Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 89/18
published on 25/10/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2018 - III ZR 89/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 89/18
vom
25. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR89.18.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Streitwert für die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2018 sowie die Beschwer betragen 10.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherschutzverein, der die Beklagte auf Unterlassung von Mahn- und Rücklastschriftpauschalen in Anspruch nimmt. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II.
- 2
- Der Streitwert und die Beschwer der Beklagten belaufen sich auf 2.500 € je angegriffener Regelung. Da die Beklagte die Mahn- und die Rücklastpauschalen in vier unterschiedlichen Formen geltend macht, betragen der Streit- wert und die Beschwer insgesamt 10.000 €. Die Abmahnkosten bleiben als Ne- benforderungen bei der Bemessung nach § 4 ZPO unberücksichtigt.
- 3
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren sich der Streitwert und die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln, wohingegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, BeckRS 2017, 103961 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5). Dies gilt nicht nur für die Beschwer und den Streitwert des Rechtsmittels eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Wertfestsetzung im Unterlassungsprozess des unterliegenden Verwenders (vgl. Senat aaO Rn. 4 und 6 mwN.). Der Bundesgerichtshof setzt den Streitwert sowie die Beschwer in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel fest (z.B. Senat aaO Rn. 6 mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte dafür, diese Werte ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen ungeachtet dessen, dass die Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen streitig ist, nicht.
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.01.2017 - 12 O 374/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - I-20 U 39/17 -
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
Unterlassungsklagengesetz - UKlaG
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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.