Werte in die Obhut des Transportunternehmers übergeben werden und dauert an, bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind. … 2. Der Auftraggeber wird gemeinsam mit dem Transportunternehmen vor Durchführung des ersten Transports eine schriftliche Vereinbarung (Leistungsverzeichnis) … darüber treffen, wie die Transporte im einzelnen durchzuführen sind. … § 2 1. Das Transportunternehmen haftet dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art auf den für den Auftraggeber ausgeführten Transporten, und zwar ungeachtet der Ursache des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung …. … 3. Die Haftung beginnt mit der Übergabe der Gegenstände an das Transportunternehmen und endet nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten. … § 4 … 3. Die Übergabe und Ablieferung des Transportgutes hat ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers , von Kreditinstituten oder der LZB nach näherer Maßgabe des Auftraggebers bzw. der Kreditinstitute oder LZB zu erfolgen.
§ 5 1. Das Transportunternehmen ist verpflichtet, jederzeit zur Absicherung der Haftung, die sich für das Transportunternehmen aus diesem Vertrag ergibt (§ 2), einen Versicherungsschutz zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung der Versicherer oder Versicherungsmakler nachzuweisen. …"
3
Darüberhinausverein barte die Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH im Dezember 2004 ein gesondertes, für die Klägerin geltendes Leistungsverzeichnis. Dort ist unter anderem geregelt : "3. Bearbeitung der Werte Das Transportunternehmen übernimmt die Auszählung der einzelnen Werte und erstellt eine Abrechnung, aus der je Kasse die einzelnen Wertarten wie z.B. Papiergeld , Hartgeld, Schecks … hervorgehen. Die Werte der einzelnen Kasse sind zum Wert der Filiale der K. F. GmbH und ggf. weiter zum gesamten Bearbeitungswert aller Filialen der K. F. GmbH zu verdichten. … Die Einzahlung der ausgezählten Bargelder erfolgt am nächsten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag bei der B. -Filiale zu Gunsten des für die K. F. GmbH bei der D. B. AG … geführten Kontos …. Das Transportunternehmen stellt sicher, daß die Gutschrift auf dem Konto valutarisch am ersten, auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag erfolgt. Bei einer verzögerten Gutschrift wird vom Transportunternehmen der Zinsnachteil in Höhe des Kontokorrentzinssatzes an den Auftraggeber erstattet. …"
4
Die Klägerin erhielt im Dezember 2005 eine "Versicherungsbestätigung" , über den Abschluss einer Versicherung für die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicherten Interessen, die Haftungshöchstsummen sowie Umfang und Gegenstand der Versicherung.
5
Im Februar 2006 kam es, nachdem Ende 2005 ein Großkunde seine Aufträge gekündigt hatte, zum Zusammenbruch der H. -Gruppe und schließlich zur Verhaftung ihrer führenden Mitarbeiter. Im nachfol- genden, gegen diese gerichteten Strafverfahren wurde ausweislich einer revisionsgerichtlichen Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 1. April 2008 - 3 StR 493/07, wistra 2008, 427) festgestellt, dass die H. -Gruppe spätestens seit Mitte der 1990er Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte. Unter anderem um Liquiditätsengpässe auszugleichen, wurden laufend die im Zuge von Transportaufträgen entgegengenommenen Gelder nicht sogleich den Konten der jeweiligen Auftraggeber gut gebracht, sondern zu Teilen zur Befriedigung anderweitig offen stehender Forderungen verwendet. Der Ausgleich für die dadurch zunächst geschädigten Auftraggeber erfolgte zeitverzögert durch einen entsprechenden Zugriff auf spätere Geldtransporte , so dass die Auskehrung der Gelder der Vortage sich zwar - oft nur um einen Tag - verzögerte, die Fehlbeträge im Übrigen aber nicht auffielen. Daraus hatte sich eine vielfach als "Schneeballsystem" bezeichnete Dynamik wachsender Finanzierungslücken entwickelt.
6
Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Klägerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsorgung überlassenes Bargeld nicht mehr (vollständig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. -Gruppe eröffnet worden war, focht die Beklagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger Täuschung an.
7
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner darüber, ob die H. T. GmbH im Umgang mit dem ihr anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

8
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Versicherungsleistung zu, da die H. T. GmbH befördertes Bargeld nicht bestimmungsgemäß auf ihr Konto eingezahlt habe. Die - ihrer Auffassung nach dafür darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine vertragsgemäße Geldentsorgung stattgefunden habe. Die H. T. GmbH sei nicht berechtigt gewesen, zum Transport übernommenes Geld zunächst auf ein eigenes, von ihr bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto einzuzahlen oder sogar bereits vor der Einzahlung Bargeld der Klägerin mit dem anderer Auftraggeber zu vermischen. Hierin lägen sowohl vertragliche Pflichtverletzungen als auch ein Verlust i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB und eine bedingungsgemäße Unterschlagung, die jeweils einen Versicherungsfall begründeten. Der Versicherungsschutz, der sich nicht nur auf Bargeld beschränke , sondern ebenso Buch- oder Giralgeld umfasse, erstrecke sich auch auf den Fall, dass eine Weiterüberweisung unterbleibe.
9
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 87.674,13 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
11
A.DasBerufungsgeric ht hat ausgeführt:
12
Die von der H. -Gruppe bei der Beklagten genommene Valorenversicherung (Police Nr. 7509) versichere nur Bargeld, nicht aber Buch- oder Giralgeld. Es handele sich um eine Sachversicherung von Gütern, deren Versicherungsfall einen "stofflichen Zugriff" auf das Transportgut verlange. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinnzusammenhang der Vertragsbedingungen. Der "Gegenstand der Versicherung" beziehe sich lediglich auf Sachen; zahlreiche weitere Bestimmungen (Ziff. 3, 4, 5, 12 VB) knüpften ebenfalls ersichtlich an Bargeld als Sache an und enthielten keine Regelungen, die dafür sprächen, dass auch Buchgeld mitversichert sei. Nichts anderes ergebe sich aus der Ziffer 2.1.1.1 VB, da dort nur der Umfang der Versicherung im Sinne einer "Allgefahrenversicherung" geregelt werde, nicht jedoch deren Gegenstand und Dauer. Dass trotz dieser abweichenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen zwischen der H. -Gruppe und der Beklagten von Anfang an Einigkeit bestanden habe, Buchgeld sei versichert , habe die Klägerin nicht vorgetragen.
13
Wegen der alleinigen Versicherung von Bargeld liege ein Versicherungsfall hier nicht vor. Für ihn sei die Klägerin nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395) darlegungs- und beweispflichtig. Etwas anderes folge nicht aus Ziffer 12 VB. Diese Regelung sei nicht als Beweislastregelung zu Lasten der Versicherer zu verstehen.
14
Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass es zu einem körperlichen Zugriff auf das Bargeld gekommen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieses bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablie- ferung bei der Deutschen Bundesbank verloren gegangen sei. Ein Verlust oder Schaden i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB liege nicht darin, dass transportiertes Bargeld auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank ohne zeitgleichen Auftrag zur Weiterleitung auf ein Konto der Hausbank der Klägerin eingezahlt worden sei. Insoweit stehe nach dem Transportvertrag und dem für die Klägerin vereinbarten Leistungsverzeichnis schon nicht fest, dass die H. T. GmbH verpflichtet gewesen sei, eingesammeltes Geld unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank einzuzahlen (Nicht-Konto-Verfahren), jedenfalls sei es nicht praktiziert worden. Das sei für die Klägerin erkennbar gewesen und von ihr über einen längeren Zeitraum gebilligt worden.
15
Ein Versicherungsfall sei auch nicht bereits vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank in einer Vermischung der Gelder verschiedener Auftraggeber zu sehen. Allein die bloße Absicht der H. -Gruppe, bei der Klägerin eingesammeltes Geld nicht weiterzuleiten, begründe noch keinen Versicherungsfall. Es fehle insoweit ebenfalls am stofflichen Zugriff auf das Transportgut. Zudem sei auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 VB gegeben. Die H. -Gruppe habe vielmehr um den Verbleib des Geldes gewusst.
16
Anspruch Ein auf Versicherungsleistung bestehe darüber hinaus auch deshalb nicht, weil der Versicherungsvertrag wirksam angefochten sei. Die H. -Gruppe habe den Versicherern bei Abschluss der Police Nr. 7509 arglistig unter anderem das von ihr unterhaltene "Schneeballsystem" verschwiegen. Die darauf gestützte Anfechtung sei weder vertraglich noch wegen einer etwaigen Kenntnis der Beklagten von den Geschäftspraktiken der H. -Gruppe ausgeschlossen.

17
Der Klägerin stehe weder ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch ein eigenständiger Anspruch aus der ihr übersandten Versicherungsbestätigung zu.
18
B. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
19
I. Die Beklagte ist aus der mit der H. -Gruppe abgeschlossenen Valorenversicherung nicht verpflichtet, der Klägerin als Versicherter dieses Vertrages Versicherungsschutz zu gewähren und ihr die behaupteten Schäden im Zusammenhang mit der von der H. T. GmbH durchgeführten Geldentsorgung zu erstatten.
20
Die Klägerin, die nach §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 2 VVG a.F. i.V.m. Ziffer 11.3.1 VB aufgrund der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter der H. -Gruppe zur gerichtlichen Verfolgung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüche berechtigt ist, hat nicht nachgewiesen , dass der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der Versicherung fällt. Es fehlt an einem bedingungsgemäßen - stofflichen - Zugriff i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB auf eine versicherte Sache innerhalb des nach Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums.
21
1. Durch den Vertrag über eine Valorenversicherung ist nur das von der H. -Gruppe transportierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Geschützt ist das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Das folgt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aus einer Zusammenschau der Versicherungsbedingungen (zu vergleichbaren Bedingungen: Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 4 ff. und - IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 4 ff.).
22
Zu diesem Ergebnis gelangt bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Versicherungsbedingungen auch ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer einer Transportversicherung (vgl. für die ständige Senatsrechtsprechung zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen: Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85), der zudem die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Versicherten beachtet (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. März 2003 - IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2 b und vom 16. März 1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383). Werden Versicherungsverträge - wie hier - typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend. Deshalb ist in der Transportversicherung zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen , dass Versicherungsnehmer und Versicherter im Regelfall Kaufleute , zumindest aber geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut sind (Senatsurteil vom 9. Mai 1984 - IVa ZR 176/82, VersR 1984, 830 unter I 2; MünchKomm-VVG/Reiff, AVB Rn. 80; BK/Dallmayr, VVG Vorbem. §§ 129-148 Rn. 24). Mit solchem Wissen ausgestattete Versicherungsnehmer und Versicherte werden jedoch ohne weiteres erkennen, dass die hier genommene Valorenversicherung nicht sämtliche, sich aus der Tätigkeit der H. -Gruppe ergebende Risiken abdeckt, und die durch die Versicherungsbedingungen vorgegebene Reichweite des Versicherungsschutzes ermessen können.
23
a) Gegenstand der Versicherung sind nach dem für die Auslegung in erster Linie maßgeblichen Wortlaut der dem Vertrag vorangestellten Bestimmung lediglich Sachen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im körperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden. Nur diese sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Dem können Versicherungsnehmer und Versicherter entnehmen , dass der Versicherungsschutz ausschließlich den stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfasst.
24
aa) Allein ein solches Verständnis entspricht dem Charakter des Vertrages als Valoren-Transport-Versicherung. Sie ist keine "Geld-" oder "Geldwertversicherung", sondern als Geld- und Werttransport-Versicherung lediglich eine (Sach-)Versicherung von Gütern. Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transports durch das befördernde Unternehmen. Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 8 m.w.N.; Thume, TranspR 2010, 362, 365 f.).
25
bb) Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den stofflichen Zugriff bestätigt auch ein Blick auf den Zusammenhang, in welchen Ziffer 2.1.1.1 VB gestellt ist. Denn die Leistungsausschlüsse der Ziffern 2.1 und 2.2.2 VB nehmen nur bestimmte, physisch auf die Sach- substanz einwirkende Gefahren von der Leistung aus und legen damit nahe, dass es bei dem Versicherungsschutz insgesamt allein um den Schutz körperlicher Gegenstände geht.
26
Das Erfordernis eines stofflichen Zugriffs auf das Transportgut erschließt sich Versicherungsnehmer und Versichertem zudem aus der in Ziffern 3.1 und 3.2 VB bestimmten Dauer der Versicherung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach nur auf den Zeitraum von der - körperlichen - Übergabe der versicherten Güter an den Versicherungsnehmer bis zur - wiederum körperlichen - Übergabe an die von den Versicherten zu bestimmende Stelle.
27
Demgemäß werden in Ziffer 4 VB Haftungshöchstsummen vereinbart , die lediglich am Sicherheitsniveau der jeweiligen Transportstrecke und -ausführung ausgerichtet sind oder typische Risiken des Sachzugriffs wie das so genannte Bürgersteig- und das Einbruchdiebstahlrisiko betreffen. Die Berechnung der Prämien orientiert sich nach Ziffer 5.1 VB nur am Umfang von Transport, Lagerung und Bearbeitung von Sachen , namentlich Papier- und Hartgeld.
28
Letztlich findet dieses Verständnis des Vertragsinhalts seinen Niederschlag in Ziffer 12 VB, wonach die Versicherer im Fall des Totalverlustes Ersatz leisten müssen, wenn die Güter verschollen sind oder durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand an- oder zurückgehalten werden. Auch daraus erschließt sich, dass nur körperliche Gegenstände während des Transports versichert sind, nicht hingegen ein in ihnen verkörperter Geldwert.
29
Nichts cc) anderes folgt draus, dass sich der "Gegenstand der Versicherung" auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Tätigkeiten erstreckt. Diese dem Vertrag vorangestellte Beschreibung des Inhalts der Versicherung setzt ebenfalls den körperlichen Gewahrsam des Transporteurs voraus. Die darin angesprochenen Tätigkeiten sind mithin solche, die einen stofflichen Zugriff auf versicherte Sachen erfordern, selbst wenn die H. -Gruppe im Rahmen der mit ihren Auftraggebern abgeschlossenen Transportverträge weitergehende Pflichten übernommen haben sollte.
30
b) Ein weitergehender, etwa auch auf Buch- oder Giralgeld bezogener Versicherungsschutz folgt nicht daraus, dass nach Ziffer 2.1.1.1 VB Versicherungsschutz für "jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin" versprochen wird.
31
aa) Eingeschlossen werden damit nur Verluste und/oder Schäden, die aus einer Veruntreuung nach § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung ) oder einer "einfachen" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB resultieren, die ihrerseits einen "körperlichen Zugriff" auf die versicherte Sache voraussetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9). Nicht erfasst sind hingegen Verluste und/oder Schäden aufgrund einer Untreue nach § 266 StGB, weil diese Vorschrift nicht - wie § 246 StGB - die Eigentumszuordnung, sondern das Vermögen schützt (vgl. dazu Perron in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 28. Aufl. § 266 Rn. 1).
32
ZweckdieserRegelung ist es, die in Ziffer 2.1.1.1 VB für die Fälle des Verlustes oder Schadens versprochene Allgefahrendeckung ("gleichviel aus welcher Ursache") um zwei besondere Verlust- oder Schadenursachen ("einschließlich Veruntreuung und Unterschlagung") zu ergänzen, die anderenfalls nach allgemeinen Regelungen (§ 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F.) zur Versagung des Versicherungsschutzes führten. Indes reicht diese Erweiterung nicht so weit, dass eine Unterschlagung oder Veruntreuung durch den Versicherungsnehmer auch dann einen eigenständigen Versicherungsfall darstellt, wenn sie nicht zu einem Sachverlust oder -schaden während des versicherten Transportwegs führt, weil sie nur auf den in einer Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert, nicht aber die Sache selbst Zugriff nimmt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 5. März 1971 - 3 StR 231/69, BGHSt 24, 115, 119 f.; Vogel in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2010 § 242 Rn. 163, jeweils m.w.N.).
33
bb) Ungeachtet der Frage, ob die Versicherungsbedingungen von einem durch die H. -Gruppe beauftragten Makler konzipiert und eingebracht wurden und schon daher nicht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen wären (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 74/08, VersR 2009, 1477 Rn. 2-4), ist die so verstandene Regelung der Ziffer 2.1.1.1 VB nicht unklar i.S. von § 305c BGB.
34
Die Klausel bringt klar zum Ausdruck, dass ein Versicherungsfall immer entweder den Verlust oder die Beschädigung der transportierten Sache voraussetzt und es nur im Übrigen keine Rolle spielt, auf welcher Ursache ("gleichviel aus welcher Ursache") dies beruht. Soweit die Ursachen des Sachverlustes oder Sachschadens auf Straftaten des Versicherungsnehmers erweitert werden, die ohne die Klausel § 61 VVG a.F./§ 81 VVG n.F. unterfielen, gehören die verwendeten Begriffe der "Unterschla- gung" und "Veruntreuung" der Rechtssprache an und sind im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2007 (IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 9 und IV ZR 70/07, TranspR 2008, 129 Rn. 9) zu verstehen. Ein davon abweichendes allgemeines Sprachverständnis ist hier nicht festzustellen (vgl. dazu allgemein: Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94, VersR 1995, 951 unter 2 b; MünchKomm-BGB/Basedow, 5. Aufl. § 305c Rn. 25; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305c Rn. 128).
35
Die c) Valoren-Transport-Versicherung ist nicht zu einer Haftpflichtversicherung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin erweitert.
36
Allerdings nennt Ziffer 2.1.2 VB "die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern" als vom Versicherungsschutz umfasst. Damit wird jedoch im Anschluss an die bereits erörterten voranstehenden Klauseln lediglich die Transportgefahr konkretisiert, nicht aber der Gegenstand der Versicherung auf die Deckung der Haftung für reine Vermögensschäden erweitert. Ob sich dies für Versicherungsnehmer und Versicherte schon daraus ergibt, dass die Elemente der Transportversicherung bei einer Gesamtbetrachtung der Bedingungen überwiegen, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 220/81, VersR 1983, 949 unter II und vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69, VersR 1972, 85, 86; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 412; Koller in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. § 130 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 7). Denn jedenfalls soll die Einbeziehung der gesetzlichen Haftung des Werttransportunternehmens in Abgrenzung zu einer unter Umständen weitergehenden vertraglichen Haftung i.S. von Ziffer 2.1.3 VB, für welche Versicherungsschutz nur unter der zusätzlichen Voraus- setzung vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer gewährt wird, lediglich klarstellen, für welche aus einem Verlust oder einer Beschädigung des Transportguts entstehenden Ansprüche des Eigentümers die Versicherer einstehen wollen.
37
Die d) Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, es habe - abweichend vom Wortlaut des Versicherungsvertrages - zwischen der H. -Gruppe und den Versicherern Einigkeit bestanden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz nicht davon abhinge, auf welche Art und Weise Gelder verloren gingen, so dass auch Buchgeld einbezogen worden sei.
38
Bei der Auslegung eines Vertrages kann dessen Wortlaut zwar zurücktreten , wenn feststeht, dass die Vertragschließenden mit einer bestimmten Ausdrucks- oder Darstellungsweise eine übereinstimmende Vorstellung bestimmten Inhalts verbunden haben, die vom Wortlaut nicht ohne weiteres oder nicht gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110). Andererseits dürfen einem Erklärungstatbestand nicht nachträglich Inhalte beigelegt werden, von denen die Parteien bei Vertragsschluss nicht ausgegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1975 - VI ZR 228/73, VersR 1975, 701 unter II 1).
39
Ein vom Vertragswortlaut abweichender Wille der Vertragsparteien ist hier nicht dargelegt. Dass die Klägerin, die am Abschluss des Versicherungsvertrages nicht beteiligt war, den Inhalt - nunmehr - anders verstehen will, reicht dafür nicht aus. Ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durfte das Berufungsgericht deshalb davon ausgehen, die H. - Gruppe als Versicherungsnehmerin und die Versicherer hätten den Ver- trag nicht abweichend von seinem Wortlaut dahin verstanden, dass auch "Buchgeld" versichert sei.
40
2. Ein innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeitraums eingetretener Versicherungsfall ist nicht dargetan.
41
a) Als Versicherte muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt; erst dann hätte die Beklagte nachzuweisen , dass der Verlust nicht auf einer Transportgefahr beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2007 - IV ZR 48/07, VersR 2008, 395 Rn. 14; BGH, Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985, 541 unter 2 und vom 21. Februar 1957 - II ZR 175/55, BGHZ 23, 355, 358; BK/Dallmayr, VVG § 129 Rn. 14; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 129 Rn. 13; Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 415, 418; Enge, Transportversicherung 3. Aufl. S. 56).
42
Eine aa) abweichende Verteilung der Darlegungslast rechtfertigt sich weder daraus, dass die Klägerin behauptet, durch eine vorsätzliche Straftat der Versicherungsnehmerin zu Schaden gekommen zu sein, noch aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages. Die hiervon abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 18. Dezember 2009 - I-20 U 137/08, juris Rn. 170 ff.) trifft nicht zu.
43
bb) Das Oberlandesgericht Hamm hat angenommen, ein effektiver Versicherungsschutz vor Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin könne nur dann gewährleistet werden, wenn den Versicherer zumindest die Darlegungslast dafür treffe, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht habe. Müsse demgegenüber der Versicherte Manipulationen des Versicherungsnehmers darlegen, liefe der ihm versprochene Schutz vor Unterschlagungen leer, da ihm die für einen solchen Nachweis erforderlichen Unterlagen fehlten.
44
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass bei den hier in Rede stehenden Verträgen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eine engere Interessenverbindung besteht als zwischen versichertem Auftraggeber und Versicherungsnehmer, und Letzterer daher dem Lager des Versicherers zuzurechnen ist.
45
cc) Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass der Auftraggeber infolge des mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Transportvertrages besseren Einblick in die für den Geldtransport verabredeten Abläufe hat als der Versicherer, der regelmäßig keine - eigene - Kenntnis von den konkreten Transportvorgängen erlangt. Den jeweiligen Auftraggebern ist - im Gegensatz zum Versicherer - zum einen bekannt, welche Gelder dem Versicherungsnehmer zum Transport anvertraut werden und was im Einzelnen nach Maßgabe des Transportvertrages mit dem jeweiligen Transportgut geschehen soll; aus diesem Transportvertrag oder auch aus den §§ 675, 666 BGB hat der Auftraggeber zum anderen Anspruch darauf, dass der Versicherungsnehmer ihm Auskunft über die weitere Behandlung und insbesondere den Verbleib und die Verbuchung der transportierten Gelder gibt. Daneben hat es der Auftraggeber über die Gestaltung des Transportvertrages selbst in der Hand, seine Interessen am Erhalt des Transportguts durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen und die Überwachung ihrer Einhaltung zu schützen. Daher erscheint es nicht geboten, dem Versicherer in Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss, die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass das Transportgut seinen Bestimmungsort unversehrt erreicht hat.
46
b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bargeld innerhalb des versicherten Zeitraums (Ziff. 3.1 und 3.2 VB) hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
47
aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommene Geld vollständig auf ein bei der Deutschen Bundesbank geführtes Konto der H. -Gruppe eingezahlt worden.
48
Die Klägerin hat insoweit nicht abweichend vorgetragen. Sie hat lediglich dargelegt, dass das betreffende Bargeld in der Zeit vom 14. bis zum 17. Februar 2006 an die H. T. GmbH übergeben wurde , und im Weiteren nur erklärt, es sei "völlig unklar und … auch nicht bekannt, was mit den bei ihr … abgeholten Geldern tatsächlich geschehen" sei. Im Übrigen hat sie sich darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zum weiteren Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat, ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen.
49
bb) Aufgrund der Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank lässt sich ein bedingungsgemäßer Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall nicht feststellen.
50
(1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Hier ist der Transportvertrag erfüllt worden, weil das Transportgut körperlich zu einer Filiale der Deutschen Bundesbank verbracht und dort einem für die Entgegennahme des Geldes zuständigen Mitarbeiter übergeben wurde.
51
Der von der Klägerin behauptete "Verlust" ist erst dadurch eingetreten , dass die nachfolgend anstehende Überweisung auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben ist. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - körperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem Buchgeld (vgl. dazu Thume in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht 2. Aufl. VVG Rn. 414; Thume, TranspR 2010, 362,

366).


52
(2) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die H. T. GmbH nicht verpflichtet war, das Geld unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen. Ein Verbot der Einzahlung auf ein H. -Konto sei dem Transportvertrag und dem Leistungsverzeichnis weder nach deren Wortlaut noch sonst durch Auslegung zu entnehmen.
53
Soweit Ziffer 3 des Leistungsverzeichnisses die "Einzahlung" der ausgezählten Bargelder bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des von der Klägerin bei der D. Bank geführten Kontos vorsehe, könne dies zwar als Indiz für die Vereinbarung des Nicht-Konto-Verfahrens verstanden werden, eindeutig sei das aber nicht. Der Klägerin sei es ersichtlich auf eine Gutschrift am ersten auf die Abholung folgenden Bank- arbeitstag angekommen; das sei aber auch ohne eine Direkteinzahlung (Nicht-Konto-Verfahren) zu erreichen gewesen. Die H. T. GmbH sei infolgedessen nur hinsichtlich des Leistungserfolges, nicht aber hinsichtlich des Weges der Verbuchung gebunden gewesen.
54
(3) Damit hat das Berufungsgericht die genannten Vereinbarungen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise ausgelegt. Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist hier nicht der Fall.
55
(a) Sowohl den Vertragswortlaut als auch den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen hat das Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa).
56
Anders als die Revision meint, ist weder im Transportvertrag noch im Leistungsverzeichnis konkret vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Einzahlung erfolgen muss. Festgelegt sind lediglich das ZielKonto , der Zeitpunkt der dortigen Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung; dagegen findet sich keine Regelung, die die Zwischenschaltung eines Kontos der H. -Gruppe oder eines anderen - etwa treuhänderischen - Kontos untersagt.
57
§ 1 Nr. 1 des Transportvertrages bestimmt nur, dass der Transport andauere, "bis die zu transportierenden Werte in die Obhut des Empfängers übergeben worden sind", und knüpft damit an die körperliche Übergabe an, ohne diese mit weiteren Verhaltensanforderungen zu verbinden. In diesem Sinne ist in § 2 Nr. 3 vereinbart, dass die Haftung "nach der ordnungsgemäßen Übergabe der Gegenstände an den betreffenden Auftraggeber, die Kunden oder die zum Empfang der Gegenstände Berechtigten" ende, ohne dass eine Konkretisierung der Art und Weise der Übergabe erfolgt wäre.
58
Für einen anderweitigen Willen der Parteien des Transportvertrages bei dessen Abschluss ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, ob und inwieweit gerade die Art und Weise der Einzahlungsabwicklung Gegenstand der Vertragsgespräche ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH waren, sondern legt lediglich dar, wie sie den Transportvertrag im Nachhinein versteht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern für die Klägerin erkennbar war, dass Einzahlungen durch die H. T. GmbH nicht im Wege des Nicht-Konto-Verfahrens erfolgten.
59
(b) Den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Hiernach ist eine Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Dabei ist maßgeblich der Einfluss zu berücksichtigen, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.).
60
(aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin insbesondere auf den Zeitpunkt der Wertstellung sowie die Folgen einer Verspätung angekommen, überzeugt schon deshalb, weil allein dieses Interesse - neben detaillierten Regelungen zu Abholung und Bearbeitung des Bargeldes - einen gesonderten, objektiv feststellbaren Niederschlag im Vertragswerk der Muttergesellschaft der Klägerin mit der H. T. GmbH gefunden hat. Ein Interesse der Klägerin, gerade auch mittels der Einzahlungsmodalitäten vor dem Insolvenzrisiko der H. - Gruppe geschützt zu werden, findet im Vertragswortlaut demgegenüber keinen entsprechenden Anhalt.
61
Sind die Interessen der Klägerin trotz der gerade beim Transport von Bargeld bestehenden Gefährdungslage (vgl. nur Thume, TranspR 2010, 362, 365) in dem von ihrer Muttergesellschaft mit der H. T. GmbH geschlossenen Vertrag indes nicht hinreichend geschützt , muss sie die sich daraus ergebenden Konsequenzen - insbesondere im Verhältnis zur nicht beteiligten Beklagten - hinnehmen. Das gilt umso mehr, als sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einen eigenen Versicherungsvertrag abzuschließen (vgl. dazu Thume, TranspR 2010, 362, 365), und stattdessen die H. T. GmbH nach § 5 Abs. 1 des Transportvertrages verpflichtete, ihrerseits Versicherungsschutz zu unterhalten, der eine Haftung für die beauftragten Tätigkeiten abdecken sollte. Dafür war die von der H. -Gruppe genommene Valoren-Transport-Versicherung jedoch zu Teilen ungeeignet. Sie erstreckte sich gerade nicht auf die vertragliche Haftung der H. T. GmbH, da es an der hierfür nach Ziffer 2.1.3 VB erforderlichen Genehmigung der Beklagten fehlte.
62
(bb) Die Auslegung des Transportvertrages und des Leistungsverzeichnisses durch das Berufungsgericht wird nicht zuletzt dadurch gestützt , dass bei der Verbuchung eingelieferten Bargeldes die Zwischenschaltung eines Kontos der H. -Gruppe ein nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank zulässiger Weg der Geldentsorgung war. Bei diesem als "kontogebunden" bezeichneten Verfahren fielen zudem - für die jeweiligen Auftraggeber von Geldtransporten günstig - geringere Bearbeitungsgebühren als bei einer Abwicklung im Nicht-KontoVerfahren an, da es weniger gebührenpflichtige Vorgänge beanspruchte. Daher stellt sich diese Praxis nicht als nur nachteilig für die Klägerin dar, weshalb es auch keiner ausdrücklichen Gestattung dafür bedurfte (a.A. Thume, TranspR 2010, 362, 366).
63
(4) Entgegen der Annahme der Revision kommt es für die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablieferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Klägerin in das kontogebundene Verfahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken der H. -Unternehmen dienten. Diese allein im Verhältnis der Klägerin zur H. T. GmbH gründenden Überlegungen sind nicht geeignet, einen Anlass für eine nachträgliche Erweiterung des vertraglich abgesteckten Schutzbereichs der Transportversicherung zu geben. Sie betreffen vielmehr die Frage, ob die H. T. GmbH eine über den Transportauftrag hinausreichende Vermögensbetreuungspflicht übernommen hat. Vor deren Verletzung böte indes allenfalls eine Haftpflichtversicherung Schutz. Der stoffliche Zugriff auf das Transportgut setzt - ähnlich wie die für eine Unterschlagung i.S. von § 246 StGB vorausgesetzte Zueignung - einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt des Zugreifenden voraus, in dem sich der Zugriff manifestiert. Daran fehlt es.
64
c) Dass die H. T. GmbH die für die Klägerin zu entsorgenden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank möglicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht zu begründen, denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infolge der Vermischung (§§ 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tatsächliche Zugriff der Klägerin darauf nicht ausgeschlossen war.
65
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Ziffer 2.1.1.1 VB i.V.m. Ziffer 12 VB zu. Das der H. T. GmbH überlassene Bargeld ist nicht verschollen i.S. von Ziffer 12 Abs. 2 VB. Sein Verbleib ist nicht ungewiss. Denn mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass das zu entsorgende Geld vollständig bei der Deutschen Bundesbank zugunsten eines Kontos der H. -Gruppe eingezahlt wurde.
66
4. Die Folge, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall hier nicht eingetreten ist, bedarf - entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Armbrüster, r+s 2011, 89, 95 f.) - auch keiner Korrektur im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versicherungsvertrages.
67
Selbst wenn den Auftraggebern der H. -Gruppe bei Vertragsschluss das Risiko einer weisungswidrigen Nichtweiterleitung des Geldes nicht bewusst gewesen wäre und sie als Versicherte der Valorenversicherung die Erwartung gehegt haben mögen, sämtliche Risiken seien abgedeckt, die daraus resultieren, dass das Transportgut einem Dritten anvertraut werden musste, schafft dies keine Grundlage für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes mittels ergänzender Auslegung der Vertragsbestimmungen. Damit würde der allein gewährte Sachversicherungsschutz nachträglich zu einer Haftpflichtversicherung erweitert. Dies überschritte die Grenze einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung , denn sie darf nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, die in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stünde (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 2 und vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304).
68
II. Ein eigener Anspruch aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbestätigung steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die darin gegebene Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag überein. Auch danach konnte die Klägerin Versicherungsschutz nur für den Fall erwarten , dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Transportstrecke kam. Gerade daran fehlt es hier.
69
III. Da nach alldem schon kein Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte den Versicherungsvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechten konnte.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008 - 8 O 67/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 192/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 386/02
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen
grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen und erledigt sich
dieser Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache
, ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg
hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht
zurückzuweisen (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 6. Mai
2004 - I ZR 197/03 - BGH-Report 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom
8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb).
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - OLG Bamberg
LG Coburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 27. Oktober 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 40.912 €

Gründe:


I. Die Parteien sind Versicherungsgesellschaften u nd streiten darum , wer von ihnen letztlich für die Kosten des Rücktransports eines in Afrika schwer erkrankten Versicherten nach Deutschland einzustehen hat. Der Versicherte war Mitglied der D. R. , die mit der Klägerin eine Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hatte , den Rücktransport durchführte und dem Versicherten in Rechnung stellte. Diese Kosten wurden zunächst von der Klägerin getragen, die nach den Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte, soweit dem Versicherten ein Deckungsanspruch gegen einen anderen, pri-

mär haftenden Versicherer zustand. Im vorliegenden Fall war der über dieD. R. bei der Klägerin Versicherte außerdem bei der Beklagten krankenversichert. Gegenüber dem Regreßanspruch der Klägerin hat sich die Beklagte unter anderem auf ein Abtretungsverbot in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Klauseln über deren nur subsidiäre Haftung sowie auf die Unanwendbarkeit des § 67 Abs. 1 VVG für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen.
Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen s tattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. a) Die Beklagte macht geltend, die Revision müs se zur Klärung der folgenden drei Grundsatzfragen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden, nämlich ob ein formularmäßiges Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Krankenversicherung wirksam sei, ob Subsidiaritätsklauseln im Rahmen von Flugrückholkostenversicherungen einer Inhaltskontrolle standhielten und ob eine Regreßberechtigung aus § 67 Abs. 1 VVG auch dann angenommen werden könne, wenn der Subsidiärversicherer Zahlungen in Kenntnis seiner nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste.

b) Diese Fragen sind durch das Urteil des Senats v om 21. April 2004 (IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994) geklärt worden. Die Besonder-

heiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine Abweichungen oder Ergänzungen. Allein deshalb kann die Beschwerde hier jedoch nicht zurückgewiesen werden.
2. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist hier berei ts am 15. November 2002 eingelegt worden, also vor dem Urteil des Senats vom 21. April 2004. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde hätte der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht verneint werden können. Mithin konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, daß in einem Revisionsverfahren über die im Allgemeininteresse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler stattfinden werde (zu den Zielen des Revisionsverfahrens nach neuem Recht vgl. allgemein BVerfG NJW 2004, 1371; Wenzel, NJW 2002, 3353 f.).
Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Besch werdeführer nicht durch das Revisionsgericht dadurch entzogen werden, daß durch seine - vom Beschwerdeführer nicht veranlaßte oder auch nur voraussehbare - Arbeits- und Entscheidungsreihenfolge die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe vor der Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Verfahren geklärt werden (so auch BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - BGHReport 2004, 1189 unter 2 b; Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - unter II 2 b bb - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine solche Verfahrensweise würde gegen die in Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG verbürgten Erfordernisse der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechts-

schutzes verstoßen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 74, 228, 234; 96, 27,

39).



b) Anders kann es allerdings liegen, wenn sich die Zulassungsgründe vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde etwa aufgrund einer dem Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse des zu beurteilenden Sachverhalts erledigt haben (wie im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02 - NJW 2003, 1609 unter II 2 a). Denn für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352; Beschluß vom 12. März 2003 aaO; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - NJW 2003, 2319 unter 2 c; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 - NJW 2003, 3352 unter II 6; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b aa).

c) Danach sind in verfassungskonformer Auslegung v on §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 4 ZPO bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen (vgl. Beschluß vom

6. Mai 2004 aaO; Beschluß vom 8. September 2004 aaO unter II 2 b bb (2.)).
3. Dementsprechend hat der Senat das hier angegrif fene Berufungsurteil auf Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten überprüft. Soweit in der Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden, stehensie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zulassungsgründen und können aus den im Senatsurteil vom 21. April 2004 (aaO) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, im vorliegenden Fall bestehe - anders als im Falle des Senatsurteils vom 21. April 2004 - keine Vorleistungspflicht des Subsidiärversicherers und ohne eine solche Verpflichtung sei die vereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam (§ 9 AGBG), rechtfertigt dieser Einwand keine andere Beurteilung. Nach Maßgabe der Ziffer 6.4 der dem Vertrag zwischen der Klägerin und der D. R. zugrunde liegenden "Geschriebenen Beding ungen" erfolgen die Schadenszahlungen monatlich für all diejenigen Schäden, bei denen die Unterlagen vollständig vorliegen (dazu vgl. Ziffer 6.3 der Bedingungen); Ziffer 6.6 bestimmt ergänzend, daß der Rückgriff auf andere eventuell bestehende Kostenträger durch den Versicherer erfolgt. Eine Vorleistung durch die Klägerin entspricht damit den vertraglichen Vereinbarungen;

mit ihr wird innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses ein Schaden ersetzt, der unter den genommenen Versicherungsschutz fällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87 - VersR 1989, 250 unter 3).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/09
vom
27. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen
Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller
am 27. Juni 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom 25. Mai 2011 die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
3
Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revisionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Textstellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringenauseinandergesetzt hat.
4
Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsvertrages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsgericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Verständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschluss beteiligten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten.
5
Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin zu den hier entscheidungserhebli- chen Auslegungs- und Rechtsfragen gegen die anderslautende Auffassung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.09.2008- 8 O 67/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009- 8 U 192/08 -

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 366/03 Verkündet am:
7. Dezember 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3

a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus
unerlaubter Handlung.

b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus
Darlehen.

c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung
über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht
auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestätigung
von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl
und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt - zugleich aus abgetretenem Rec ht seiner Ehefrau - von den Beklagten, denen sie betrügerisches Verhalten vorwerfen, die Rückzahlung eines Darlehens.
Die Beklagten, die zu dieser Zeit bereits in Itali en lebten, benötigten im September 1999 für den geplanten Erwerb eines in Oberitalien gelegenen Hauses entsprechende Geldmittel. Aus diesem Grund suchten sie den Kläger und dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freundschaftliche Beziehungen unterhielten, an deren Wohnsitz in W. auf. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich bereit, den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM zu gewähren und händigten ih-
nen diesen Betrag am 4. September 1999 in W. in bar aus. Die Beklagten unterzeichneten am selben Tag eine von dem Beklagten zu 1 aufgesetzte handschriftliche "Bestätigung", in der sie erklärten, von dem Kläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM "leihweise" zu erhalten , um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanieren. Als Sicherheit werde zugunsten des Klägers und seiner Frau ins Grundbuch die Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu bezahlenden Zinsen betrügen 3% jährlich. Außerdem verpflichteten sie sich, die "geliehene" Summe "schnellstmöglich" zurückzuzahlen.
Mit notariellem Vertrag vom 11. September 1999 kau fte die Beklagte zu 2 das Anwesen in Oberitalien. Nachdem in der Folge weder Darlehenszinsen gezahlt wurden noch eine dingliche Belastung des Grundbesitzes zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte, kündigten diese das Darlehen mit Schreiben vom 2. Mai 2000 und forderten die Beklagten erfolglos zur sofortigen Rückzahlung auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen, die sowohl auf Vertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach dem Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, soweit sie Ansprüche aus Vertrag zum Gegenstand hat, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel ohne Einschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Einschränkung, obwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage nach einer internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben kann (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371), allerdings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt).
Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daß es die Zulassung der Revision auf die geltend
gemachten vertraglichen Ansprüche hat beschränken wollen, die ebenfalls im Streit befindlichen deliktischen Ansprüche von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen hat ausschließen wollen, geht daraus nicht mit hinreichender Klarheit hervor, zumal das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch in den Entscheidungsgründen - unbeschränkt - auf die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung der Sache hinweist. Es ist daher davon auszugehen, daß sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 aaO m.w.Nachw.).

B.


Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Soweit die Klage auf einen deliktischen Anspruch g estützt sei, habe das Landgericht zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ folgende internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zutreffend sei auch, daß sich die deliktische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund des Tatortgrundsatzes (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht richte. Der Kläger habe aber weder den Nachweis einer delik-
tischen Verantwortlichkeit der Beklagten wegen betrügerischen Verhaltens bei den Kreditverhandlungen noch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erbracht. Es stehe nicht fest, daß die Beklagten von vornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen seien. Das ihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne auch auf einem Sinneswandel der Beklagten nach Erhalt des Darlehens beruhen.
Den vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rüc kzahlungsanspruch , der sich jedenfalls mit Rücksicht auf eine von den Parteien konkludent getroffene Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht bestimme, halte der Senat für gegeben. Insoweit fehle es aber nach den maßgeblichen Regelungen des EuGVÜ an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht in Deutschland begründet, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch in Italien zu erfüllen sei. Nach der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. September 1988 (Rs 189/87, NJW 1988, 3088), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen habe, scheide auch eine an den Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anknüpfende Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aus. Da die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der Senat teile , und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, daß beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsstaat angehörten , in dem der Deliktgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet und dessen sachliches Recht sowohl als Delikts- als auch als Geschäftsstatut zur Anwendung berufen sei, lasse der Senat die Revision zu. Die Frage der Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ solle noch einmal grundsätzlich aufgerollt,
jedenfalls aber wegen der besonderen Gegebenheiten des Streitfalles eine erneute Befassung des EuGH herbeigeführt werden.

II.


Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtl icher Überprüfung stand. Für die angeregte erneute Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit der Frage der Annexzuständigkeit im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sieht der Senat allerdings keine Veranlassung.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu de m Ergebnis gelangt , daß die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zulässig, aber unbegründet ist.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
aa) Da die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandg ericht nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, gelten für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) befugt, die - in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02,
WM 2004, 376, 377 f. m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen).
bb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für die auf Deliktsrecht gestützte Klage gegeben.
(1) Das Berufungsgericht hat dies mit Recht nach d em Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien anwendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den Beklagten jedoch bereits am 27. November 2000 zugestellt worden.
(2) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden, die Beklagten also vor den italienischen Gerichten, da sie ihren Wohnsitz in Italien haben. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen regelt.
(3) Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht an genommen hat - hier der Fall, soweit mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen Be-
trugs (Krediterschleichung) und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Insoweit ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, in einem anderem Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, W. .

b) Soweit das Berufungsgericht die auf deliktische Haftung gestützte Klage für unbegründet erachtet hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
aa) Zutreffend ist, daß sich mangels eines gemeins amen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) die deliktische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund der Tatortregel (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht beurteilt , hier also nach den §§ 823 ff. BGB.
bb) Richtig ist ferner, daß sowohl eine Haftung de r Beklagten wegen betrügerischer Krediterschleichung nach den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V. mit § 263 StGB als auch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) den Nachweis eines vorgefaßten Betrugsvorsatzes der Beklagten vorausgesetzt hätte. Der Kläger hätte insoweit beweisen müssen, daß die Beklagten eine in Wahrheit von vornherein nicht bestehende Leistungswilligkeit oder Leistungsfähigkeit vorgetäuscht haben. Dies hat das Beru-
fungsgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der sonstigen relevanten Umstände des Falles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht bewiesen angesehen , da es angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses, zu dem es im Anschluß an die Gewährung des Darlehens zwischen den ehemals befreundeten Ehepaaren gekommen ist, nicht hat ausschließen können, daß das gesamte Verhalten der Beklagten mit einem nachträglichen Sinneswandel zusammenhängt. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die auf vertragliche Ansprüche gestützte Klage hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben, da das EuGVÜ für diese Ansprüche keine Ausnahmevorschrift im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ enthält, die es erlauben würde, die Beklagten, die ihren Wohnsitz in Italien haben, abweichend von der Regel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat zu verklagen.

a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für d en geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, wegen vertraglicher Ansprüche zwar auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden , an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort im Sinne der genannten Vorschrift liegt hier aber nach den beanstandungsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Italien.

aa) Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl. Staudinger /Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004 § 269 Rdn. 2). Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 - Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Wie das Berufungsgericht angesichts des Vertragsschlusses in Deutschland zwischen Deutschen in deutscher Sprache (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560, 561) rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet angenommen hat, kommt hier jedenfalls kraft schlüssiger Rechtswahl der Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) deutsches Recht zur Anwendung.
bb) Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsort es im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sind daher die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen.
(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß an genommen, daß die Beklagten die ihnen obliegende Leistungshandlung für die Rückzahlung des Darlehens an ihrem Wohnsitz in Italien zu erbringen haben. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Daß Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, daß Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt (BGHZ 44, 178, 179 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999, 1000).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si ch auch weder aus den Umständen des Falles noch aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen etwas Abweichendes. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - anders als die Revision - nicht als "Leihe" oder "Gefälligkeitsvertrag", sondern in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag ausgelegt. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf , ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233).
Das ist hier nicht der Fall. Auch die Revision zei gt solche Fehler nicht auf. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, er und seine Frau hätten den Beklagten das Geld mit
der ausdrücklichen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in W. zurückzuerhalten, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abweichenden Leistungsort nicht dargetan ist. Die von den Beklagten unterzeichnete schriftliche Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Beweisantritt des Klägers zur Vereinbarung von W. als Erfüllungsort fehlt in der Berufungsinstanz.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebn is gelangt, daß sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht kraft Sachzusammenhangs aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ herleiten läßt.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. September 1988 (Rs 189/87, Slg. 1988, 5565, 5585 f., Rz. 19, 20 - Kalfelis) eine solche Ausdehnung der Entscheidungskompetenz verneint. Er hat das damit begründet, daß der Ausnahmecharakter der besonderen Vertragsund Deliktsgerichtsstände gemäß Art. 5 EuGVÜ gegenüber dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, bei dem der Kläger seine Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen könne, eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift erfordere. Ein Gericht, das - wie hier - nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zuständig sei, könne über die Klage daher nicht auch unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunkten entscheiden. Dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof
der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 132, 105, 112 f.; 153, 173, 180).
bb) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtig ung der im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte fest.
(1) Soweit das Berufungsgericht auf die in der Lit eratur geäußerte Kritik an der Rechtsprechung verweist (vgl. etwa Geimer NJW 1988, 3089 f.; ders. in Zöller, ZPO 22. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 6, 17; Gottwald IPRax 1989, 272, 273; ders. in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 8 m.w.Nachw.), handelt es sich um Stimmen, die an die schon früher im Schrifttum aus Gründen der Prozeßökonomie befürwortete Annahme eines internationalen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs (vgl. etwa Geimer IPRax 1986, 80, 81; Kropholler, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts Bd. I S. 344 Rdn. 374) anknüpfen. Sie haben den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber nicht zu einer erweiternden Auslegung der Vorschriften veranlaßt. Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen durchgreifende neue Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten.
Der Einwand, entgegen der Auffassung des Gerichtsh ofs der Europäischen Gemeinschaften sei es nicht in jedem Fall möglich, eine alle Anspruchsgrundlagen umfassende Sachentscheidung am Wohnsitzgericht des Beklagten zu erreichen, greift im Streitfall nicht. Hier hätte es dem Kläger offengestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der Beklagten in Italien den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu erledigen.

Der Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz dur ch die gemäß Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere (in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu erheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für nichtdeliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - Réunion européenne ; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404).
Soweit sich die Revision darauf beruft, das EuGVÜ sehe in Art. 22 selbst die Begründung eines einheitlichen internationalen Gerichtsstands kraft besonderen Sachzusammenhangs vor, rechtfertigt auch das die von ihr befürwortete Annahme einer internationalen Annexzuständigkeit nicht. Art. 22 EuGVÜ, der die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind, regelt, schafft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nämlich keine Zuständigkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaates für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen - gemäß EuGVÜ bei diesem Gericht anhängig gemachten - Klage im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C420 /97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 38 m.w.Nachw. - Leathertex).

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Frage der internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht mit Rücksicht auf den Beschluß des X. Zivilsenats vom 10. Dezember 2002 (BGHZ 153, 173), der dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Gericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende Annexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, daß der für den Beschluß vom 10. Dezember 2002 maßgebliche Gesichtspunkt, durch eine umfassende Prüfungskompetenz des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts würden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht berührt, diese seien vielmehr regelmäßig selbst nicht daran interessiert, wiederholt mit demselben Sachverhalt gerichtlich konfrontiert zu werden, auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit entscheidend sei.
Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzusch ließen. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine Erstreckung seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Entscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rücksicht auf die besonders weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrücklich ausgeschlossen (BGHZ 153, 173, 180).
Dem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigk eit hat ein ungleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionale Zuständigkeit. Sie entscheidet über das internationale Privatrecht - das heißt nicht selten mittelbar über das materielle Recht - sowie über das Verfahrensrecht, das Anwendung findet. Die Entscheidung über die in-
ternationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, 86; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 377, 378, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Angesichts dessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.
Diesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urte il vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w. Nachw. - Besix). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. September 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, jeweils m.w.Nachw.). Dem von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 27), wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht durch eine Erweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern durch die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont -
Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und verläßlichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 50). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln gemäß Art. 3, 5, 6 EuGVÜ nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne und vom 19. Februar 2002 aaO S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.). Aus diesem Grund hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur die hier in Rede stehende Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeschlossen. Er hat vielmehr einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das gegen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen beruht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 42 - Leathertex).
(3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des EuGVÜ abs chließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind, rechtfertigt auch der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit haben, demselben Vertragsstaat angehören und das sachliche Recht dieses Staates zur Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An diese Umstände knüpfen die Regelungen des EuGVÜ gerade nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Wohnsitz des Beklagten, sofern nicht - anders als hier - einer der in dem Übereinkommen ausdrücklich genannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter dieser Zuständigkeitsregel stehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten die Verteidigung zu erleichtern (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem vorliegenden. So entfallen für die Beklagten bei einer Klage an ihrem Wohnsitzgericht etwa notwendige Anreisen aus Italien zu Gerichtsterminen nach Deutschland.
cc) Entgegen der Anregung des Berufungsgerichts si eht der erkennende Senat keinen Anlaß, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 846) zur Vorabentscheidung zwecks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vorzulegen. Der erkennende Senat hat als das mit dem Rechtsstreit befaßte nationale Gericht, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, über die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil
vom 16. März 1999 - Rs C-159/97, WM 1999, 1187, 1190, Rz. 14 - Ca- stelletti Spedizioni Internazionali). Diese besteht nicht. Nach der Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entfällt die Verpflichtung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war bzw. eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, und das nationale Gericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415, 3429 ff., Rz. 13 f., 21 - C.I.L.F.I.T.; ebenso BVerfGE 82, 159, 193, 195).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen Appl Ellenberger
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a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend , wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995, 1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f).

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.