Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2011 - IV ZR 156/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
2. Die Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
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- 1. Der Senat hat die infolge eines Schreibversehens falsche Angabe des Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt.
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- 2. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
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- Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, dergemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - X ZR 127/06, juris Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).
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- Derartige Verstöße liegen nicht vor.
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- a) In Bezug auf den Umfang des Versicherungsschutzes hat die Klägerin zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt geltend gemacht, der Versicherungsvertrag sei anders auszulegen als vom Berufungsgericht und dem Senat angenommen. Einen Gehörsverstoß zeigt sie aber nicht auf.
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- aa) Den unter Beweis gestellten Vortrag, die Maklerin M. GmbH, die den Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten ausgehandelt hatte, habe nach Eintritt der Schadenfälle mehrfach den Standpunkt eingenommen, der Versicherungsschutz reiche "bis zum Konto des Kunden", hat der Senat berücksichtigt. Die Auslegung des Versicherungsvertrages durch das Berufungsurteil erweist sich indes auch dann nicht als rechtsfehlerhaft, wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt; denn er belegt nicht, dass die Vertragsparteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend eine Regelung treffen wollten, die im Wortlaut des Versicherungsvertrages keinen ausreichenden Niederschlag findet.
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- bb) Mit der Behauptung, die Beklagte habe anlässlich früherer Schadenbearbeitungen niemals darauf hingewiesen, dass allein Bargeld versichert sei, hat die Klägerin lediglich ein mögliches Indiz für die Vertragsauslegung benannt. Dass das Berufungsgericht, welches dennoch zu einer anderen Vertragsauslegung gelangt ist, diesen Vortrag übergangen hätte, ist nicht ersichtlich. Erst recht zeigt die Anhörungsrüge keine eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat auf.
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- cc) Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge die Nichtbeachtung von unter Zeugen- und Urkundenbeweis gestellten Versicherungsbestätigungen , die die Beklagte zugunsten zweier anderer Auftraggeber, der C. und der D. Bank, ausgestellt hatte. Das Berufungsgericht durfte im Ergebnis annehmen, dass diese besonderen Versicherungsbestätigungen gegenüber den sonstigen für die Auslegung des Versicherungsvertrages bedeutsamen Umständen keine ausreichende Aussagekraft für den Umfang des Versicherungsschutzes hatten. Insoweit ist bereits ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht nicht belegt. Die Anhörungsrüge zeigt aber insbesondere nicht auf, inwieweit dieser Punkt Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde war und damit eine eigenständige Gehörsverletzung seitens des Senats vorliegen soll.
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- b) Soweit das Berufungsgericht einen - allein versicherten - Verlust von Bargeld im Ergebnis verneint hat, hat es sich bereits mit den von der Anhörungsrüge nochmals vorgetragenen Besonderheiten bei der Auszählung , Einzahlung und Verbuchung des von der Versicherungsnehmerin transportierten Bargeldes, insbesondere auch damit befasst, dass dieses zunächst auf ein Konto der Versicherungsnehmerin bei der Bundesbank eingezahlt wurde und teilweise schon zuvor Buchungsanweisungen erteilt waren, die erst mittels danach eingezahlten Geldes ausgeführt werden konnten. Die Anhörungsrüge kann auch hier keinen Erfolg haben.
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- aa) Mit den von der Klägerin bereits in den Vorinstanzen erhobenen Einwänden gegen eine Auslegung des Wortlauts der Transportver- träge dahin, dass eine Einzahlung transportierten Bargeldes im so genannten Nicht-Konto-Verfahren nicht zwingend geboten sei, hat sich das Berufungsgericht umfangreich auseinandergesetzt. Zu den dazu erhobenen Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Mai 2011 (unter Rn. 18 ff.) ausführlich Stellung genommen , ohne dafür auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09), dem ein anderer Transportvertrag zugrunde lag, zurückzugreifen.
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- (1) Die Anhörungsrüge macht nunmehr geltend, Berufungsgericht und Senat hätten unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu übergangen, dass bei den Verhandlungen anderer Gesellschaften ihres Mutterkonzerns über deren Transportverträge zwischen den Vertragsparteien mündlich ausdrücklich das Nicht-Konto-Verfahren vereinbart worden sei.
- 12
- Ungeachtet dessen, dass sich hieraus kein zwingender Rückschluss auf den Inhalt der hier in Rede stehenden Transportverträgeund insbesondere auch keine - nachträgliche - Änderung der allein maßgeblichen Vereinbarungen der Klägerin und der R. K. GmbH mit der H. W. GmbH ergibt, kann die Klägerin damit nicht mehr gehört werden. Sie macht im Kern geltend, schon das Berufungsgericht habe den genannten Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfahrensfehlerhaft übergangen. Darin liegt eine Verfahrensrüge, die die Klägerin in der von § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO vorgeschriebenen Form und innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erheben müssen.
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- (2) Das Begründungserfordernis des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 unter II 2 b bb; Musielak/Ball, ZPO 8. Aufl. § 544 Rn. 17), denn nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO müssen die Zulassungsgründe in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Das umfasst nicht nur Ausführungen zu den besonderen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern auch Darlegungen dazu, welchen Rechtsverstoß der Beschwerdeführer dem Berufungsgericht zur Last legt und inwieweit dieser entscheidungserheblich ist. Kommt es auf Umstände an, die das Berufungsgericht nach Meinung des Beschwerdeführers verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, so ist nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO eine Verfahrensrüge zu erheben (BGHaaO).
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- (3) Die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich nicht mit der Anhörungsrüge in der Weise beheben, dass darin Verfahrensrügen und der sie stützende Vortrag nachgeholt werden. War die Verfahrensrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde demnach nicht erhoben, stellt es keine Gehörsverletzung des Senats dar, sie nicht beschieden zu haben.
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- bb) Mit der Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Bundesbankgebühren -Abrechnungen hat sich das Berufungsgericht in der Weise auseinandergesetzt, dass es umfangreich die praktische Durchführung der Geldentsorgung untersucht hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, die belegte (geringe) Zahl von Einzahlungen spreche für eine vorherige Bündelung transportierten Geldes und gegen die Praktizierung des Nicht-Konto-Verfahrens. Einen Gehörsverstoß deckt die Anhörungsrüge insoweit nicht auf.
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- cc) Sahen die Transportverträge die Durchführung des NichtKonto -Verfahrens nicht zwingend vor, so stellt es auch keinen Gehörsverstoß dar, wenn das Berufungsgericht in der von der Klägerin dargelegten Behandlung der transportierten Gelder, die es im Berufungsurteil ausführlich erörtert hat, keinen versicherten Bargeldverlust, insbesondere keine bereits ausreichende, nach außen tretende Manifestation des Willens der H. -Verantwortlichen gesehen hat, sich Bargeld schon auf der Transportstrecke anzueignen. Entgegen dem Vorwurf der Anhörungsrüge hat auch der Senat die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin erwogen. Sie räumt selbst ein, dass das transportierte Bargeld in Filialen der Bundesbank eingezahlt worden ist. Die Anhörungsrüge bezweckt insoweit lediglich, die bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Auffassung der Klägerin gegen die anderslautende Auffassung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.
LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2008- 6 O 306/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2009- 8 U 213/08 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.