Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 4 A 1178/15


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.3.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 hat keinen Erfolg.
3Eine inländische juristische Person oder beteiligtenfähige Vereinigung - wie die Klägerin ‑ erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 116 Satz 2, 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) ‑ die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die (letztgenannte) Einschränkung ist erforderlich, um zu verhindern, dass eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung mit einem nur begrenzt vorhandenen oder haftenden Vermögen und nur einer begrenzten Möglichkeit des Rückgriffs auf das Vermögen der Mitglieder, Hintermänner oder Gesellschafter auf Staatskosten prozessiert, nur um private, wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen.
4Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 116, Rn. 19.
5Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013
7- 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 4, m. w. N.
8Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 6, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24.6.2010 - III ZR 48/10 ‑, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 17;
10Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und Arbeitnehmer entlassen hat.
11Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - IX ZB 145/09 ‑, NJW 2011,1595 = juris, Rn. 10; LSG NRW, Beschluss vom 27.8.2012 - L 8 R 384/12 B ‑, juris, Rn. 8; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 116, Rn. 26, m. w. N.
12Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 6, m. w. N.
14Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Streitgegenständlich ist zwar die Rückforderung einer Zuwendung für das Projekt „M1. -P1. “ (M. -P. -Arbeit), das die Arbeitsmarktintegration und Wiedereingliederung von 100 arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung unterstützen sollte (vgl. Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Zuwendung vom 17./18.11.2010) und wofür die Beklagte mit Bescheid vom 12.4.2011 (in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.12.2011) Fördermittel u. a. auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“ vom 9.9.2010 bewilligt hat, das (auch) Interessen der Allgemeinheit gedient hat. Mit der Klage strebt die Klägerin jedoch nicht an, dieses Projekt im allgemeinen Interesse fortführen zu können. Es geht ihr lediglich noch um die Existenzsicherung eines Unternehmens, nachdem der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und Arbeitnehmer entlassen worden sind. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 7.11.2013 erklärt, dass das Unternehmen keine Einnahmen und Beschäftigten mehr habe und der Geschäftsführer sein Amt ohne Vergütung ausübe. Sie habe ihre gesamte Liquidität verwenden müssen, um eine Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Am 21.1.2015 lag dem Amtsgericht Osnabrück - Registergericht ‑ eine Gewerbeabmeldung vor.
15Bei dieser Sachlage besteht ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerin nicht mit Blick darauf, dass drei ehemalige Mitarbeiter im Projekt „M1. -P1.“ noch einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin geltend machen. Auch ihr Einwand, ohne „Chance der Klärung“ werde das Unternehmen Insolvenz anmelden, wovon eine Vielzahl von Kleingläubigern, nämlich über 25 Unternehmen und Personen betroffen seien, begründet kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung. Abgesehen davon, dass das Handelsgewerbe der Klägerin ohnehin bereits eingestellt sein dürfte und damit (selbst) eine erfolgreiche Abwehr des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 394.636,72 EUR nicht mehr zum Erhalt des Unternehmens beitragen dürfte, ist die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen der (Klein-) Gläubiger der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Belege zu vernachlässigen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Forderungsausfall über auch nach Einschätzung der Klägerin nicht „große Beträge“ wirtschaftlich erhebliche Folgen für die Gläubiger verbunden sind.
16Vor diesem Hintergrund kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kosten der Prozessführung weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - bei einer GmbH sind dies regelmäßig die Gesellschafter ‑,
17vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2011 - 9 B 10.11 u. a. ‑, Buchholz 303 § 116 ZPO Nr. 2 = juris, Rn. 4.; BFH, Beschluss vom 13.10.2014 - V S 28/14 (PKH), BFH/NV 2015, 218 = juris, Rn. 8,
18aufgebracht werden können.
19Ebenso kann auf sich beruhen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte und der Klägerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, mithin, ob sie innerhalb der - Ende Mai 2015 abgelaufenen - Rechtsmittelfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2010 - 8 PKH 5.09 u. a. -, juris, Rn. 5, m. w. N.,
21bzw. ob sie hinsichtlich der Einreichung der PKH-Unterlagen ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und ihr mit Blick auf die am 9.6.2015 bei Gericht eingegangenen (weiteren) PKH-Unterlagen auch insoweit gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre.
222. Aus den Gründen zu 1. bleibt auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs im erstinstanzlichen Klageverfahren ohne Erfolg.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
24Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.