Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - III ZR 439/13

30.04.2014
vorgehend
Landgericht Bochum, 2 O 397/12, 20.03.2013
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 51/13, 18.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 439/13
vom
30. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2013 - I-12 U 51/13 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 210.000 €.

Gründe:


I.


1
Die durch ihren Betreuer vertretene Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von 210.000 €. Vom Konto der Klägerin wurde dieser Betrag im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 in mehreren Tranchen auf dasjenige der Beklagten überwiesen. Die Klägerin hat behauptet, die überwiesenen Beträge hätten an die Kinder aus der ersten Ehe ihres verstorbenen Ehemannes und an ihre Nichte weitergeleitet werden sollen, was nicht erfolgt sei. Die Be- klagte hat hingegen geltend gemacht, sie habe die ihr überlassenen Gelder der Klägerin in bar zurückgezahlt. Diese habe die Banknoten sodann bei einem Geldinstitut in einem Schließfach deponiert.
2
Das Landgericht hat sich von der Wahrheit der Behauptungen der Beklagten nicht überzeugen können und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der vorangegangene Hinweisbeschluss ist am 2. August 2013 erlassen worden. Am selben Tag ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2013 eingegangen, mit dem sie Kopien handschriftlicher, ihren Angaben zufolge von der Klägerin verfasster Aufzeichnungen und Erklärungen vorgelegt hat, aus denen die Beklagte ableiten möchte, dass sie die empfangenen Gelder an die Klägerin zurückgezahlt hat

II.


3
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht das potentiell entscheidungserhebliche Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2013 übergangen hat.
4
1. In ihrem Zurückweisungsbeschluss ist die Vorinstanz auf den Inhalt dieses Schriftsatzes und die zusammen mit ihm eingereichten Anlagen nicht eingegangen. Vielmehr hat es zur Begründung lediglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. August 2013 Bezug genommen. In diesem Beschluss war aber der Schriftsatz vom 31. Juli 2013, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen war, inhaltlich noch nicht berücksichtigt worden, was aufgrund der Zeitabläufe verständlich ist und wofür auch spricht, dass der Berichterstatter erst unter dem 7. August 2013 eine Verfügung auf dem Schriftsatz getroffen hat.
5
2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 und die mit ihm eingereichten Anlagen geeignet sein könnten, eine von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende tatrichterliche Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Die nach Angaben der Beklagten aus der Feder der Klägerin stammenden Aufzeichnungen und Erklärungen enthalten teilweise Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin die überwiesenen Beträge in bar zurückgezahlt hat. Überdies kann den Unterlagen entnommen werden, dass den Kindern des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe sowie deren Bruder beziehungsweise Nichte auch in dem betreffenden Zeitraum erhebliche Zuwendungen, unter anderem in bar, zugeflossen sind. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die der Beklagten überwiesenen Summen entsprechend deren Vortrag an die Klägerin zurückgeflossen sind und von dieser den Familienangehörigen zugewandt wurden.
6
Unter dem Vorbehalt, dass dieser neue Vortrag nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen ist (siehe dazu sogleich Nr. 3), wird das Berufungsgericht die bislang unterbliebene Würdigung des Vorbringens nachzuholen haben.
7
3. Zuvor wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch berücksichtigt werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das neue Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte hat insoweit angegeben , in erster Instanz nicht imstande gewesen zu sein, die Schriftstücke vorzulegen und ihren Inhalt vorzutragen, weil die Unterlagen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen beschlagnahmt worden seien, so dass sie erst nach Gewährung von Akteneinsicht durch ihre Verteidigung am 29. Juli 2013 hierauf habe zugreifen können. Sollte dies zutreffen, könnte es an der Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO fehlen.
8
Allerdings macht die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die erste Beschlagnahme von Unterlagen bei der Beklagten habe erst am 22. Januar 2013 stattgefunden. Ist dies richtig, dürfte die Beurteilung der Nachlässigkeit anders ausfallen, da die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bereits am 12. Dezember 2012 stattfand. Dort war der Beklagten zudem aufgegeben worden, substantiiert zu den jeweiligen Bargeldübergaben an die Klägerin vorzutragen. Die nächste mündliche Verhandlung war auf den 23. Januar 2013 angesetzt, so dass die Beklagte noch vor der Beschlagnahme der Unterlagen Gelegenheit und Anlass gehabt haben könnte, die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 vorgelegten Kopien bereits im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen.
9
Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die grundsätzlich dem Berufungsrichter vorbehaltene Würdigung, ob Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorliegt, auch nicht ausnahmsweise selbst vornehmen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 20.03.2013 - I-2 O 397/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2013 - I-12 U 51/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - III ZR 439/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - III ZR 439/13

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - III ZR 439/13 zitiert 5 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.