Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2005 - IV ZR 153/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2004 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Streitwert bis zum 14. September 2005: 101.483,47 €, für das weitere Verfahren 52.500,00 €.
Gründe:
- 1
- I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, de r Auszahlung des Guthabens eines dem Geschäftsbetrieb des Erblassers, des Vaters der Parteien, zuzuordnenden Nachlasskontos in Höhe von 12.858,45 € an den Kläger aufgrund eines Vorausvermächtnisses im Erbvertrag der Eltern der Parteien zuzustimmen. Soweit die Beklagte die Feststellung ihrer Alleinberechtigung an vier weiteren Nachlasskonten, die Übertragung eines Drittels an dem Grundstück Rheinstraße 120 sowie hinsichtlich dieses Objekts Auskunft über die seit dem Erbfall gezogenen Einkünfte begehrt, ist ihre Widerklage vom Landgericht abgewiesen worden. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beklagte möchte mit der Revision, die vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ihre Schlussanträge aus zweiter Instanz in vollem Umfang weiterverfolgen.
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- Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht sie zwei Z ulassungsgründe geltend: Zum einen sei ihr Vortrag unter Verletzung u.a. von § 296 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG zu Unrecht zurückgewiesen worden, der Erblasser habe ihr die Nachlasskonten zu seinen Lebzeiten nicht - wie die Vorinstanzen angenommen haben - als eine diese Miterben beeinträchtigende , vom Erbvertrag der Eltern abweichende Schenkung, sondern als Entgelt dafür übertragen, dass die Beklagte ihren Brüdern auf Veranlassung des Erblassers Miteigentum an einem der Beklagten allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe. Zum anderen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung der Vorinstanzen, der Erblasser habe das Grundstück Rheinstraße 120 zu seinen Lebzeiten den beiden Brüdern der Klägerin übertragen dürfen, ohne dass dies als beeinträchtigende, dem Erbvertrag widersprechende Schenkung gewertet werden könne, weil die Verfügung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, nämlich einen Ausgleich für Vorempfänge der Beklagten zu schaffen, gerechtfertigt sei. Insoweit hält die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich.
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- II. 1. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung im Um fang der Klageforderung mit der Revision angreifen möchte, sind die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht erheblich. In Betracht kommen insoweit nur die Rügen der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Vorbringens zur Entgeltlichkeit der lebzeitigen Kontenübertragungen als verspätet. Das Berufungsgericht stützt die Klageforderung indessen auf §§ 2174, 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser den erbvertraglich vermachten Gegenstand entgeltlich oder unentgeltlich weiterübertragen und damit dem Nachlass entzogen hat. Vielmehr ist die Beklagte als Miterbin unabhängig davon verpflichtet, der Erfüllung des erbvertraglichen Vermächtnisses zugunsten des Klägers zuzustimmen (§ 2058 BGB). Darauf weist das Berufungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich hin. Damit setzt sich die Beklagte in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.
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- 2. Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, d ass sie an den vier weiteren Konten aus dem Nachlass des Vaters der Parteien mit einem Wert von insgesamt 67.734,41 € aufgrund lebzeitiger Übertragung des Erblassers allein berechtigt sei, haben die Vorinstanzen die Widerklage abgewiesen, weil die Beklagte, wenn ihr die Konten überhaupt wirksam übertragen worden seien, deren Gegenwert nach § 2287 Abs. 1 BGB aufgrund des Erbvertrages der Eltern der Parteien zu zwei Dritteln an ihre Brüder herauszugeben habe. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers daran, die Konten allein der Beklagten zukommen zu lassen, sei nicht erkennbar. Den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe ihr die Konten nicht geschenkt, sondern als Entgelt dafür übertragen, dass sie auf seine Veranlassung ihren Brüdern Miteigentum an dem der Beklagten allein gehörenden Haus Talstraße 2 eingeräumt habe, haben die Vorinstanzen als verspätet zurückgewiesen. Die insoweit in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet und rechtfertigen die Zulassung der Revision auch nicht wegen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
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- a) Nach Vorliegen der Klageerwiderung sowie der St ellungnahme des Klägers und des Drittwiderbeklagten zur Widerklage hat das Landgericht zur Vorbereitung des Termins zur ersten mündlichen Verhandlung am 21. August 2002 in einer Verfügung vom 4. Februar 2002 u.a. den Hinweis gegeben, in Bezug auf die streitige Abtretung der Konten sei zu klären, ob § 2287 BGB Platz greife; auch insoweit wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen gesetzt. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, die Dauer dieser Frist sei unklar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich vielmehr deutlich von demjenigen, der dem von der Beschwerde zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts NJW 1982, 1453, 1454 zugrunde lag. Die Frist ist auf der Grundlage der (in der Verfügung nicht ausdrücklich genannten) Vorschrift des § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzt worden; einer Belehrung über die Folgen einer Versäumnis bedurfte es daher nicht (anders als nach §§ 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind die Anforderungen an die aufgegebene Stel- lungnahme zwar - dem Stand des Parteivortrags bis zu dieser Aufklärungsverfügung entsprechend - vom Landgericht nicht näher konkretisiert worden; damit war die Auflage aber auch nicht etwa unklar oder missverständlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a cc). Das Landgericht hat in der Verfügung vom 4. Februar 2002 auf die Darlegungs- und Beweislast zu § 2287 BGB zwar nicht ausdrücklich hingewiesen. Das entband die Beklagte jedoch nicht davon, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu erklären, zumal sie - anders als der Kläger und der Widerbeklagte zu 2), die sich bereits mit Schriftsatz vom 18. März 2002 zu der streitigen Frage geäußert haben - an den Vereinbarungen mit dem Erblasser über dessen hier streitige Konten unmittelbar beteiligt war. Die Beklagte war daher verpflichtet, zunächst einmal die Umstände darzulegen, die den Erblasser nach ihrer Meinung bewogen haben konnten, zu ihren Gunsten zu verfügen (vgl. BGHZ 66, 8, 16 f.; 97, 188, 192 f.).
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- b) Erst lange nach Ablauf der gesetzten Frist und nachdem das Landgericht am Schluss seiner zweiten mündlichen Verhandlung am 12. März 2003 weiteren Termin auf den 8. Oktober 2003 bestimmt hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2003 erstmals vorgetragen , die Abtretung der Sparkonten sei nicht - wie § 2287 BGB voraussetzt - unentgeltlich erfolgt, sondern als Gegenleistung für die Übertragung von zwei Dritteln Miteigentumsanteilen an dem der Beklagten allein gehörenden Grundstück Talstraße 2 an die Brüder. Daraufhin hat das Landgericht der Beklagten mit Verfügung vom 9. September 2003 aufgegeben , nähere Umstände für die behauptete Vereinbarung vorzutragen und klarzustellen, ob der von ihr erwähnte, bereits vernommene Zeuge nunmehr zu deren Beweis benannt werde. Auch wenn das Landgericht in der Verfügung vom 9. September 2003 nicht auf den Ablauf der bereits gesetzten Frist hingewiesen hat, konnte die anwaltlich vertretene Beklagte angesichts dieser Verfügung nicht davon ausgehen (wie die Beschwerde meint), dass die ihr aufgegebene Substantiierung nicht mehr als verspätet angesehen, sondern in jedem Fall berücksichtigt werde. Vielmehr war das Landgericht gehalten, auch verspäteten Vortrag nach Möglichkeit noch zu berücksichtigen, soweit sich eine Verzögerung des Rechtsstreits durch vorbereitende Maßnahmen vermeiden ließ (vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.).
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- c) Der Verfügung vom 9. September 2003 kam die Bek lagte innerhalb der darin gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 15. September 2003 nach. Gleichwohl lud das Landgericht den Zeugen nicht schon bei Eingang dieses Schriftsatzes zu dem bereits anberaumten Verhandlungstermin am 8. Oktober 2003, sondern gab zunächst der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme, die auf eine Woche befristet, auf deren Antrag dann aber um eine weitere Woche verlängert wurde. Die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagte zu 2) ging fristgerecht am 4. Oktober 2003, einem Samstag, beim Landgericht ein. Darin traten sie dem Vorbringen der Beklagten zur Entgeltlichkeit substantiiert entgegen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme des Klägers und Widerbeklagten angemessen u.a. im Hinblick darauf, dass sie an den streitigen Vorgängen anders als die Beklagte nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Ladung des von der Beklagten benannten Zeugen zum Verhandlungstermin am Mittwoch, dem 8. Oktober 2003, sei dem Landgericht am Montag, dem 6. Oktober 2003, als die Stellungnahme des Klägers und des Widerbeklagten zu 2) vorlag, nicht mehr zuzumuten gewesen.
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- Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Wie aus § 273 Abs. 3 ZPO zu entnehmen ist, besteht für das Gericht keine Verpflichtung zu vorbereitenden Maßnahmen wie der Ladung eines Zeugen, solange nicht aufgrund des Vortrags der Gegenseite im Prozess feststeht, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird (BGH, Urteil vom 30. September 1986 - X ZR 2/86 - NJW 1987, 499 unter 3). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, eine Verzögerung des Verfahrens infolge verspäteten Vorbringens durch besondere Eilanordnungen außerhalb des üblichen Geschäftsgangs auszugleichen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 unter II 3 a bb). Die Beklagte hätte den Zeugen, auf den es nach der Verfügung des Landgerichts vom 9. September 2003 ersichtlich ankam, vielmehr von sich aus zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2003 stellen können. Eines besonderen Hinweises darauf, der ohnehin im normalen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre, bedurfte es hier nicht (vgl. zu einem besonderen Fall BGH, Urteil vom 25. März 1980 - KZR 10/79 - NJW 1980, 1848 unter 3).
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- d) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, wa r es grundsätzlich zwar Sache der Vertragserben und nicht der Beklagten als der Empfängerin von Zuwendungen des Erblassers, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 2287 BGB vorzutragen und zu beweisen. Weder aus der schriftlichen Erklärung des Erblassers über die Abtretung der Konten vom 19. November 1998, die die Beklagte für echt hält, noch aus der schriftlichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1998, worin der Erblasser der Beklagten für die Übertragung von Miteigentum zugunsten der Brüder an dem Grundstück Talstraße 2 die Zahlung von 315.000 DM bis zur Fälligkeit einer entsprechenden, als Festgeld angelegten Summe Ende Juni 1999 verspricht, noch aus dem notariellen Vertrag über die Einräumung von Miteigentum zugunsten der Brüder vom 23. Dezember 1998 ergibt sich aber ein Hinweis darauf, dass der Erblasser das Entgelt für die Übertragung des Miteigentums gerade durch Abtretung der hier streitigen Konten aufbringen wollte. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil aus der die Frage der Gegenleistung des Erblassers regelnden Urkunde vom 6. Dezember 1998 entnommen, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe. Die insoweit erhobene Rüge der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Vertragserben, auch wenn sie an der Errichtung dieser Urkunde persönlich nicht beteiligt waren, dennoch als Rechtsnachfolger des Erblassers auf deren Vermutungswirkung berufen können. Mithin war es hier Sache der Beklagten, die von ihr behauptete Zweckbestimmung der Kontenübertragung zu beweisen.
- 10
- 3. Im Übrigen beansprucht die Beklagte mit ihrer W iderklage aufgrund von § 2287 BGB das Miteigentum in Höhe eines Drittels an dem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück Rheinstraße 120 sowie Auskunft über die aus diesem Objekt seit dem Erbfall gezogenen Einkünfte. Dieses Grundstück war im Erbvertrag der Eltern nach deren Tod allen drei Kindern zu gleichen Teilen als Vorerben zugedacht worden. Insoweit handelt es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des gesamten Streitstoffs, der vom rechtlichen Schicksal der unter II 1 und 2 behandelten anderen Gegenstände dieses Rechtsstreits unabhängig ist (vgl. BGHZ 153, 358, 361 f.). Bezüglich dieses Teils lässt der Senat die Revision zu.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 14.11.2003 - 9 O 385/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 1477/03 -
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; - 5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.
(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.