Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZR 48/10

published on 26.05.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - III ZR 48/10
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Landgericht München I, 3 O 8701/04, 25.11.2008
Oberlandesgericht München, 7 U 1629/09, 10.02.2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 48/10
vom
26. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe:


1
Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat
1
hat den Vortrag, der erneut mit der Anhörungsrüge in Bezug genommen wird, auch unter Einbeziehung der von der Beschwerde ins Feld geführten Argumente geprüft. Da die Klägerin für eine Bevollmächtigung der Zeugin v. E., auch wenn nur eine Innenvollmacht in Rede steht, beweispflichtig ist und die Beklagte die Vertretungsberechtigung der Zeugin mit nahe liegenden Überlegungen verneint hat, konnte sich die Klägerin - auch ohne dass ein diesbezüglicher gerichtlicher Hinweis erteilt wurde - nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Eine die Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ist hierin nicht zu sehen.
Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink
Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -


Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2008 - 3 O 8701/04 -
OLG München, Entscheidung vom 10.02.2010 - 7 U 1629/09 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 11.02.2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozes
published on 11.02.2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozes
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.