Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2014 - IV ZR 191/13
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 191/13
vom
2. April 2014
in dem Rechtsstreit
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2.Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Nach Aktenlage ist das angefochtene Berufungsurteil am 2. Mai 2013 verkündet worden. Das Berufungsgericht hat es dem Klägervertreter am 6. Mai 2013 allerdings mit dem falschen Verkündungsvermerk „Verkündet am 18.04.2013“ und erst am 20. Juni 2013 mit dem zutreffenden Verkündungsvermerk „02.05.2013“ zugestellt. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind damit nicht zwei gesondert anfechtbare Berufungsentscheidungen ergangen, sondern es liegt lediglich ein - zunächst fehlerhaft zugestelltes - Berufungsurteil vor.
Streitwert: bis 30.000 € Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:Streitwert: bis 30.000 € Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
LG Köln, Entscheidung vom 27.06.2012 - 20 O 408/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 U 107/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)