Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2015 - IV ZB 3/15

bei uns veröffentlicht am20.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Eisenhüttenstadt, 6 C 68/13, 25.03.2014
Landgericht Frankfurt (Oder), 15 S 68/14, 06.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 3/15
vom
20. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann
und die Richterin Dr. Brockmöller
am 20. April 2015

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.800 €

Gründe:


1
1. Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer Zahlungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls eines Kraftfahrzeugs. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufungsschrift ließ der Prozessbevollmächtigte des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax an das Landgericht übermitteln. Das Faxgerät zog den Schriftsatz nach der Behauptung des Klägers allerdings unbemerkt fehlerhaft ein, so dass die die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthaltende Seite dem Landgericht erst zwei Tage später mit dem Original der Berufungsschrift zuging. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
2
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 9. April 2015 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 24. März 2015 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe.
3
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der zweiten Instanz hat mit Schriftsatz vom 9. April 2015 beantragt, ihn selbst dem Kläger innerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof als Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen. Zugleich hat er die Rechtsbeschwerde begründet. Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung als Notanwalt hat er vorgetragen, auf seine - wegen Urlaubs einer Vielzahl beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte erschwerte - Suche habe sich ein namentlich benannter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen, wenn die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erneut verlängert werde. Dies sei an der verweigerten Zustimmung der Beklagten gescheitert. In den verbleibenden drei Tagen habe sich trotz Nachfrage bei mehreren, namentlich nicht benannten Kanzleien kein zur Vertretung bereiter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt gefunden.
4
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

5
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
6
a) Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn.2 jeweils m.w.N.). Hat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 jeweils m.w.N.).
7
Daran fehlt es hier. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung des zunächst mandatierten Rechtsanwalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch seine Anstrengungen, einen anderen zur Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Er hat seinen Vortrag, auch soweit er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt namentlich benannt oder Gründe für die Mandatsablehnung vorge- tragen hat, nicht belegt. Darüber hinaus fehlt konkreter Vortrag dazu, an welche Rechtsanwälte der Kläger sich vergeblich gewandt hat. Ihm wäre jedenfalls zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 aaO).
8
b) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO Rn. 5; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9 jeweils m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.
9
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 25.03.2014- 6 C 68/13 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.01.2015- 15 S 68/14 -

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 290/03
vom
16. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Februar 2004

beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert : 36.813,02

Gründe:


1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter 30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlreicher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon

haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsgemäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurückzuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO § 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-

gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle. Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewesen , sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR 133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).

b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 226/13
vom
24. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie
trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden
und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die
Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats
nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

b) Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach
denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer
Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb
Prozesskostenhilfe beantragt hat.

c) Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung
eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden
Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch
die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die
Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).
3
Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
4
2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.
5
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.
Galke Diederichsen Pauge
von Pentz Offenloch

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 9 O 350/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2013 - 24 U 139/12 -
9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.